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Central-Verein-Zeitung · 1936-03-26 · 13 (26.3.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
13 (26.3.1936)
Date
1936-03-26
Page
[Seite] (sequence 25)
Language
German
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Aus Her Bekleidungsindustrie Nach dem Bericht der Wirtschaftsgruppe „Bekleidungsindustrie" hat sich die Belebung im Februar zum Teil betr ä ch tlich verstärkt. Besonders war dies der Fall für Herren- und Knaben-Oberbekleidung, wo der Jnlandsabsütz vereinzelt um 100 Prozent höher lag als in den beiden Vorjahren und bis zu 200 Prozent höher als 1932. In Leder- und Gummibekleidung waren die Umsätze im allgemeinen gut, gefördert durch die Zurückhaltung der Abnehmer im Herbst 1935. Die gleiche Feststellung wird für Berufs¬ und Sportbekleidung getroffen, nachdem hier im Herbst die Frühjahrsaufträge ausgeblieben waren. Als gut werden die Umsätze auch für Damen- Oberbekleidung bezeichnet, die Ausfuhr hielt sich hier auf Vorjahrshöhe. In der Wäscheindustrie entsprachen die Umsätze für Herrenwäsche bei einer Steigerung gegenüber dem Vormonat etwa 1935 und 1934, die beide infolge der Vorratskäuse einen relativ hohen Stand aufgewiesen hatten. In Damenwäsche waren durch die Modeentwicklung Plissees, Rüschen und Kragen begünstigt und erzielten erheblich höhere Umsätze,, bei gleichzeitig lebhaftem Auslandsinteresse. Ein gutes Frühjahrsgeschäft wird vom Einzelhandel für. Haus- und Gartenkleider erwartet, der Auftragseingang ist um 20 bis 25 Prozent höher als in den beiden Vorjahren. In der Krawattenindustrie hielt der günstige Auftragseingang an, nach den guten Weihnachtsverkäufen nahmen die Abnehmer weitere Lagerergänzungen vor. Teilweise mußten Ueberstundett.. eingelegt werden... Belebt hat sich auch das Ausfuhrgeschäft. In der Schirmindustrie waren die Umsätze um 40 bis 100 Prozent höher als in den vorjährigen Vergleichsmonaten. Die Damenhutindustrie hatte in Stroh- und Filzhüten gute Umsätze, besonders auch in höheren Preislagen. Die Ausfuhr behauptete sich. In der Mützenindustrie waren die Umsätze bedeutend höher als im Februar 1935. Notizbuch des Kaufmanns Die U eberwach ungs st elle für Eisen und Stahl hat eine Neufassung ihrer Gebührenordnung erlassen.^ Wir haben in der letzten Ausgabe der C.-V.- Zeitung über die Neuordnung des Weinmark t e s berichtet. Auf Grund der Ziffer VII dieser Anordnung Nr. 63 der Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft, in der die Schluhscheinpslicht für den Weinhandel geregelt wurde, sind nunmehr auch Aussührungsbestimmungen zur Schluhscheinpslicht erlassen worden. * Im Reichsverkehrsministerium ist man laut ,.B a u w e l t" damit beschäftigt, an Stelle des bisherigen Reichsmusters zur Verordnung über die Einstellung von Kraftfahrzeugen eine Reichs-Garagen-Ordnung zu schassen. Arbeitsrechtliche Entscheidungen Das Reichsarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 25. Januar. 1936 — RAG 272/35 — („Frankfurter Zeitung" vom 7. März 1936) mit der Frage zu befassen gehabt, ob der Betriebsführer verpflichtet ist, in ein Zeugins eines ausscheidenden Gefolgschaftsmitgliedes das Wörtchen „gut" einzufügen. Der Betriebsführer hatte einen Satz des fraglichen Zeugnisses so sormuliert: „Wir können Herrn 1 empfehlen", während in einem Zwischenzeugnis kurze Zeit vorher ausgesprochen war, daß der Angestellte gut empfohlen werden könne. Das Gefolgschafts- Mitglied bat, dieses Wörtchen auch dem Schlußzeugnis beizufügen, was in der Weise vorgenommen wurde, daß der Betriebsführer dieses Wort nachträglich mit der Maschine über der Zeile einfügen ließ. Die Bitte des Gefolgschastsmannes, das Zeugnis noch einmal zu schreiben, weil er so in den Verdacht käme, dieses Wort s e l b st eingefügt zu haben, lehnte der Betriebsführer ab. Das Reichsarbeitsgericht erklärte in der Begründung, der Betriebsführer müsse die Zeugniserteilung so bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erforderten. Er habe das Wörtchen „gut" einzufügen, wenn eine sachliche Begründung dafür vorhanden sei. * Nach den Sozialversicherungsgesetzen besteht für den Arbeitgeber eine öffentlich-rechtl i ch e Pflicht, die Sozialverftcherungsbeiträge an die Versicherungsträger äbzuführen und die entsprechenden Arbeitnchmerantcile dem Arbeitnehmer vom Lohn einzubeyalten. Die Gerichte haben sich nun häufig mit dem Fall zu beschäftigen gehabt, daß der Arbeitgeber zwar die Anteile der Arbeitnehmer einbehalten, die Beiträge jedoch nicht an die Versicherungsträger abgeführt hatte, so daß der Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls keine Leistungen von den Sozialversicherungsträgern (Invaliden-, Angestellten-, Krankenversicherungsanstalten) erhielt. Wenn der Arbeitnehmer nunmehr den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nahm, so wurde nach ständiger Rechtsprechung feiner Klage nur dann stattgegeben, wenn der Arbeitgeber durch eine besondere vertragliche Abmachung mit dem Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Abführung der Beiträge übernommen hatte. Diese Rechtsprechung wurde damit begründet, fete_ in den Sozialversicherungsgesetzen statuierte öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung der Beitrage sei zwar durch eine Strafvorschrift gesichert, gebe .aber dem Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, weil sie kein Schutzgesetz im Sinne des 8 823 Abs. II BGB darstelle. Diese alte Rechtsprechung hat das Reichsarbeitsgericht in einem Urteil vom 3. April 1935 („Juristische Wochenschrift" 1935, S. 2223) bestätigt und ausgeführt, daß diese Grundsätze auch mit' nationalsozialistischer Aüfsassllttg nicht in Widerspruch stehen. Dem Arbeitnehmer ist es unbenommen, auf pünktliche Abführung der Beiträge hinzuwirken. Das Arbeitsgericht Köln — 6 Ca 418/35 — hat ebenfalls dahin entschieden, daß,- wenn der Betriebssichrer Pflichtwidrig zu geringe Verträge; zur Arbeitslosenversicherung entrichtet und der ' Gefolgsmann beim Eintreten der Arbeitslosigkeit dann entsprechend niedrigere Unterstützung erhält, der Betriebsführer für diesen Schaden haften muß. Auch in diesem Fall hätte sich der Betriebsführer v e r P s l i ch t e t, die Versicherungsbeiträge voll zu entrichten. Das Gefolgschaftsmitglred hatte Anspruch auf Versicherung in der-Klasse V, der Betriebssichrer zahlte aber nur Beiträge für Klasse I. Das Arbeitsgericht hat der Klage aus den Unterschied zwischen Klasse I und V stattgegeben. * Das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. hatte nach einem Bericht der „Frankfurter Zeitung" vom 11. März 1936 die Kündigungswiderrufsklage eines j ü d i s ch e n P r o p a g a n d i st e n und Reisenden zu entscheiden, der im Januar 1935' von einer Firma auf drei Jahre fest verpflichtet, dann aber mit der Begründung, er fei Jude, plötzlich, f r i st l o s entlaßen worden war, obwohl die Firma mit ihm sehr zufrieden war. Der Entlassene klagte sein Gehalt bis Ende 1937 ein. Auf Anregung des Gerichts wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem sich die Firma verpflichtete, innerhalb eines Monats an den Propagandisten 5000 RM zu zahlen, da sie sonst zur Gehaltszahlung verurteilt worden wäre. * Das Arbeitsgericht Berlin — 1 Ca 496/35 — hat einem Angestellten, der nach voraufgegangenem Briefwechsel zur Vorstellung aufgefordert wurde, den Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten zugebilligt mit der Begründung, daß die auffordernde Firma die Bezahlung dieser Unkosten nicht ablehnen könne, es sei denn, daß sie ihrer Aufforderung zur Vorstellung eine dementsprechende Beschränkung beifüge. Al». Go. Die Zwangsvollstreckung jüdischer Schuldner Das Amtsgericht in Magdeburg hat durch Beschluß vom 24. Januar 1938 (9 K 64/35) die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit der Begründung abgelehnt, daß sie der betreibenden Gläubigerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht in Magdeburg (3 T 21/36) als unbegründet zurückgewiesen und dazu u. a. folgendes ausgeführt: Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I, S. 302) sei die Zwangsversteigerung auf längstens sechs Monate einstweilen ernzustellen, wenn die Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeit auf Umständen beruhe, die in der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung begründet seien und die aufzuwenden der Schuldner nicht in der Lage wäre. Dies sei u. a. dann anzunehmen, wenn der Schuldner ohne sein Verschulden keine Ersatzhypothek finden könne. Die Schuldner hätten sich wiederholt darauf berufen, daß es ihnen als Juden unmöglich sei, von arischen Geldgebern, insbesondere von öffentlichen Geldinstituten, eine Ersatzhypothek zu bekommen, obwohl die abzulösende Hypothek innerhalb der Grenzen der Mündelsicherheit liege. Das Unvermögen der Schuldner, eine Ersatzhhpothek zu beschaffen, beruhe daher nach ihrem eigenen Vortrage nicht — mindestens nicht in erster Linie — auf der wirtschaftlichen Gesamtlage, sondern auf dem Abwehrkampf des deutschen Volkes gegen das Judentum. Folgen dieses Politischen Äbwehrkampfes entgegenzuwirken, fei nicht Sinn und Zweck der Verordnung vom 26. Mai 1935 (vgl. Beschluß 3 T 144/35 vom 18. Januar 1936). Es fehle daher schon an den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen. Das Amtsgericht Magdeburg hat ferner durch einen Beschluß vom 29. Dezember 1935 die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens in einem Falle abgelehnt, in dem der Schuldner bezüglich seiner Blutzusammensetzüng folgende Angaben gemacht hatte: STRÜMPFE, TRIKOTAGEN Q&cÜtnec StcumpKafoik A. Q. Görlitz. Steinhardt &Co. TRIKOTAGENFABRIK CHEMNITZ Nur für Grossabnehmer Wenn Sie sut bedient sein wollen so machen Sie ihre Einkäufe bei den Inserenten der C.’V.-Zeituns Entscheidend lür den Wert einer Anzeige ist,ob der Anzeigenteil der Zeitung, in der inseriert wird, aufmerksam gelesen wird. Die „C.-V.- Zeitung“ wird von der ersten bis zur letzten Zeile gelesen Seit SO Jahren der jpF Qualitätsstrumpf GEBR. SUSSMA NN A.-G. Strumpffabriken CHEMNITZ HÜTE END MÜTZE X 3. Kaplan Darmstadt, Bismarckstrasse 21 Miitzenvertrieb (nur an Wiederverkäufer) Ständig Neuheiten Max Basch 1.-G. Luckenwalde Herren- und Damen-Filzhiite Nähmaschinen-Fabrik Fink & Sonk Berlin M0 55, Belforter Str. 11. 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Das Amtsgericht hat u. a. dazu folgendes ausgeführt: Es könne dahingestellt sein, ob die Angaben des Schuldners zutrüfen, ob er jüdisches Blut nur in dem von ihm behaupteten Nmsange besitze oder ob jüdisches Blut in noch stärkerem Umfange vorhanden sei. Der Gläubiger beantrage auch um deswillen Ablehnung der Einstellung, weil der Schuldner Jude sei. Auch der Mischling werde als Jude betrachtet, wenn auch nicht als Volljude im Sinne der Nürnberger Gesetzgebung. Der Jude werde bekämpft. Es prangten Schilder: „Juden sind hier unerwünscht: Wer beim Juden" kauft, ist ein Volksvertäter." Der Gläubiger müsse besorgen, daß der Schuldner von einem Arier geschäftlich, gesellschaftlich und auch sonst gemieden werde. Die einstweilige Einstellung sei daher. abzulehnen, da sie dem betreibenden Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde. Unlauterer Wettbewerb Das Reichsgericht hat in einem Urteil vom 25. Februar 1936 — II 221/35 — in der Frage, ob es sittenwidrig fei, wenn sich ein Wettbewerber' mit den persönlichen Verhältnissen seines Konkurrenten befasse, ausgesührt, er könr^e hierzu durch Umstände veranlaßt werden, die seinem Verhalten den Makel der Unlauterkeit nähmen. Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen einer vom Mitwettbewerber ausgehenden Beeinträchtigungshandlung, die der Bekämpfung durch wettbewerbliche Gegenmaßnahmen bedürfe. Eine solche sei nicht schon dann gegeben, wenn ein Unternehmer in den Kundenkreis. einer anderen Firma eingedrungen fei. Die Schmälerung des fremden Geschäftsbereichs allein sei nicht rechtswidrig, solange die hierbei angewandten Mittel nicht anstößig und unlauter seien. Dagegen verstoße der Joseph Heinemann Komm.-Ges. Düsseldorf / Hamburg Import von Därmen ill»! Bremen EISEN, METALLE, BAUMWOLLE Nürnberger Sammelladunss- Kontor M. 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