Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 17 (23.4.1936)
- Date
- 1936-04-23
- Page
- [Seite] (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2277379-9449481-9449346--10305-9448953- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Hauswirt und Mieter Neue Bestimmungen über die Hauszinssteuer Wie wir bereits in Nr. 20/1935 der „C. V.- Zeitung" berichtet hatten, war durch das Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaus vom 30. März -1935 bestimmt worden, daß sich die Gebäuderntschuldungssteuer (H a u s z j n s st e u e r) für das Jahr 1935 gegenüber dem Rechnungsjahr 1934 um 25 Prozent vermindere. Diese 25 Prozent der monatlichen Steuerzahlung waren von dem Steuerschuldner zu zahlen und wurden ihm als Anleihe gutgeschrieben. Diese Regelung ist durch eine neue Verordnung vom 17. April 1936 (RGBl. Nr. 39) bis zum.31. März 1 93 7 verlängert worden. Der Steuerschuldner erhält also weiter aus Reichsbesitz stammende Schuldverschreibungen des Ilmschuldungsverbandes Deutscher Gemeinden. Weiter ist bestimmt worden, daß ein Empfänger Schuldverschreibungen, die er ohne Anspruch erhalten hat, in gleichem Nennwert zurückgeben muß. Kommt er binnen einer vom Finanzamt bestimmten Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er eine Entschädigung in Höhe der durch die Ersatzbeschaffung entstehenden Kosten, zuzüglich des Betrages der seit der Aushändigung etwa fällig gewordenen Zinsscheine, an das Finanzamt zu leisten. Heizung in der Hebergangszeit In Hausern mit Sammelheizung taucht gerade in dieser Jahreszeit, in welcher die Außentemperatur recht .erheblich wechselt, - die Frage auf, welche Beheizung der Räume der Mieter verlangen kann. In den Formularmietverträgen pflegt sich meistens die Bestimmung zu finden, daß der Mieter Anspruch ans Heizung nur bis zum 1. April hat. Eine solche schematische Handhabung wird wohl für die Regel, jedoch nicht immer rechtswirksam sein. Die vom Mieter zu beanspruchende Temperatur richtet sich — wie auch in einem einschlägigen Artikel im „Berliner Lokalanzeiger" vom 12. April 1936 ausgeführt wird — nach den normalen Erfordernissen, .wie sie sich aus der vertraglichen, bzw. ordnungsmäßigen Benutzung der Mieträume.ergeben. So könnte man ellva für ein Schlafzimmer mit 14 bis 1<6 Grad Celsius, für Kinderzimmer mit 19 bis 20 Grad Celsius rechnen. Das Kammergericht hat in einem Urteil („Juristische Wochenschrift"/! 936, S 678) ausgeführt, ein Geistesarbeiter, der eine Wohnung mit ^ammelhcizung gemietet hat, und dessen Arbeitszimmer trotz Abmachung nicht genügend, d. h. mit 20 Grad Celsius, beheizt werde, habe das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietsverhältnisses. Selbst wenn also in den Formularverträgen eine zeitliche Begrenzung der Beheizung schematisch vorgesehen ist,' kann der Mieter unter' Umständen eine andere Handhabung verlangen, wenn die Bestimmung des Mietsvertrages gegen T r c u u n d G l a u den verstoßen würde. Allerdings sind die Gerichte in diesem Punkte oft sehr zurückhaltend, so daß in jedem Fall eine gütliche Einigung mit dem Vermieter vorerst zu versuchen ist. Neue Vorschriften über Mieterschutz Das in der Tagespresse bereits angekündigte neue Gesetz über Mieten und Mieterschutz Hst nunmehr im „Reichsgesetzblatt" vom 20. April 1936 0», 369) veröffentlicht worden. Der Reichsarbeits- und der Reichsjustizminister erhalten die Ermächtigung, durch Erlaß von Verordnungen u n g erccht f e r t i g t e M i e t z i n s st c i g e - r/nügen zu verhindern. Tie zurzeit, geltenden landesrechtlichen Mindestsätze der Friedensmiete sollen dabei nach Möglichkeit in Kraft bleiben. Der Mieterschutz wird durch die Bestimmung erweitert, daß freigewordene oder freiwerdende Räume, die bei Neuvermietung nach den bisherigen Vorschriften den Schutz des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutzes verlieren würden, diesen schütz weiter behalten. Nach der bisherigen Regelung des 8 32b Mieterschutzgesetz hörte der Mieterschutz auf, wenn nach dem 31. März 1931 ein Mietvertrag über freie Räume mit einer Jahresfriedensmiete über 800 Reichsmark abgeschlossen wurde. Die Festsetzung der gesetzlichen Miete nach dem Ncichsmietengesetz regelt künftig der Reichsarbeitsminister. Sie soll so hoch sein, daß sie Betriebskosten und Instandsetzung sowie eine angemessene Verzinsung des Kapitals deckt. Auf die gesetzliche Ali etc soll man sich künftig nur dann nicht mehr berufen können, wenn feit Beginn der Mietzeit ein Jahr verstrichen ist. Max Goldstein. Juristische Wochenschau Beleidigung von Personengemeinschäften Das Reichsgericht hat am 12. März 1936 („Deutsche Justiz", 1936, S. 608) ein Urteil gefallt, das auf einem bestimmten Gebiet des Strafrechts-.- nämlich der B e l e i d i a u n g, eineumwälzende Neuorientierung bedeutet. Bisher hatte das Reichsgericht jahrzehntelaug an dem Grundsatz festgehalten, daß Personengesamtheitcn als solche, mit Ausnahme von Behörden und pvlitischen Körperschaften, nicht beleidigt werden könnten (so Reichsgericht, abgedruckt in Goltdammers Archiv, Band 59, S. .318). Das Reichsgericht erklärt nunmehr, daß nach der jetzigen Rechtsanschauung, die die Gemeinschaften (Volksgemeinschaften und die in ihr bestehenden engeren Gemeinschaften) in den Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtungsweise stelle, diese Ansicht in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden könne. Zum mindesten die Personenmehrheiten,, welche vom Recht anerkannt und mit staatlicher Billigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu dienen bestimmt seien, müssen hinsichtlich des Ehrenschuhes den Behörden und politischen Körperschaften insoweit gleichgestellt werden, als bei ihnen eine G e me rnschaftsehre anerkannt werde, deren Verletzung als Beleidigung zu bestrafen sei. Als eine solche Gemeinschaft sieht das Reichsgericht z. B. den inzwischen aufgelösten „Stahlhelm" au. Bemerkenswert in dieser Entscheidung ist die Einschränkung, daß es sich um Personen Mehrheiten handeln muß, die mit staatlicher Billigung dev Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Oberlandesgerichtsrat Dr. Schäfer sagt in einer Anmerkung zu diesem Urteil, es zeige deutlich den Wandel der A n s ch a u u n g über Wesen und Wert der Ehre, die sich im nationalsozialistischen Deutschland vollzogen habe. Nationalsozialistische Rechtsauffassung könne sich nicht damit begnügen, nur der einzelnen Persönlichkeit einen gesteigerten Schutz, ihrer Ehre zuteil werden zu lassen. Sie müsse vielmehr verlangen, daß in erster Linie die Gemeinschaft in ihren Lebensbedingungen geschützt werde. Das künftige Strafrecht wird den Schutz der Volksehre gewährleisten. Was aber für das deutsche Volk gelte, gelte auch sür solche Gemeinschaften, die innerhalb der Volksgemeinschaften der Erfüllung der Gesamtausgaben des deutschen Volkes dienen, Ziele, die über den bloßen Erwerb, Geselligkeit oder Unterhaltung der Mitglieder hinausgingen. .Bei den sonstigen Gemeinschaften, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, behalte cs bei der bisherigen Rechtsprechung sein Bewenden. Konzessionssperre für Gaststätten in Anhalt Wie die „Frankfurter Z e i t u n g" vom 18. April 1936 meldet, hat das Anhaltische Staatsministerium durch eine Verordnung bestimmt, daß ähnlich der in Preußen kürzlich erlassenen Verordnüng vergleiche C.-V.-Zeitung vom 2. April 1936 — bis zum 1. April 1938 Erlaubnis sür neu zu errichtende Gast- und Schankwirtschaften grundsätzlich nicht erteilt werden dürfen. Es ist jedoch mit besonderer Genehmigung eine Reihe von Ausnahmen zulässig, so, wenn durch das Fehlen von Gastwirtschaften Mitzstände sich ergeben haben in Orten, in denen sich bisher keine oder nur solche n i ch t a r i s ch e r Inhaber befanden. Ferner ist eine Ausnahme zulässig für einen Gast- und Schankwirtschaftsbetrieb, der lediglich auf Jude n beschränkt bleibt, unter der Auflage, daß diese Beschränkung durch deutlich lesbare Aufschriften erkenntlich gemacht wird. Devisenvergehen Der § 44 des Gesetzes über Devisenbewirtschaftung vom 4. April. 1935 bestimmt, daß wegen Devisenvergehens straffrei bleibt, wer in unverschuldetem Irrtum über das Vergehen oder die Anwendbarkeit devisenrechtlicher Vorschriften die Tat sür erlaubt gehalten hat. Bei Mangel an Sorgsalt ist eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit zulässig. Hierzu hat das Reichsgericht unter dem 19. März 1936 („Deutsche Justiz", 1936, S. 609) entschieden, es sei nicht erforderlich, daß der Täter von den Vorschriften, gegen die er verstößt, bestimmte Kenntnis hatte. Es genüge die Vorstellul'.g, das Geschäft verstoße möglicherweise gegen die Devisengesetzgebung. Diese Vorstellung braucht auch nicht sür jede in Betracht kommende in einer Tat zusammenfallenden Gesetzesvorstellungen einzeln festgestellt zu werden. Wollte man eine derartige genaue Kenntnis des Verbots sür die Strafbarkeit erlangen, so würden zahlreiche Verstöße gegen die Devisenvorschriften ungeahndet bleiben müssen, und es wäre kaum je ein vorsätzliches Devisenvergehen feststellbar, wenn der Angeklagte es unterlassen hätte, sich über die Vorschriften zu unterrichten. Es genüge vielmehr, daß sich der Täter bewußt ist, seine Handlung verstoße möglicherweise gegen irgendwelche, wenn auch im einzelnen nicht klar vorgestellte, Bestimmungen der Dcvi sengesetze. Römische« Recht Wie dem Bericht der „Juristischen Wochenschrift" vom 18. April 1936, S. 1043, entnommen wird, hat Reichsminister Dr. Frank kürzlich bei seinem Vortrag in Rom unter anderem eindeutig festgestellt, daß die Gesetzgebung gegen die Verjudung notwendig gewesen, daß sie aber nunmehr abgeschlossen sei und jeder Jude unbehindert seinen Geschäften nachgehen könne. Ferner hat der Minister zu den Angriffen Stellung genommen, die gerade von italienischen Rechtsgelehrten gegen den Punkt 19 des Parteiprogramms vorgetragen werden. Er betonte, daß das in diesem Programmpunkt erwähnte, der „materialistischen Weltordnung dienende römische Recht" ein anderes sei als das auch vom nationalsozialistischen Deutschland geachtete klassische „Römische Recht". Der Angriff des deutschen Rechtes richte sich nur gegen das von der Scholastik entwickelte, in der späteren Zeit übersteigerte Begriffssystem, das aus römischen Quellen abgeleitet wurde. Vor dem Gesetze gleich Ein Jude, der wegen einer Formalbeleidigung angeklagt worden war, hatte die Einstellung des Verfahrens auf Grund der Verordnung vom 6. Oktober 1931 wegen Geringfügigkeit beantragt. Der Privatkläger hatte dem entgegengehalten, zur Zeit des Erlasses der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 habe es noch keine Judengesetzgebung gegeben. Der Ausfluß dieser Gesetzgebung sei der, daß in gewissem Sinne Deutsche und Juden sich nicht mehr völlig gleich gegenüberstünden. Das Landgericht München I hat sich in einem Beschluß — (Zs 97/36 — dieser Ansicht nicht angeschlosfen. In dem Beschluß heißt es: „Juden sind vor dem Gesetz Ariern gleich, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen feststellt. Solche Ausnahmen sind weder im 8 185 RSTGB noch in der VO vom 6. Oktober 1931 zuungunsten der Juden oder zugunsten der Arier vorgesehen." Ma. Go. Aus dem Arbeitsrecht Pflichten des Betriebszellen-Obmanns Ein Handelsunternehmen mit Einheitspreisen, das früher jüdisch, im Herbst 1935 aber in arische Hände übergegangen war, hatte im März 1936 einen Angestellten, der zugleich Mitglied des Vertrauensrats und Betriebszellenobmann war, nach vorangegangenen Verhandlungen mit dem Treuhänder, bei dem die. Firma die Enthebung des Angestellten von feinem Posten im Vertrauensrat verlangte, fristlos entlassen, weil er durch verschiedene unrichtige Anzeigen gegen die Firmenleitung die Treupflicht als Gefolgschaftsmitglied verletzt habe. So hatte er, wie die Firma behauptete, als Betriebszellenobmann seiner übergeordneten Amtsstelle eine ungerechtfertigte Anzeige über die Preissteigerung von Lagerware gemacht. Das Arbeitsgericht hörte als Gutachter den Landesobmann, ob es die Pflicht des Klägers gewesen sei, von den Meldungen an seine Amrsstelle auch die Firma zu unterrichten. Der Gutachter verneinte dies mit dem Hinweis, daß es sich damals um eine jüdische Firma gehandelt habe. Der Kläger hätte sogar seine Pflicht als Betriebszellenobmann verletzt, wenn er der Firma von fernen Meldungen Mitteilung gemacht hätte. In der Urteilsbegründung — die Firma wurde zur Zahlung verurteilt — heißt es unter anderem, dem Betriebszellenobmann müsse das Recht zugestanden werden, sich um alle Dinge im Betriebe zrr kümmern und Anzeige zrr machen, wenn ihm etwas nicht in Ordnung zu sein scheine. Dies gelte auch, wenn eine solche Anzeige später sich als unbegründet erweisen sollte, vorausgesetzt,'daß der Angestellte ganz im guten Glauben gehandelt habe. („Frankfurter Zeitung" vom 18. April 1936.) Sittenwidrige Kündigung In einem ausführlich begründeten Urteil vom 7. März 1936 (abgedruckt in der Amtlichen Sammlung, Band 16) hat das Reichsarbeitsg e r i ch t die wichtige Frage geklärt, ob eine Kündigung wegen Verstoß gegen.die guten Sitten (8 138 BGB) nichtig sein kann, oder ob im Arbeitsrecht für den Kündigungsschutz nur die Bestimmungen der 88 56 ff. AOG (Kündigungswiderrufsklage) dieses Gebiet abschließend regeln. Das Reichsarbeitsgericht bekennt sich zu der Ansicht, daß eine Kündigung nach Beweggrund und Zweck wider die guten Sitten verstoße und deshalb nichtig sein kann. Die Bestimmungen der 88 56 ff. AOG stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Eine Kündigung verstoße dann gegen die guten Sitten, wenn nach der Anschauung aller billig und gerecht denkenden Volksgenossen die Kündigung jenem Maß von Sittlichkeits- und Anstandsrücksichten widerspricht, das vom Durchschnittsmenschen gefordert wird. Das herrschende Volksbewußtsein und das Anstandsgesühl kann wechseln. Maßgebend ist immer die jeweilige Volksanschauung. Von ausschlaggebender Bedeutung sind daher die Ziele/die sich der Nationalsozialismus gestellt hat und die in den seit der Erhebung erlassenen Gesetzen Ausdruck gefunden haben. „Die. Grundlage" — so führt das Rcichsarbeitsgericht weiter aus — „des Beschäftigungs- Verhältnisses bildet in aller Regel auch heute noch der Arbeitsvertrag." In dem llrteik wird dann weiter zu der Frage Stellung genommen, ob der Betriebsführer sich darauf berufen kann, er habe eine bestimmte Maßnahme auf Veranlassung des Betriebszellen-Obmanns getroffen.. Das Neichsarbeitsgericht betont hierzu, daß dem Betriebsführer das Wohl der Gefolgschaft anvertraut ist und ihm allein die Entscheidung in allen betrieblichen Angelegenheiten gegenüber seiner Gefolgschaft obliege. Er könne sich daher von seiner Verantwortung nicht dadurch befreien, daß er sich aus die Meinung des Betriebszellen-Obmanns stütze, vielmehr sei er, insbesondere soweit die Sozialehre der Mitglieder der Gefolgschaft in Frage stehe, bei den zu treffenden Maßnahmen der allein Verantwortliche. Na. Go. Aenderung der Prüfungsordnung für Aerzte Im Reichsministerialblatt (Nr. 13 vom 18. März 1936, S. 75) ist eine Verordnung des Reichs- Ministers des Innern über die Aenderung der Prüfungsordnung für Aerzte vom 25. März 1936 erschienen. Auf Grund des 8 3 der Reichsürztevrdunng vom 13. Dezember 1935 hat die Prüfungsordnung nunmehr die Bezeichnung „Bestallungsordnung für Aerzte" erhalten. Die in der Prüfungsordnung vorgenommenen Aenderungen entsprechen größtenteils den Bestimmungen der neuen Reichsürzteordnung. Der vorletzte Satz des 8 29 hat folgende Fassung erhalten: „Desgleichen sind bei den einzelnen Prüfungsgegenständen ihre Geschichte und.ihre Beziehungen zu dem wichtigen Gebiet der Vererbungslehre zu berücksichtigen." Unter 8 50 wird folgender Paragraph eingefügt: „8 50a. An den Universitäten, an denen Prüfer für Rassenhygieue ernannt sind, wird auch Rassenhygiene (XHIa) geprüft. Die Prüfung in der Rassenhygiene erfolgt mündlich. Sie ist an einem Tage zu erledrgen. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Rassenhygiene besitzt." Die neuen Vorschriften sind am 1. April 1936 in Kraft getreten. . Die Präge der Abstammung in der neuen Heiratsordnung der Wehrmacht Der Reichskriegsminister Generalfeldmarschall p. B l o m b e r g hat eine neue Heiratsordnung für die Wehrmacht verkündet. Sie bestimmt, daß. die nach dem Wehrgesetz erforderliche Genehmigung zur Heirat u. a. unter der Voraussetzung erteilt wird, daß die Braut deutschen oder artverwandten Blutes ist. Die Voraussetzung der Deutschblütigkeit sind nicht von demjenigen erfüllt, der von nichtdeutfchblütigen oder nichtartverwandten, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt dabei, wenn ein Großeltcrnteil nichtdeutschen oder artverwandten Blutes ist. Der Nachweis der deutschblütigcn oder Magister Kirsch dergifte Likör, Magister München VII artverwandten Abstammung erfolgt durch Vorlage der Geburts- oder Taufurkunde der Eltern und Großeltern. Der Arier-Paragraph in der Deutschen Turnerschaft Wie der Leiter der R e ch t s a b t e i l u n g des Reichsbundes für Leibesübungen im amtlichen Teil der ,,, 2) aut sch e n Turnerzeitung" mitteilt, hat der 8 4 der Satzungen/ der die Aufnahme in die Vereine der Deutschen Turnerschaft von der arischen Abstammung abhängig machte, auf Grund der Nürn-i berger Gesetze seit dem 1. Januar 1936 .seine Gültigkeit verloren. Das Recht der Aufnahme von Mitgliedern, so heißt es weiter, sei dem Vereinsführer ayvertraut. Er könne, da er dieses Recht selbständig und nach freiem Ermessen ausübe, jede Person, die ihm vom Standpunkt seines Vereins aus nicht genehm sei, ablehnen. Nur dürfe er die Ablehnung nicht mit dem Fehlen der Ariereigenschaft begründen, was keine Schwierigkeiten bedeute, da Gründe anzugeben weder notwendig noch zweckmäßig fei. Wenn eine Person, die als Jude nach den bestehenden Gesetzen gekennzeichnet sei, in einem Verein Mitglied sei, so könne diese Mitgliedschaft nicht einfach durch Streichung., gelöscht werden. Denn die Entziehung der Mitgliedschaft sei satzungsmüßig geregelt und setze eine schwere Verfehlung im Sinne des 8 7 der Einheitsfatzung für die Vereine des Reichsbundes voraus; sie könne auch nur im Wege eines formellen Ausschließungsverfahrens herbeigeführt werden. In der rassischen Eigenschaft einer Person selbst könne aber niemals ein schwerer Verstoß in dem genannten Sinne erblickt werden. Die Streichung eines Judentum seines Judentums, willen würde daher einen Verstoß gegen das Gesetz, nämlich den 8 6 der Verordnung vom 14. November 1935 bedeuten. Nur wenn etwa das Mitglied den Verein bei der Ausnahme über seine Judenschaft arglistig getäuscht hätte, läge die Sache anders. Denn die Ausnahme sei als Rechtsakt des Personenrechts der Anfechtung fähig und die Anfechtung könne binnen Jahresfrist nach der Entdeckung der Täuschung erfolgen; sie habe die Wirkung der Nichtigkeit der Mitgliedschaft. Ebenso könne ein Irrtum über die Eigenschaft als Jude eine Anfechtung rechtfertigen, und zwar unter Hinweis darauf, daß die Bedeutung der Zugehörigkeit des Mitgliedes zum Judentum erst mit dem Durchbruch der nationalsozialistischen Auffassung von der Wesensverschiedenheit der Rassen erkannt worden sei; jedoch nur unverzüglich nach der Entdeckung der Eigenschaft. Denjenigen Personen, die trotz jüdischer Blutmischung als vorläufige - Reichsbürger gelten, müsse auf jeden Fall die Mitgliedschaft berbleiben und sie könne ihnen nur durch Austritt oder durch ein Ausschließungsverfahren gemäß 8 7 der Einhcitssatzung verloren gehen. Was die mit der vorläufigen Reichsbürgerschaft ausgestatteten Mischlinge betreffe, so könne heute weder eine Anfechtung noch eine Ausschließung um ihrer Abstammung willen in Betracht kommen. , Archivmaterial zur Geschichte des Judentums Der preußische Ministerpräsident hat,, wie die K ö n i g s b e r g e r „A l l g e mein eZeitung" vom 18. April meldet, angeordnet/ daß künftig Materialien der preußischen Staatsarchive zur Geschichte des Judentums im 19. und 20. Jahrhundert im Einzclsall nur mit seiner Genehmigung zur Verfügung gestellt werden dürfen und daß im Falle der Genehmigung Aktenauszüge und Darstellungsmanuskripte vor der Freigabe zum Druck einer Prüfung unterzogen werden sollen. Die außerpreußischen Landesregierungen sind ersucht worden, ihre Archivverwaltungen mit entsprechender Weisung zu versehen. Es^ erscheint notwendig, daß auch die Gemeinden und Gemerndeverbände, die Archive besitzen, für ihre Archive entsprechend den für die staatlichen Archive ergangenen Weisungen verfahren und vor der Freigabe von Materialien zur Geschichte des Judentums durch Rückfrage bei der Obersten Archivbehörde des Landes sich vergewissern, daß keine Bedenken gegen die. Absichten des Antragstellers bestehen. tfaeoHeeipek Berlin: 23. April, 20 Uhr: Zeitgenössische jüdische Lyrik ünd Prosa. Dr. Fritz Eisenberg. Haus Weil, Fesanensträße 5 26. April, 17 Uhr: Nompositionsabend Dr. Jacob Schöirbcrg. Haus Weil, Fasanenstraße st. .26. April, 20 Uhr: Künstlerhilfe der Jüdischen Gemeinde. Musik des 18. Jahrhunderts. Orchester der Künstlerhilfe. Dirigent Dr. Hermann Schiloberger. Solisten: Gertrud Werthcim (Cembalo), Helga Hertz (Gesang). Haus Schapir«, Eharlottenburg, Heerstraße 85. 30. April, 20 Uhr: Rompositionsabend in Berlin lebender jüdischer Komponisten. Mitwirkende Heinrich . Korn (Bariton), Werner Lnwen. (Violine), Karl Wiener (Klavier). Am Flügel: Walter Hirschberg und Leo Taubmann. Haus Weil, Fasanenstraße 5. Frankfurt a. M.: 27. April, 20 Uhr 30 Min.: Alexander Kipnis. Großer Saal des Saalbaus. 1. Mai: Alfred Auerbach, Dr- Bernhard Hirschbcrg- Schrader. Dichtungen aus Uebertragungen und eigenem Schaffen. Traüsaal der "Westendsynagoge. Reichsverband Israelitischer Schwerhöriger E. V. („Risch"). Der seit drei Jahren bestehende Verband erweitert seine Aufgaben. Das Sommerheim in Berlin - Grunewald, - Höhmannstraße 8, wird am 1. Mai eröffnet. Interessenten werden gebeten, ihre Adresse dem neuen Vorsitzenden des Verbandes, Justizrat S. Manasse, Berlin-Schmargendorf, Berkacr Straße.32/35,. aufzugeben.