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Central-Verein-Zeitung · 1936-03-19 · 12 (19.3.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
12 (19.3.1936)
Date
1936-03-19
Page
[Seite] (sequence 24)
Language
German
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Juristische Wochenschau Bestrafte Ausschreitung Der „Landespressedienst" meldet aus Darmstadt: In Auerbach a. d. B. war am Abend des 1. Mai vergangenen Jahres ein Kurgast von einem Auerbacher Einwohner in einem Lokal gehänselt worden. Er wurde schließlich völlig zu Unrecht „Judenlümmel" tituliert, und als der Wirt schlichtend eingriff, hatte der jetzt Angeklagte den Fremden bereits angegriffen und zusammen mit einem anderen mU seinem Koppel mißhandels. Das Amtsgericht Bensheim hatte ihn für diese Tat zu 80 RM Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Berufung ein und betonte, daß der in Uniform befindliche Angeschuldigte sich unter keinen Umständen gegen einen Kurgast derart benehmen durfte) zumal da der Führer und Reichskanzler ausdrücklich Einzelaktionen gegen Juden — hier habe es' sich zudem um keinen jüdischen Gast gehandelt — verboten habe. Der Angeklagte brachte zwar einen Zeugen bei, der bestätigen wollte, daß der Kurgast den Angeschuldigten, einen Schwerkriegsbeschädigten, „Etappenschwein" tituliert habe, aber das Gericht schenkte dieser Aussage keinen Glauben, zumal da von zwei anderen Zeuginnen, die am Tische saßen, diese Behauptung energisch bestritten wurde. Das Gericht erhöhte daher die Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung auf 250 RM. - Wehrpflicht und Wehrwürdigkeit In der „Juristischen Wochenschrift" vom 14. März 1936 w. 689 ff. befaßt sich ein Aufsatz „Wehrrecht" von Oberregierungsrat Dr. Senftleben mit den einzelnen Begriffsbestimmungen, die im Wehrgefetz enthalten find. Der Aufsatz geht von dem das Wehrgefetz beherrfchenden Grundsatz aus, daß jeder deutsche Staatsangehörige wehrpflichtig ist, und daß die Wehrpflicht durch den Wehrdienst erfüllt wird. Der Wehrdienst wird entweder im aktiven W e h r d i e n st oder durch W eh r d ie nst im B e u rl a u b t e n st a n d e erfüllt. Das unmittelbare Wehrdienftverhältnis ist, der aktive Wehrdienst. In ihm stehen bte in Erfüllung ihrer Wehrpflicht zur aktiven Dienstpflicht und die zu Hebungen einberufenen Wehrpflichtigen und die Wehrdienstbeamten. In das aktive Wehrdienstverhältnis gelangt man nur durch Einberufung auf Grund der Musterung oder durch Einstellung. Dagegen wird jeder Wehrpflichtige Angehöriger des Beurlaub t e n st a n d e s von Gesetzes wegen, ohne daß es eines besonderen Staatsaktes hierzu bedarf. An feinem 19. Geburtstage tritt er ohne weiteres in die Erfatzreserve ein. Am 1. April nach Vollendung seines 35. Lebensjahres tritt er selbsttätig bis zum Austritt aus dem wehrpflichtigen Alter, d. i. bis zum 31. März, der auf die Vollendung des 45, Lebensjahres folgt, in die Landwehr über. Mit diesem Zeitpunkt erlöschen regelmäßig die sich aus der Wehrpflicht ergebenden Pflichten. Der L a n d st u r m ist im Gegensatz zu früher ein Wehrpslichtverhältnis, das nur bei besonderen Notständen und im Kriege, und nur durch eine besondere Anordnung des Neichskriegsministers begründet werden kann. Alle Angehörigen des Beurlaubtenstandes, also alle Angehörigen der Ersatzreserve und der Landwehr unterliegen insbesondere der Wehrüberwachung und den besonderen für sie geltenden wehrstrafrechtlichen Bestimmungen, soweit aktive Dienstpflicht -in Frage kommt, auch der Uebungspflicht. Bon der Zustellung des - Gestellungsbefehls an unterliegen die Wehrpflichtigen auch den gemäß 8 6a, Militärstrafgesetzbuch, für sie geltenden Strafbestimmungen über unerlaubte Entfernung, Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vortäuschen von Gebrechen. Es gibt nur eine Ausnahme von der Wehrpflicht: die Wehrunwürdigkeit, die im §• 13 des Wehrgesetzes erschöpfend geregelt ist. Andere als die dort aufgeführten Tatbestände einer strafgerichtlichen Verurteilung können die Wehrunwürdigkeit nicht herbeiführen. Scharf hiervon zu trennen sind die Tatbestände, die lediglich. Ausnahmen von der Heranziehung zum aktiven Wehrdienst aussprechen. Außer den Wehrunwürdigen ist daher wehrpflichtig jeder deutsche Staatsangehörige auch wenn er außerdem im Besitze einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist. Die R a s s e z U g e h ö r i g k e i t ist'hierbei o h n e B e d e u t u n g. Auch Juden und jüdische Mischlinge' sind daher wehrpflichtig. Für den Begriff des Juden dürften jetzt die Nürnberger Gesetze maßgebend sein. Darnach wird man den 8 15 des Wehrgesetzes jetzt dahin verstehen müssen, daß vom aktiven Wehrdienst nur noch die Juden und die ihnen gleichgestellten Mischlinge ausgeschlossen bleiben, während Mischlinge, die das Reichsbürgerrecht erlangen, nunmehr zum aktiven Wehrdienst zuzulafsey sind; , sie können aber nicht Vorgesetzte und auch nicht Beamte werden. Auch für das Eheverbot des 8 15 des Wehrgesetzes dürfte jetzt die erschöpfende Regelung der Ehehinderniffe wegen jüdischen Bluteinschlags durch das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes gelten. Aktiver Wehrdienst und Arbeitsvertrag In der „Juristischen Wochenschrift" vom 14..März 1936 . S. 693 ff. ist, ein Aufsatz über „Praktische Fragen aus dem Wehrrecht" von Geh. Kriegsrat Wagner erschienen. Dieser befaßt sich unter anderem mit der Auslegung der Bestimmung des Z 32 Ws. 1 des Wehrgesetzes, der lautet: „Bei der Rückkehr in den Zivilberuf darf ihnen (den gedienten Soldaten) aus der durch den aktiven Wehrdienstbedingten Abwesenheit kein Nachteil erwachsen"..- Der Verfasser weist darauf hin, daß diese Bestimmung, nur ist Zusammenhang mit den andern für diese Frage ergangenen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden könne und kommt zu folgendem Schluß: Lediglich bei kurzfristigen, Einberufungen, die regelmäßig nicht über vier Monate hinausgehen, ist dem Arbeitgeber die Kündigung verwehrt. Dafür ist er von der Lohnzahlung für die Dauer der Beurlaubung befreit. Damit steht fest, daß bei längerer Heranziehung, wie sie die Erfüllung der aktiven. Wehrpflicht bedingt, die Rechtslage anders ist. Hier setzt umgekehrt als unmittelbare Einwirkung des Wehrgesetzes ein völliger Fortfall des Dienstverhältnisses ein. Es geht kraft staatsrechtlichen Eingriffs des Wehrrechts von selbst unter. Es kann daher auch keine Rede davon fein, daß dem eingezogenen Wehrmachtspflichtigen sein Arbeitsplatz offengehalten werden müßte. Die oben genannte Vorschrift besagt in dieser Beziehung nur, daß er in dem Betrieb, in den er nach 'Ableistung der Wehrpflicht neu eintritt, so zu. behandeln ist, wie wenn er während des Militärdienstjahres schon in dem Betriebe gearbeitet hätte, d. h. soweit etwa Lohn und Urlaub von der Betriebszugehörigkeit abhängig ist, ist das aktive Dienstjahr anzurcchnen. Tr. Zulassungsfragen für Zahnärzte In der „Arbeiterversorgung" (vom 11. März 1936) wird folgende Entscheidung des - Reichsschiedsamts mitgeteilt: „Hat ein Kassenzahnarzt oder Kassendentist in der Zeit nach Inkrafttreten der zahnärztlichen Zulassungsordnung vom 27, ’ Juni 1933 bis ■ zum Inkrafttreten der Dritten und Vierten Zulassungs- Verordnung vom 13. Februar 1935 und vom 9. Mai 1935 durch Widerruf der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, so stellt dies einen in feiner Person liegenden wichtigen Grund dar, der die Entziehung der Zulassung zur Folge hat." Zur Frage des Berufsbeamtengesetzes In der „I uristischen Woche n s ch r i f t" 1936, S. 722 wird jetzt neben den bereits auch in der C.-V.-Zeitung vom 12. März 1936 mitgeteilten ein Urteil des Reichsgerichts vom 5. November 1935 veröffentlicht, das sich mit Rechtsfragen des Berufsbeamtengesetzes besaßt. Die Vorschriften über die Berechnung des Ruhegehalts des Berufsbeamtengesetzes finden auch aus solche Beamten Anwendung, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand getreten Ht 99 PjeMtty Jßis 1. JuÜ liefern wir die C.-V.-Zeitung, wenn uns der Bestellschein sofort eingeschickt wird. Helfen Sie uns werben. G eb eh Sie di es en Abschnitt Ihren Freunden. Senden Sie mir bis auf Widerruf die C.-V.-Zeitung 99 Pfennig für April, Mai, Juni zahle ich bei Vorlage der Postquittung an den Briefträger. Die letzte Märznummer geht mir kostenlos zu. Name:-—- Ort:--;--— Strasse: --—--- Datum:-:—--- Ausschneiden und mit 3 Pfg. frankiert bis spätestens 23. März senden an: C.-V.-Zeitung, Vertrieb, Berlin W 15, Emser Strasse 42. J 2, Oliva 8141. Nach Augsburg und Frankenberg (Eder) Unter den Bestellungen aus diesen Orten ging uns als offene Drucksache je ein leerer Briefumschlag zu. Offenbar sind die Bestellzettel beim Versand verloren gegangen. Die Absender werden daher gebeten, ihre Adresse * noch einmal der Vertriebs-Abteilung der C.-V.- Zeitung, Berlin W 15, Emser Str. 42, mitzuteilen, flllilllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllillllllllllllllHIIIIIIIIIIHIIIHin sind und auf die die 88 3, 4 (nichtarische Abstammung, politische Unzuverlässigkeit) hätten angewandt werden können, wenn die Beamten beim Inkrafttreten des' Gesetzes' stoch im Dienst gewesen wären. Der Umstand, daß der Beamte schon vor dem 31. Mai 1932 ist den Ruhestand getreten ist, bildet keinen Hinderungsgrund für die Anwendung des 8 8 BBG (Erfordernis einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit). Die Zeitgrenze^ des 31. Mai 1932 gilt nur für die erst im September 19,33 nachträglich „ geschaffenen Maßnahmen, die nachträgliche Entlassung wegen politischer Unzuverlässigkeit. Die Entlassung eines im Dienst befindlichen Beamten sei ihrem rechtlichen Wesen nach etwas vollkommen anderes, als die Entziehung eines Ruhegeldes. k. A. 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