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Central-Verein-Zeitung · 1936-04-16 · 16 (16.4.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
16 (16.4.1936)
Date
1936-04-16
Page
[Seite] (sequence 16)
Language
German
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Juristische Wochenschau Kündigungswiderrufsklage Wie wir dem „G r u n d e i g e n t u m" 1936, S. 348, entnehmen, hat das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit über den Widerruf einer Kündigung den Grundsatz ausgesprochen, daß B e h ö r d e n a n g e st e l l t e nicht bei Juden in Untermiete wohnen sollen. Eine bei der Bezirks- Verwaltung angestellte Prüferin war fristgerecht gekündigt worden. Sie verlangte Rücknahme der Kündigung wegen unbilliger Härte. Das Gericht wies die Widerrussklage ab und erklärte, die Klägerin habe durch ihr eigenes Verschulden ihre Stellung eingebüßt. Sie habe dienstlich mit Volksgenossen außerhalb der Behörde zu tun gehabt. Bei dieser Sachlage hätte sie die Pflicht gehabt, die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates zu achten und ihr Verhalten danach einzurichten. Zu den sich daraus ergebenden Pflichten gehöre es auch, daß sie nähere Bindungen zu jüdischen Personen löste. Wenn auch keine ausdrückliche Bestimmung gegen das Wohnen bei Juden für Behördenangestellte bestehe, so habe die Klägerin_ doch durch ihr Verhalten gezeigt, daß sie sich mit nationalsozialistischen Grundsätzen nicht vertraut gemacht habe. Zustellung eines Steuerbescheids Der Reich sfinanzhos hat in einem Beschluß vom 10. Juli 1935 — VI A 477/35 — folgendes ausgesührt: „Ein Bescheid. ist dem Steuerpflichtigen, der sich im Ausland befindet, und, der nach der Zustellungsurkunde in der Wohnung selbst zugestellt werden soll, auch dann formrichtig Zugestellt, wenn er dem Bevollmächtigten zugestellt worden ist, den der Steuerpflichtige dem Finanzamt benannt hat." Aus dem Wettbewerbsrecht Dem Tätigkeitsbericht der Indu - st r i e - und Handelskammer zuBerlin für 1935, der einen instruktiven Ueberblick über die Entwicklung aus den Gebieten des Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftspolitik unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit der Kammer gibt, entnehmen wir zu der Frage der B e s e i t i g u n g unzulässiger Firmenzusätze, die einer 'Firma einen ihrer Bedeutung nicht zukommenden Vorsprung im Wettbewerb ermögliche, daß der Kampf um Beseitigung mit großem Erfolg weitergeführt worden sei. „Dem Vorgehen der Kammer hat sich dabei dankenswerterweise die Reichspostdirektion Berlin angeschlossen; die Fernsprechämter haben Anweisung erhalten, in das amtliche Fernsprechbuch 1936 vom Namen des Inhabers abweichende Firmenbezeichnungen grundsätzlich nur aufzunehmen, wenn es sich um Betriebe handelt, welche in das Handelsregister unter der angegebenen Firmiernng eingetragen sind. Naturgemäß ist diese Zusammenarbeit mit der Reichspostdirektion von einschneidender Bedeutung, da auch auf diese Weise die Inhaber von Firmen mit hochtönenden, unzulässigen Bezeichnungen gezwungen werden, sich im Wettbewerb einer zulässigen Bezeichnung zu bedienen, da sie andernfalls von dem Kundenkreis, an den sie sich wenden, im Fernsprechbuch nicht mehr aufgesunden werden können." * In einem Urteil vom 25. Februar 1936 (II 193/35) hat das Reichsgericht es für unzulässig erklärt, wenn das Publikum darauf aufmerksam gemacht werde, daß eine internationale Versicherungsgesellschaft, die in Deutschland Geschäfte betreiben darf, ein internationales Unternehmen sei und unter ihren Vorstands- und Verwaltungsratsmitgliedern eine Anzahl von Personen habe, die jüdisch klingende Namen tragen. In den jetzt in der Zeitschrift „D i e Das Kammergericht hat soeben ein Urteil gefällt, das von größter Bedeutung für Angestellte, insbesondere jüdische Angestellte ist, die aus wichtigem Grunde fristlos entlassen werden. Dieses am 27. Februar 1936 vom Kammergericht verkündete Urteil (23. U. 1615/34) ist noch nicht veröffentlicht. Nach dem Gesetz hat der Dienstherr die Möglichkeit, bei wichtigem Grunde den Angestellten, mit dem er einen längeren Vertrag geschlossen hat, sofort zu entlassen, ohne Gehaltszahlung für die restliche Dauer des Vertrages. Fehlt dagegen ein wichtiger Grund für die Entlassung des Angestellten, dann ist der Dienstherr zur Jnnehaltung des Dienstvertrages für die gesamte vertragliche Zeit verpflichtet, auch wenn es sich noch um Jahre handelt. Eine dritte Möglichkeit kennt das Gesetz nicht. Das Kamme rger icht läßt jetzt im Wege der Gesetzesergänzung eine dritte Lösung zu: der Dienstherr ist zwar berechtigt, einen Angestellten bei wichtigem Grunde fristlos zu entlassen, aber unter Umstünden verpflichtet, ihm eine angemessene Uebergangsentschädigung zu bezahlen. Mit diesem bedeutdeutsche Volkswirtschaft", 1. April-Heft 1936, veröffentlichten Entscheidungsgründen heißt es, lvenn der Hinweis auf den jüdischen Charakter eines Unternehmens dazu dienen solle, den eigenen Wettbewerb auf Kosten des angegriffenen Mitbewerbers zu fördern, so sei dies ein Fall unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß es im Sinne nationalsozialistischer Weltanschauung liege, gerade die ländliche Bevölkerung vor einer wirtschaftlichen Beeinflussung durch jüdische Kreise zu bewahren. Zu bestimmen, inwieweit es hierzu einer Fernhaltung oder Verdrängung jüdischer Unternehmungen vom Wirtschastsmarkte bedarf, sei Sache der Staatsregierung und der Partei. Soweit diese Stellen bisher eine Beschränkung öffentlicher oder wirtschaftlicher Betätigung von Nichtariern für geboten erachtet und dies in entsprechenden Anordnungen zum Ausdruck gebracht haben, hätten sie es nicht an Hinweisen darauf fehlen lassen, daß damit der Umfang der gebotenen Maßnahmen umgrenzt und deren Erweiterung durch private Hand unstatthaft sei. Gerade um der Durchsetzung der nationalsozialistischen Weltanschauung willen könne die Entscheidung darüber, wann, wo und auf welche Weise sie zu verwirklichen sei, nicht den Trägern des wirtschaftlichen Konkurrenzkampfes überlassen werden. samen Urteil lehnt das Kammergericht die entgegengesetzte Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom Jahre 1929 ausdrücklich ab und sagt, sie stehe nicht im Wege, weil damals von der jetzt anerkannten freieren Stellung des Richters gegenüber dem geschriebenen Gesetz noch keine Rede gewesen sei. Bon den Entscheidungsgründen können in diesem Nahmen nur einige sehr wichtige Sätze mitgeteilt werden. So meint das Kammergericht, es sei möglich, einem fristlos entlassenen Angestellten unter Umständen auch dann eine angemessene Uebergangsentschädigung Zuzubilligen, wenn die 'Voraussetzungen des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums nicht vorliegen; dieses Gesetz sieht im 8 16 bei unbilligen Härten die Zahlung von Uebergangsgeldern vor.- Noch in der „Juristischen Wochenschrift" 1933, S. 2100, hatte ein bekannter Arbeitsrechtler, Landgerichtsrat Nohlsing, die Ansicht vertreten, eine ähnliche Festsetzung einer Uebergangsentschädigung im Privatbetrieb sei unbedingt unzulässig. Das Kammergericht erwähnt diese Ansicht von Nohlsing, um sieausdrücklich abzulehnen. Der entlassene Privatangestellte, ein jüdischer Frontkämpfer, hatte im Jahre 1928 zusammen mR einem anderen Herrn einen Mieterverein gegründet, dessen Hauptvorstand er angehörte. Im Jahre 1932 schloß er einen Dienstvertrag mit dem Mieterverein, wonach er für die Zeit bis Ende 1934 gegen Gehalt zum Geschäftsführer bestellt wurde, Noch am 6. März 1933, am Tage nach der Reichstagswahl und mehr als einen Monat nach der Machtübernahme, war er einstimmig zum geschüftssührenden Vorstandsmitglied, wiedergewählt worden. Im Mai 1933 wurde ihm aus Anlaß der Gleichschaltung das Dienstverhältnis gekündigt. Mit der Klage hatte er sein Gehalt von Mai bis August 1933 verlangt, das ihm auch schon das Landgericht Berlin im Januar 1934 zugesprochen hatte. Dieses Urteil wurde soeben vom Kammergericht bestätigt, nachdem der Rechtsstreit einige Zeit aus Grund des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche bis zur Entscheidung des Reichsministers des Innern ausgesetzt worden war. Das Kammergericht geht auch auf die Frontkümpsereigenschaft des Klägers ein und sagt dazu wörtlich: „Hinzu kommt, daß der Kläger Frontsoldat und verwundet war; daß auch nach der nationalsozialistischen Rechtsaufsassung solche Nichtarier unter Umständen schonender zu behandeln sind, ergibt sich unter anderem aus 88 3, Abs. 2, 15 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums." Das Kammergericht wendet also auch die Ausnahmebestimmungen, die im Berufsbeamtengesetz zugunsten der Frontkämpfer ergangen sind, aus Frontkämpfer in Privatbetrieben entsprechend an. Zugunsten des Dienstherrn ist nach Ansicht des Kammergerichts zu prüfen, ob die Weiterzahlung des Gehalts als tragbar angesehen werden kann. Dabei war von Bedeutung, daß im vorliegenden Falle der Angestellte auf Grund seines Anstellungsvertrages jedes Jahr 4 Wochen beurlaubt zu werden pflegte, daß er auch hätte erkranken können, ohne daß das Dienstverhältnis ihm mutmaßlich darauf sofort gekündigt worden wäre, sowie daß sein Nachfolger, der sich erst einarbeiten mußte, zunächst mit geringerem Gehalt' hätte eingestellt werden können. Durch die Weiterzahlung des Gehalts an den Kläger hätte der Verein also keine größeren Ausgaben gehabt, als wenn diese Fälle Vorgelegen hätten oder einer von ihnen. Wie lange eine Aufwandsentschädigung zu zahlen ist, hält das Kammergericht für eine Ermessenssache. Zn dem Urteil des Kammergerichts sei auf eine ältere Entscheidung des Landesarbeitsgerickits Berlin — 102 S. 802/33 — vom 11. Juni 1933 (vgl. C.-V.-Zeitung Nr. 45/1933) hingewiesen, die ebenfalls die Grundsätze des Berufsbeamtengesetzes auf Angestellte in Privatbetriebe in ähnlicher Weise wie das Kammergericht entsprechend anwendet. Rechtsanwalt Dr. Ernst Rudolf Katz (Berlin). Uebergangsentschädigung auch bei fristloser Entlassung von Privatangestellten Einseihandel im Reich ALTENBURG BRANDENBURG a. H. FRANKFURT a. M. MÜNSTER i. W. r Kaufhaus M. 1S. Cohn 1 Immer führend | M. Conitzer l Sine I 1 Das Haus der guten Qualitäten 1 EMMA BLUM REINECKSTRASSE 3 Wäsche,. , Strümpfe V. ...-j HERSZ STERKRADE ESSEN ANNABERG Ljmiy u. Bernhard Chaskei Spezialhaus f. Damenkleidung BB •ktJCIfttSOft LinBECKER STFR.3Q/A3 1 CZVf^|,-N bringen Ihnen Ankündigungen W UUL0I 1 mrroiy in der C.-V.-Zeitung Ä BERLIN Qdimmermude £jesimdliei{ss£hulie BERLIN C2 SPANDAUER KÖNIGSTR. BRAUNSCHWEIG Das Kaufhaus für Haus u. Küche Sp iel waren und Geschenke fissss(BANK BREMEN BRESLAU Breslau Hauptgeschäft: OhlauerStraße5/6 Filiale: Schuh-Etage, Ring 22,1.-3. 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