Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 19 (7.5.1936)
- Date
- 1936-05-07
- Page
- [Seite] (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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(Fortsetzung der „Juristischen Woihensehau") genaueste vorgenommen. Es sei deshalb die Gewähr dafür geboten, daß fehlerhafte oder gar willkürliche Schutzmaßnahmen nicht Vorkommen könnten. Die Frage, ob Schutzhaft bei einem späteren Strafverfahren aus die Strafhaft, angerechnet werden könne, sei dahin geklärt: Soweit die Schutzhaft ausschließlich oder mindestens zugleich den Zwecken der Strafverfolgung gedient habe, könne sie auf die erkannte Strafe angerechnet werden, soweit sie mit der Strafverfolgung nicht in Berührung stehe, müsse es dem richterlichen Ermessen überlassen bleiben, die Schutzhaft zum Teil oder ganz auf die erkannte Strafe anzurechnen. Ar beitslosen-Unt er Stützung des U msch ich tlers Bon großer praktischer Bedeutung für die jüdischen Umschichtler ist die Frage, ob sie während der Dauer der Ausbildung in Industrie- oder Handwerksbetrieben die Arbeitslosenunterstützung weiter beziehen. Diese Frage, mit der sich die Arbeitsämter schon wiederholt beschäftigt haben, hat kürzlich das Württembergische Oberversicherungsamt in Stuttgart in einer Entscheidung vom 8. April 1936 — Prozeßliste Alv. Nr. 35/36 G — als Berufungsinstanz gegenüber dem Arbeitsamt Stuttgart zugunsten des Umschichtlers entschieden. Ein früherer Expedient trat bei einer Stuhl- und Tifchfabrik ein, um das Schreinerhandwerk zwecks Auswanderung nach Palästina zu erlernen. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht abgeschlossen, sondern nur mündlich vereinbart, daß er für seine Arbeitsleistung keine Entschädigung erhalten solle. Die Firma übernahm nur die Kosten der Krankenkasse. Die Arbeitslosenunterstützung wurde von dem Arbeitsamt mit der Begründung verweigert, daß er während des Ausbildungsverhältnisses dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung entschied das Oberversicherungsamt dahin, daß die Arbeitslosenunterstützung für die Zeit, in der der Kläger seiner Meldepflicht nachgekommen war, zu zahlen fei. In der Begründung heißt es: Die Beschäftigung sei als geringfügig im Sinne des 8 75a AVAVG anzusehen. Ein Lehrlingsverhältnis, bei dem Arbeitslosenunterstützung ohne weiteres ausscheiden würde, liege nicht vor. Hiergegen spreche das Alter des Klägers, sein früherer Berus, das Fehlen jeder näheren Vereinbarung, insbesondere über die Rechte des Meisters gegen den Lehrling, und endlich die verhältnismäßig kurze Dauer von nur vier Monaten, die eine handwerksmäßige Ausbildung auch nur in annähernder Weise ausschließe. Es handle sich daher um. ein Anlernverhältnis, im Sinne der Entscheidung des Reichsversicherungsamtes Nr. 3812 (RGBl. 1930 S. IV 346). Hierbei fei, wer sich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit einer Berufsausbildung unterziehe, dann noch als arbeitslos anzusehen, wenn während der Zeit der Berufsausbildung nach den Gesamtumständen erfahrungsgemäß keine Bindungen bestehen, die für eine Verwendung auf dem Arbeitsmarkt beachtliche Schwierigkeiten darstellen. Solche Schwierigkeiten würden vor allem dann bestehen, wenn es sich um ein aus längere Zeit eingegangenes Ausbildungsverhaltms handelt, dessen vorzeitiger Abbruch wegen drohender wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteile erfahrungsgemäß nicht zu erwarten fei. Ebenso habe das Oberversicherungsamt Stettin in einer Entscheidung vom 22. Mürz 1934 entschieden. In dem vorliegenden Fall sei anzunehmen, daß der Kläger eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Stelle auch während der Ausbildung gern angenommen hätte. Daß er als Jude vom Arbeitsmarkt, jedenfalls in arischen Geschäften, fast ausgeschlossen sei, könne bei der Beurteilung der Frage, ob er selbst sich dem Arbeitsmarkt, trotz des Anlernverhältnisses, jederzeit zur Verfügung habe stellen können, nicht ausschlaggebend sein. Der wirtschaftliche Vorteil, den er beim Antritt einer ihm zugewiesenen Stelle im Inland gehabt hätte, wäre dem Verbleib in feinem Ausbildungsverhältnis zwecks Erlangung der Auswanderungsmöglichkeit mindestens gleichzustellen gewesen. Ein wirtschaftlicher Nachteil oder eine Schwierigkeit rechtlicher Art bei Aufgabe der Ausbildung im Falle eines tatsächlichen Arbeitsangebots sei nicht ersichtlich. Znm Schluß weist das Oberversicherungsamt darauf hin, daß mit der Durchführung der handwerklichen Berufsausbildung und der damit bezweckten Ermöglichung einer Auswanderung nach Palästina eine dauernde Entlastung des Arbeitsmarktes von Nichtariern erreicht werde, die sowohl vom wirtschaftlichen als auch vom rassepolitischen Standpunkt aus im allgemeinen Interesse läge. Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche Durch eine Verordnung vom 28. April 1936 (RGBl. S. 401) ist die Frist des 8 8 des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1935 zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bürgerlich-rechtlicher Art, die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Revolution entstanden waren, bis zum 3 0. Juni 1936 verlängert worden. Verkauf der Praxis unzulässig Das Kammergericht hat kürzlich — wie dem „Berliner Tageblatt" vom 21. April 1936 entnommen wird — die Frage verneint, ob die Witwe eines Sanitätsrats noch weiter, wie schon etwa zehn Jahre lang, dem Nachfolger allmonatlich 250,— RM als Rate auf den vor zehn Jahren erfolgten Kauf der Praxis abzusordern berechtigt sei. Damit ist klargestellt worden, daß das standesrechtliche Verbot des Handels mit der Arztpraxis einen solchen Vertrag nichtig macht, weil er als unsittlich anzusehen ist. Feststellung der blutmässigen Abstammung Der als Erzeuger eines unehelichen Kindes in Anspruch Genommene hat zwar — wie das Kammerqericht in einem Beschluß vom 10. Januar 1936 („Juristische Wochenschrift" 1936, S. 1220) ausgeführt hat — kein subjektives Recht auf Blutuntersuchung des Kindes, er ist aber berechtigt, die Interessen desselben hinsichtlich feiner blutsmäßigen Abstammung wahrznnehpien. Wenn also das Jugendamt als Amtsvormund des Kindes sein Einverständnis dazu verweigert, daß von dem Kind eine Blutprobe zwecks Untersuchung der Blutsgruppenzugehörigkeit entnommen wird, so ist der Erzeuger berechtigt, im Wege der Beschwerde zu verlangen, daß der Vormund zur Gestattung der Blutsprobe bei dem Kinde angewiesen wird. Ausverkaufspreise Es ist unzulässig und verstößt gegen die 88 3 und 4 des Wettbewerbsgesetzes, wenn ein Gewerbetreibender bei einem zu herabgesetzten Preisen stattfindenden Ausverkauf auf den Etiketten in dem Käufer erkennbarer Weise den Ausverkaufspreisen durchkreuzte Preise hinzufügt, die mit den letzten tatsächlichen Preisen nichts zu tun haben. Dabei spielt es keine Rolle, daß diese Preise vor längerer Zeit einmal tatsächlich gültig gewesen sind. Wenn eine Gegenüberstellung der Preise erfolgt, so muß dazu der Preis herangezogen werden, der zuletzt unmittelbar vor dem Ausverkauf gültig war. Wird dem Ausverkaufspreis ein früher schon lange herabgesetzter Preis gegenübergestellt, fo wird damit bei dem Kunden der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt. (Amtsgericht Leipzig in „Juristische Wochenschrift" 1936, S. 1164.) Devisenvergehen Nach § 42 Abs.. 4 des Devisengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich zu einer Devisenzuwiderhandlung auffordert, anreizt oder sich erbietet. Zu einer Devisenzuwiderhandlung erbietet sich, wer einem anderen gegenüber sich zur Begehung derselben bereit erklärt. Das Sicherbieten ist — wie das Landgericht Berlin in einem jetzt in der „Juristischen Wochenschrift", 1936, S. 1163, veröffentlichten Urteil ausgeführt hat — eine einseitige Handlung des Täters und es kommt nicht darauf an, ob derjenige, dem er sich erbietet, gewillt und geeignet ist, das Anerbieten anzunehmen. Ma. Go. Aus dem Arbeitsrecht Vertrauensräte und Betriebsordnungen im Saarland Durch die 5. Verordnung zur Ueberleitung des Arbeitsrechts im Saarland vom 17. April 1936 (RGBl. S. 373) ist mit Wirkung vom 1. Mai 1936 das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vollständig im Saarland eingeführt worden. Die bisherigen Betriebsausschüsse werden Vcrtrauensräte, ihre Mitglieder aus dem Kreise der Gefolgschaft Vertrauensmänner im Sinne des AOG. Nunmehr müssen auch im Saarland Betriebsordnungen erlassen werden, und zwar spätestens bis zum 1. Oktober 1936. Bis zum Inkrafttreten einer Betriebsordnung gelten die bisherigen Arbeitsordnungen und die Entscheidungen, die der Treuhänder der Arbeit über die Arbeitsbedingungen getroffen hat, als Betriebsordnungen weiter. Vertrauensrats-Amt Der Treuhänder der Arbeit für Westfalen hat in den „Amtlichen Mitteilungen", Jahrgang 3, Nr. 14, eine Allgemeine Bekanntmachung erlassen. Er erklärt, er könne auf Grund seiner Erfahrungen mit Freude feststellen, daß die Vertrauensratsmitglieder peinlich darauf bedacht seien, ihr Amt al§ Ehrenamt zu führen und sich keinerlei Vorteile irgendwelcher Art zu verschaffen. Er beobachte aber neuerdings eine ^übertriebene Aengstlichkeit, gegen den Grundsatz des Ehrenamts zu verstoßen. So scharf an dem Grundsatz des Ehrenamtes festgehalten werden müsse, so unberechtigt wäre es, Gesolgschaftsmitglieder, die als. Vertrauensmänner tätig seien, an ihrem Fortkommen zu hindern. Das an sich mit viel Arbeit verbundene Amt eines Vertrauensmannes solle das betreffende Gefolgschaftsmitglied ja auch nicht in seinem Vorwärtskommen benachteiligen. So bestünden keinerlei Bedenken gegen eine Beförderung oder Zuteilung einer Werkswohnung. Selbstverständlich sei eine bevorzugte Berücksichtigung eines Vertrauensmannes lediglich wegen seiner Zugehörigkeit zum Vertrauensrat durchaus unstatthaft. Ehrengerichts-Verfahren gegen einen Betriebsführer Nach 8 36 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit fetzt sich jeder Angehörige der Betriebsgemeinschaft einer ehrengerichtlichen Bestrafung aus, der den schriftlichen Anordnungen des Treuhänders zuwiderhandelt. Der Neichsehrengerichtshof hat in einem Urteil vom 18. Februar 1936 („Arbeitsrecht- Kartei" 559 vom 29. April 1936) den Grundsatz ausgesprochen, daß eine Bestrafung im ehrengerichtlichen Verfahren auf Grund dieser Bestimnuing nur erfolgen darf, wenn die schriftlichen Anweisungen des Treuhänders innerhalb der ihm durch das Gesetz zugewiesenen Zuständigkeit ergangen sind. Im vorliegenden Falle hatte der Treuhänder den Betriebsführer aufgefordert, einen durch einen nicht allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag vorgesehenen Akkordsatz zu zahlen, obwohl der Tarifvertrag für den Betrieb nicht galt. Der Reichsehrengerichtshof hat den Betriebsführer mit obiger Begründung freig e s p r o ch e n. Max Goldstein. Bestrafter Erpresser Im „Kölner Stadtanzeiger" wird der Bericht über eine Verhandlung vor der Großen Strafkammer veröffentlicht, in der ein Hilfsarbeiter beim Wohlfahrtsamt, der mit Ermittlungen bei nichtarischen Wohlfahrtsempfängern beauftragt war, sich wegen Erpressung, Erpressungsversuchs und Betrugs zu verantworten hatte. Mit ihm angeklagt war ein Fürsorgearbeiter, der ihm zur Begleitung beigegeben worden war. Am 10. Januar erschienen die beiden bei einer 76jährigen Jüdin, die beim Wohlfahrtsamt um Erlaß der Hauszinssteuer eingekommen war, um die Bedürftigkeit der Antragstellerin nachzuprüfen. Sie erpreßten von ihr wiederholt Beträge, das eine Mal 60 RM: ein anderes Mal hatte der erste Angeklagte sich noch von der Fra« ausdrücklich eine Bescheinigung ausstellen lassen, daß er von ihr kein Geld erhalten habe. Der Staatsanwalt beantragte gegen den ersten Angeklagten eine Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis, gegen den zweiten Angeklagten zwei Monate und zwei Wochen Gefängnis. Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges antragsgemäß verurteilt. Die Untersuchungshaft wird ihnen angerechnet. A. SCHÄFER MÖBELTRANSPORT ~ Möbeltransporte, Umzüge, Lagerhäuser, Spezialität: Ausland - übe Vom Palästina - Amt empfohlen Berlin-Wilmersdorf Wi I h eIm sa u e 36 TaI . M * TIS* Einseihandei im Reich ALTENBURG Kaufhaus M.&S. Cohn Immer führend ANNABERG uacobymt. Bernhard Chaskel Spezialhaus f. Damenkleidung ESSEN Alemtdet Die gute ~ " f0rHerren und Knabenbekleidung FRANKFURT a.M. FAHRGA55E 144 A. D. KONSTABL.-WACHE, ■ ysg» r KUNDEN AUS ALLEN GAUEN DEUTSCHLANDS BEWEISEN UNSERE LEISTUNGSFÄHIGKEIT /rSsVSTM (wTDTMICD FRANKFURT A.M. D AU C l\ BLEIDENSTRASSE 3-5 DAS HAUS DER MODISCHEN SPEZIALITÄTEN! F R E I B U R G i. B. ufham fürTtdermannl BM-HMMjmrnimimm GREIZ HEINRICH TIETZ GREIZ Bedarfsartikel aller Art HAMBORN BRANDT HAMBORN - MARXLOH HAMBURG KORSETTHAUS GÄZELLE H E I L B R O N N BrüderL andauer KÖNIGSBERG i.Pr. i\.v/iNiv70DUi\vjri, rr. W. 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