Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 10 (5.3.1936)
- Date
- 1936-03-05
- Page
- [Seite] (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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Neugestaltung des Ehescheidungsrechts In einer Brvschüre „Neugestaltung des deutschen Ehescheidungsrechts" (Schriften der Akademie für Deutsches Recht) veröffentlicht der Vorsitzende des Familienrcchtsausschnsses der Akademie für Deutsches Recht, Rechtsanwalt Dr. Mö. ßmer, Vorschläge für die Neugestaltung des Ehescheidungsrechts, die im Familienrechtsausschuß durchberaten worden sind. In diesen Ausführungen heißt es u. a., nach nationalsozialistischer Auffassung würden durch die Ehe nicht bloß persönliche Beziehungen begründet, sondern sie fei in erster Linie Grundlage und Keimzelle der Volksgemeinschaft. Nach Meinung des Familienrechts- «nchsthusses soll grundsätzlich die Voraussetzung des Ehescheidungsanspruchs die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses sein. Es müsse stich nur einen Dauerzustand handeln, der mit dem Wesen der Ehe nicht mehr vereinbar sei. Ein Unterschied zwischen Chen m i t und Ehen ohne Kindern solle nicht gemacht werden. In einem Gesetz esvor sch lag werden die .Ehescheidungsgründe int einzelnen zu sauunengestellt. Hiernach soll ein Ehegatte Scheidung beantragen können, wenn der andere Ehegatte sich emes Ehebruchs oder eines Verbrechens gegen die Sittlichkeit schuldig gemacht hat, wenn der andere Ehegatte ihm nach dem Leben trachtet oder ohne triftigen Grund die Erzeugung oder Empfängnis ehelicher Kinder verweigert. Ein Ehegatte kann ferner Scheidung begehren, wenn durch ein sonstiges schuldhaftes Verhalten des anderen Ehegatten das eheliche Verhältnis so tief zerrüttet ist, daß die Herstellung einer den: Wesen der Ehe entsprechenden. Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Unter Umständen kann eine Scheidung auch beantragt werden, wenn rein objektiv eine Zerrüttung eingetreten ist- (§ 8 des Gesetzesvovschlags). ' T«r S t a ä t sanwalt kann die Scheidung der Ehe beantragen, wenn die Ehegatten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken ein unsittliches und verbrecherisches Leben führen, durch das die öffentliche Sicherheit oder lebenswichtige Interessen der Gemeinschaft gröblich verletzt werden. d ' . lieber das Prozeßverfahren wird gesagt, daß alle Ehesachen aus dem regelmäßigen lprozeßbetricb der Zivilgerichte herausgenommen - und einem besonderen Ehe- oder Familiengericht übertragen werden sollen, das etwa als eine Abteilung des zu errichtenden Sippenamts gedacht sei. Das Verfahren soll weitgehend befreit sein von einengenden prozessualen Vorschriften. Ausschluss des Rechtsweges bei Streitigkeiten auf Grund des Berufsbeamtengesetzes In der „Juristischen Wochenschrift" (Heft 8 hbm 22. Februar 1936, S. 490) ist ein Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. M. v. Harbou-V. der Hellen, .Berlin, über den „Ausschluß des Rechtsweges bei Streitigkeiten über Maßnahmen im Rahmen des Werufsbeamtengefetzes unt> Umgehungsversuche" erschienen. Der Verfasser.wendet sich u. a. dagegen,, daß einzelne Gerichte den Rechtsweg für zulässig erklärt hätten, wenn der Kläger nicht die Unzulässigkeit der Entlassung, sondern nur die lluzüläffigkeit des Verhaltens von Beamten oder dritter Personen auf Grund der §8 823, 824, 826 BGB geltend machen. Er hält es für bedauerlich, wenn die Rechtsprechung des Landcsarbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 2. Oktober 1935 103 Sa. 815/35/ Urteil vom 17. Dezember 1935 103 Sa. 1051/35) und des Reichsarbeitsgerichts, Armenrechtsbeschlnß vorn 9. November 1935 ,(A 164/35) mehr Raum gewinnen oder durchdringen würde. Sollte dies der Fall fein, könnte eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in Form einer weiteren Durchführungsverordnung notwendig werden. Im gleichen Heft der „Juristischen Wochenschrift" (L>. 525) wird ferner ein Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 6. November 1935 (RAG 66/35) zu Nr. 5 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Berufsbeamtengesetz veröffentlicht. ' Die dem Neichsarbeitsgcricht vorliegende Klage war darauf gestützt worden, daß die Entlassung nicht wegen politischer Unzuverlässigkeit ausgesprochen werden dürfen, und daß die Beklagte bei pflichtmäßiger sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts auch hätte erkennen müssen, daß der Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung nicht gegeben gewesen sei. Klinische Leistungen in Privatkliniken in Berlin Der Amtsleiter des KBD teilt'mit (f,A e r z t eblatt für Berlin", Heft 9 vom 29. Februar 1936, S. 111), daß seine Anordnung vom 14. Dezember 1935 über die Bezahlung klinischer Leistungen in Privatkrankenanstalten und die Verfügung betr. Einweisung von Versicherten in eine Krankenanstalt für sämtliche RVO-Kafsen, d. h. also auch für alle dem Betriebskrankenkassen- und dem Jnnungskrankenkassenverband angeschlossenen - Krankenkassen, sowie für die Reichsbahn-Betriebskrankenkasse in Frage käme. Die Bekanntmachung betr. Bezahlung klinischer Leistungen in P ri v a t k r a n k e n an stallen h a t also keine Gültigkeit für die n l ch t r e i ch s g e s e tz l i ch e n und Ersatzk r a n k e n k a s s e n. Juristische Bücher Flad-Berghoid-Fabricius: Das neue Devisenrecht. Kommentar. Deutsches Druck- und Verlagshaus, Mannheim. Trotz der Schwierigkeit der devisenrechtlichen .Materie und der Bedeutung, welche, die devisenrechtlichen Bestimmungen für weiteste Kreise haben,' ist die Erläuterungsliteratur zum Devisengesetz und den damit zusammenhängenden Vorschriften verhältnismäßig spärlich. Allerdings gibt es zahlreiche Sammlungen der gesetzlichen Vorschriften und sonstigen behördlichen Anordnungen, die aber auch dem gebildeten Laien nichts bieten können. Der ausgezeichnete, führende Kommentar von Oberregierungsrat Dr. Hartenstein ist allgemein bekannt. Das Werk von Flad-Berghold-Fabricius befriedigt alle Ansprüche, die an eine gründliche und zugleich knappe Kommentierung des Devisengesetzes, der Durchführungsverordnung und Richtlinien zu stehen sind. Aus der kurzen und dennoch erschöpfenden Einleitung werden die beherrschenden Grundgedanken der devisenwirtschaftlichen Ordnung, auf die dann bei den einzelnen Kommentierungen immer ivieder hingewiesen werden kann, in instruktiver Weise klar ersichtlich. Das Werk verzichtet bewußt auf die wissenschaftliche Erörterung von Streitfragen und möchte in erster Linie den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Tagespraxis dienen, Hierzu ist es in um, so hervorragenderem Maße geeignet, als es infolge des Lvseblatt-Systems stets aus dem neuesten Stand gehalten wird, k. Gr. Dr. Rita Rosenberger: Anerkennung ausländischer Ehescheidungsurteile im internationalen Privat- und Prozessrecht. Verlag Konrad Triltsch, Würzburg. Die Verfasserin erörtert die aus einem schwierigen und unklaren Gebiet liegende Frage, unter welchen Umständen eine Ehe außerhalb des, Staates, der das Urteil erlassen hat, gemäß dem bestehenden Rechtszustand in den einzelnen Ländern als aufgelöst angesehen werden kann. Nachdem zunächst Vorfragen des materiellen Rechts erörtert werden, nimmt der gestellten Ausgabe entsprechend die prozeßrechtliche Frage der Anerkennung ausländsicher Urteile den weitesten Raum * ein, wobei wieder auf die Behandlung der Voran s s e tz u n g e n der Anerkennung das Hauptaugenmerk gelegt ist. .Es sei besonders hervorgehvben, daß die Verfasserin auf den 86 Seiten ihrer Abhandlung Mit ungeheurem Fleiß eine' Fülle von Material über, dieses Thema zufammengetragen und verarbeitet hat. Dem Juristen bietet daher die Abhandlung für die Praxis eine wesentliche Erleichterung und gibt eine schnelle Ucbersicht über die internationalen Abkommen. Durch den klaren und logischen Aufbau wird ihm die kleine Schrift bei der Durchdringung des Stoffes eine wesentliche Hilfe sein, Max sttvlcksteim Wirtschaftliche Zeitschriftenschau Unter dem Titel „Weltanschauung und Wirtschaft'- veröffentlichen die „N a t i o n a l sozialistischen Monatshefte" .(7. Jahrgang, Nr. 70) einen umfangreichen Auszug aus einer Rede, die Gesandter Werner Daitz, Amtsleiter des Außenpolitischen Amtes der NSDAP, Anfang DeZember vor der deutschen'Akademie in Berlin gehalten hat. In dieser Rede verlangt Daitz auch von der Wirtschaft eine soldatische Haltung nach innen und nach außen. Er wendet sich nachdrücklich gegen einen Kapitalismus, der „ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Nation, allein nach der höchstmöglichen Rendite steuert". Diesem Kapitalismus folge stets als sein Schatten der Marxismus. „Beide", erklärt Daitz, „wachsen aus derselben Wurzel — dem jüdischen Gelddenken, das immer erst in - das nordische Wirtschaftsdenken Einlaß findet, wenn dieses über den Intellekt zersetzt wurde. Beide zerstören so gemeinsam um eines vermeintlichen höheren Geldverdienstes willen Blut und Boden, die biologischen Grundlagen ihres Volkstums und damit ihre eigene Existenz. Denn der urewige.Fluch des Goldes.und Geldes wird immer nur dann wirksam, wenn das Geld zu einer gegengesetzlichen, den ganzen Wirtschaftsprozeß beherrschenden Größe erhoben wird, statt nur Brücke für den Leiftungsaustausch zu sein. Der ganze organisch gewachsene und 'sinnvoll ineinander geknüpfte Wirtschaftsprozeß wird mechanisiert und damit entwurzelt. Alles wird flüssig gemacht und Objekt des von Gelddenken beherrschten jüdisch-internationalen Händlergeistes. Selbst Wohnhaus und Bauernhof werden Gegenstände finanzieller Transaktionen, werden das Objekt von Hhpotheken- und Rechtsgeschäften. Das Persönliche Verhältnis zur Scholle, , zum Haus und zum Gewerbebetrieb wird immer mehr abgelöst und entartet in unpersönliches, mit Aktien, GmbH- Anteilen und Hhpotheken geschäftemachendes Händlertum. Die Wirtschaftsgesinnung des bodenständigen Menschen, und seine an sein Volkstum gebundene Tätigkeit werden immer mehr abgelöst durch eine nomadische, nicht mehr an die Heimatscholle, sondern an fremdes Blut gebundene nomadische Wirtschaftsgesinnung. Soldatische Haltung, bei der Dienst vor den Verdienst geht, und die damit den eigenen Lebensraum des Volkstums schlitzt, steht im einigen Gegensatz zum jüdischen Gclddenken, bei dem Verdienst vor Dienst gehst weil es eigenen Lebensraum nicht zu schützen hast Denn das Judentum kann sich des Lebensranmes seines Gastvolkes nur in dem Maße bemächtigen, wie dieses durch intellektualistische Auflösung der völkischen Lebensgemeinschaft und Uebernahme seines. Gelddenkens seine wehrhafte Haltung verliert. Deshalb wird der nordische Mensch stets Wehrpolitik vor Geldpolitik stellen, während das jüdische Händlertnm Geldpolitik vor Wehrpolitik stellen muß." „Deutschland", bemerkt Daitz iveiterhin, „verwirft schon aus weltanschaulichen Gründen ebenso wie aus praktischen Politischen Erwägungen jede Art Imperialismus, Universalismus und Despotismus, ivie sie 'seit zwei Jahrtausenden immer wieder an den Gestaden des Mittelmeeres entstanden sind durch Entartung'der einst auch dort herrschenden nordischen Volkssubstanz unter der südlichen Sonne und durch das'Eindringen jüdischintellektualistifchen Geistes." Anton Zischka:;,Der Kamp! um die Weltmacht Baumwolle.“ Wilhelm Goldmami- Verlag, Leipzig. Seit einigen Jahren ist es üblich geworden, ' nicht nur historische Romane zu schreiben, sondern auch die großen Welthandelsartikel in den Rahmen eines erregten Geschehens zu spannen und um sie herum eine lebhafte Handlung abrollen zu. lassen. Heinrich Eduard Jakobs Schilderung des Lebenslaufes der Kasseepflanze und des Kaffeegeträntes ist bekannt geworden. Neuerdings ist in den Kreis der Schriftsteller, welche den Roman * STRÜMPFE Handschuhe Trikotagen Garne JCupfec, 9Ce&stew & C& Näh%eide- Fabr ik Gegr. 1867 (Bamfetq> Gegr. 1867 Ohnsteiiu Matheus BERLINC2 Spandauer Straße 41 Wollgarnfabrik Median. Zwirnerei Spezialität) Stricku. Handarbeitswollen «-• LichtensteintCo., Chemnitz Strümpfe, Handschuhe Spez.: Kindersöckchen ♦ FAMILIEN¬ ANZEIGEN in Euer Blatt in die C.-V.-Zeitung ♦ f50 1 7 y Siegfried Peretzi£ k Chemnitz i kv Strumpffabrik, vm L« & J# Schloß A* 6. Heilbronn (Neckar) Frankfurt am Main Großhandlung Schachenmayr’sche Wollgarnje Berliner Seidengarnfabrik s: N 65 Friedrich Krause Iller 24/25 Nähseiden Seidenglanzgarne Handarbeits- Kunstseiden für Wiederverkaufs- ..Salome“ gesehäfte u. 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