Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 20 (14.5.1936)
- Date
- 1936-05-14
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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Neues Recht Das Patentgesetz Im Reichsgesetzblatt 1936, Teil II, 9k. 16, <&._ 117, sind soeben die unter dem 5. Mai ausgefertigten Gesetze veröffentlicht worden, die sich mit den Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes befassen: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Warenzeichengesetz und das Gesetz über die patentamt lrchen Gebühren. Die Grundgedanken dieser Gesetze werden in einer Darlegung des Reichsjustizministeriums zusammengefaßt, in der es laut Tagespresse u. a/heißt: „Der nationalsozialistische Gesetzgeber steht es als eine wichtige Aufgabe des Patentrechts an, die Entfaltung der schöpferischen Persönlichkeit zu fördern und ihr Werk gegen Ausbeutung zu schützen. Auf diesem Gedanken beruhen die Maßnahmen zur Wahrung der Erfinderehre, die Ausgestaltung der Angestelltenerfindung und die Regelung der Erleichterungen, die mittellosen Erfinder hinsichtlich der zur Erlangung und Geltendmachung des Erfindungsschutzes auszuwendenden Kosten zu gewähren sind. Auf der anderen Seite soll die Förderung des Erfinders nicht dazu führen, daß er in der Ausnützung feiner Erfindung nur eigennützige Ziele verfolgt. Dem Schutz des Staates entspricht die Pflicht des Erfinders, sein Werk zugleich dem Wohl der Volksgemeinschaft dienstbar zu machen. Auf diesem Gedankengana beruhen die Vorschriften, die sich mit der Einschränkung der Erfinderrechte befassen, insbesondere durch Befugniffe des Staates und durch Zwangslizenzen." Das Patentgesetz gliedert sich in sieben Abschnitte. Der wichtige erste Abschnitt beschäftigt sich mit dem Patent und feiner Anmeldung, u. a. der Patentdauer (18 Jahre) und dem Beginn der Laufzeit (Tag der Anmeldung). Entsprechend der zitierten Auslassung des Reichsjustizministeriums wird an vielen Stellen der Erfinder in seiner Rechtsstellung besonders geschützt. Ueber die Einschränkung der Erfinderrechte enthalten die 88 8 . (Erfindung zur Förderung des Wohles der Volksgemeinschaft bzw. für Zwecke der Landesverteidigung) und 15 (Zwangslizenz) Bestimmungen. Der verstärkte soziale Charakter des Gesetzes kommt insbesondere in den Bestimmungen zum Ausdruck, die sich mit den Gebührenermäßigungen für diejenigen befassen, deren finanzielle Lage die volle Gebührenzahlung oder ihre fristgemäße Entrichtung nicht ermöglicht. Der Zweite und' dritte Abschnitt des Gesetzes beschäftigen sich mit der Organisation des Rechtspatentamtes und dem Verfahren in Patentsachen, der vierte Abschnitt behandelt Rechtsverletzungen, der fünfte das Verfahren in Patentstreitsachen, der.kurze sechste Abschnitt — nur § 55 — die Patentberühmung, während der siebente Abschnitt Uebergangsbestimmungen enthält, und u. a. bestimmt, daß das Gesetz, wie übrigens auch die drei anderen^ am 1. Oktober 1936 (von einigen Ausnahmen abgesehen) in Kraft tritt. _ Das Gebrauchsmustergesetz und das Warenzeichengesetz regeln die für diese beiden Gruppen des gewerblichen Rechtsschutzes maßgebenden Grundsätze in entsprechender Weise. 8. W.—1. Das Urkundensteuergesetz Durch das Urkundensteuergesetz vom 5. Mai 1936 (RGBl. S. 407) ist das bisher den Ländern Vorbehalten gewesene Stempelsteuerrecht für das ganze Reich einheitlich geregelt worden. Der Urkundensteuer unterliegen nur die in diesem Gesetz bezeichneten Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtsvorgänge, wenn über sie im Inland eine Urkunde errichtet worden ist, sowie die im Gesetz bezeichneten Urkunden, soweit sie im Inland errichtet worden sind. Von der Besteuerung ist unter anderem ausgenommen ein Rechtsgeschäft, dessen Gegenstandswert 150 RM nicht übersteigt. . Die Steuer wird,' wie das bereits im bisherigen Preußischen Stempelsteuerrecht geregelt war, -zwei Wochen nach Entstehung der Steuerschuld fällig. Im einzelnen. soll aus der Fülle der steuerpflichtigen Rechtsgeschäfte hervorgehoben werden die Steuerpflicht eines Kauf-, Tausch- und eines anderen entgeltlichen Vertrages. Von der Besteuerung ausgenommen ist unter anderem ein Kaufvertrag über einen Gegenstand, der entweder im inländischen Betrieb des Verkäufers erzeugt oder hergeftellt worden ist oder zum Gebrauch oder Weiterveräußerung oder Verbrauch im Betrieb des Käufers erworben wird. M i e t - und Pachtverträge sind steuerpflichtig, mit Ausnahme von solchen über ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil (Wohnung), wenn das Jahresentgelt den Betrag von 900 RM nicht übersteigt. Der Steuer unterliegen auch Dienstverträge, es sei denn, daß das Jahresentgelk den Betrag von 3600 RM nicht übersteigt oder daß es sich um einen Lehrvertrag handelt. Auch Vergleiche sind steuerpflichtig. Ausnahmen bestehen für Vergleiche im Armenrechtsverfahren, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht über den im Armenrechtsversahren geltend gemachten Anspruch hinausgeht. Ausgenommen von der Besteuerung sind unter anderem auch Vergleiche im Zwangsversteigerungsverfahren, im Verfahren vor dem Miet- oder Pachteinigungsamt, im Verfahren zur Regelung der Fälligkeit von Forderungen und Grundschulden. Steuerpflicht besteht ferner für die Sicherungsübereignung. Die Steuer wird vom Wert der gesicherten Forderung berechnet (ohne Zinsen und Kosten) und beträgt 1 vom Tausend. Das Gesetz und die Durchführungsverordnung vom 6. Mai 1936 treten am 1. Juli 1936 in Kraft. An diesem Tage treten die Landesstempelgesetze außer Kraft. Unberührt bleibt die Erhebung der Stempelabgaben für die vor dem 1. Juli 1936 stempelpflichtig gewordenen Urkunden. bla. Go. Juristische Wochenschau Scheidung einer im Mai 1933 geschlossenen Mischehe In der „Deutschen I u st i z" (1936, S. 729) wird ein Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg mitgeteilt, durch den einer arischen Klägerin, die am 27. Mai 1933 einen Juden geheiratet hatte, das Armenrecht für die Scheidungsklage versagt worden ist. Die Klägerin hatte geltend gemacht, daß ihre Eltern Nationalsozialisten seien und auch sie selbst im Grunde nationalsozialistischer Gesinnung sei. Ihre Ehe sei kinderlos geblieben, sie habe mit dem Beklagten seit Juli 1935 nicht mehr ehelich verkehrt und sich Mitte Oktober von ihm getrennt. Durch ihre Umwelt und die Entwicklung der Judenfrage in Deutschland sei sie in ihrer nationalsozialistischen Gesinnung immer mehr bestärkt worden, was zu Reibungen und zu einem ständigen seelischen Druck geführt habe, der ihr die Fortsetzung der Ehe unzumutbar mache. Einen nach dem geschriebenen Recht des BGB. anerkannten Scheidungsgrund könne sie nicht in Anspruch nehmen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg haben das Armenrecht mit folgender Begründung versagt: Die Negierung habe der Verkündung der Nürnberger Gesetze nicht die Folge gegeben, daß die Auflösung bestehender Mischehen im Scheidungswege erleichtert worden sei. Sie habe es nicht einmal in bezug aus die Eheanfechtung getan. Den verlockenden Ausführungen der Antragstellerin zur eigenen Rechtsschöpfung zu folgen, lehne das Gericht um so mehr ab, als nach den Darlegungen autoritativer Stellen die Neuregelung des Scheidungsrechts unmittelbar bevorstehe. Die von der Klägerin im Interesse der Arterhaltung des deutschen Volkes nach Grundsätzen des ungeschriebenen Rechts ohne Prüfung der Schuldfrage beabsichtigte Scheidungsklage verkenne von Grund aus die Stellung, die der Richter auch im nationalsozialistischen Staat zum Gesetz innehabe. Der Versuch, zugunsten der Klägerin, die unbedacht nach der Machtergreifung eine Mischehe eingegangen sei, eine „richterliche Einzelaktion" zu erwirken, müsse an dem in der Nürnberger Gesetzgebung klar zum Ausdruck gelangten Willen der Führung bezüglich der Ehe zwischen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes scheitern. Wollte der Richter für sich das Recht in Anspruch nehmen, entgegen eindeutig erschöpfenden gesetzlichen Regelungen Recht zu sprechen, so würde er gerade dem heutigen Gesetzgeber den schuldigen Respekt versagen. Denn der heutige Gesetzgeber habe es in der Hand, Gesetze, die nicht mit den Anschauungen des Dritten Reichs im Einklang stünden, zu ändern. Ein Gericht, das sich hieran nicht hielte, würde den Grundsatz des Nationalsozialismus mißachten, daß das Tempo der Verwirklichung nationalsozialistischer Ideen und die Uebergangsregelung allein vom Führer bestimmt werde. Herstellung der ehelichen Gemeinschaft Das Reichsgericht hat in einem Urteil vom 13. Februar 1936 („Juristische Wochenschrift" 1936, S. 1212) zum erstenmal zur Frage Stellung genommen, ob ein jüdischer Ehemann von seiner von ihm getrennt lebenden deutschblütigen Ehefrau die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verlangen kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage auf Herstellung der häuslichen Gemeinschaft im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es widerspräche nach heutiger Auffassung dem sittlichen Wesen der Ehe, wenn ein Jude gegenüber seiner arischen Ehefrau gegen deren Willen die Fortsetzung feines rasseschänderischen Verhältnisses verlange. Auch die Tatsache, daß das Blutschutzgesetz nur die nach dem 17. Dezember 1935 geschlossenen Mischehen für nichtig erklärt, war für das Oberlandesgericht kein Grund, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Das Reichsgericht betont demgegenüber, das Blutschutzgesetz und die hierzu ergangene Ausführungsverordnung regele das Recht der Eheschließung zwischen Personen deutschen und artfremden Blutes umfassend und erschöpfet. Die bereits bestehenden Mischehen würden in ihrem Bestände nicht betroffen. Daraus folge, daß alle rechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander bestehen blieben. Auch solche Ehegatten seien also einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. _ Friedhofsbeschädigung. Im „Ulmer Tagblatt" wird eine Bekanntmachung der Kriminalpolizei in Ulm veröffentlicht, in der es heißt, daß in der Nacht vom 15. zum 16. April im alten jüdischen Friedhof in der Frauenstraße in Ulm etwa fünfzehn Grabsteine gewaltsam von den Sockeln geworfen und beschädigt worden sind. Für die Ermittlung des Tätevs sind 100 RM Belohnung ausgesetzt, die gegebenenfalls von der Polizeidirektion Ulm unter Ausschluß des Rechtsweges verteilt werden. Die erwähnte Belohnung ist von der Synagogengemeinde ausgesetzt worden. HOTELS UND SANATORIEN —- Sanatorium Grunewald [t =■ vorm. Frau Helene Meyer Hagen Strasse 39-47 < Tel.: H 9 Schmargendorf 7751 Streng kltnlscli ärztliche Versorgung der Kranken. Modernisierung der Elektro-Hydrotherapie. — Röntgen- Untersuchungen mit modernster Apparatur durch anerkannte Fachärzte. ©rundumsatebestimmungen, Elektrocardloframin, Kurzwellen usw. - Errichtung eines Fenslonsauses für besonders Erholungsbedürftige zu vereinbarten billigen Sätzen — Möglichste Reduzierung der Preise. Unverändert bleibt der Grundsatz, dass jeder Kranke sich v. d. Arzt seiner Wahl behandeln lassen kann,ferner die als vorzügl. anerkannte Verpflegung DDr. Fraenkel-Oliven Sanatorium Berolinum, Berlln-Lanhwltz, Viktoriastr. 60, Tel.: H 8 Liohterfelde 0800. Behandlung aller Arten von Nerven* und Gematskrankheiten. Neuzeitliche Therapie. Getrennte Häuser. Mässige Preise. Pauschalkuren. 3 Aerzte. Pension Kantstr.149 Inh. A. 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