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Central-Verein-Zeitung · 1936-02-13 · 7 (13.2.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
7 (13.2.1936)
Date
1936-02-13
Page
[Seite] (sequence 27)
Language
German
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Der Fall Kuhlmey-Fliess Die Magdeburger Justizpressestelle gibt folgende Darstellung des Falles: - Mitte Januar stand, wie berichtet wurde, der jüdische Rechtsanwalt Fließ wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit verleumderischer Beleidigung des Rechtsanwalts Dr. Kuhlmey vor Gericht. Die Magdeburger Justizpressestelle veröffentlicht jetzt noch einmal eine zusanlmenfassende Darstellung des Falles. Ausganspunkt des Prozesses war, wie erinnerlich, eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im Mai vorigen Jahres, bei der Dr. Kuhlmey den Antrag stellte, Rechtsanwalt Fließ, der ihm als Vertreter eines jüdischen Betriebsführers gegenüberstand, zum Verhandeln nicht zuzulassen. Dr. Kuhlmeh habe, so heißt es in der Darstellung der Justizprefsestelle hierbei erklärt, im heutigen deutschen Arbeitsrecht, das im besonderen Maße vom nationalsozialistischem Gedankengut beherrscht sei, müsse ein Jude von der Mitarbeit ausgeschlossen sein. Auch jüdische Parteien könnten keinen jüdischen Anwalt verlangen, denn sonst könnten auch andere Fremdrassige, zum Beispiel Neger, einen Vertreter ihrer Rasse als Anwalt verlangen, was natürlich ausgeschlossen sei. Kuhlmeh habe dann noch hinzugefügt, irgend eine Wertung oder Herabsetzung der einzelnen anderen Rasse scheide bei dem, was er sage, aus, ihm komme es nur aus grundsätzliche Ausführungen an; wenn er zum Beispiel von der Negerrasse gesprochen habe, so habe er sie durch seine Ausführungen keineswegs beleidigen wollen, im Gegenteil, ihm sei mancher Neger lieber als mancher Jude. Daß es sich hierbei nur um grundsätzliche Ausführungen gehandelt habe, sei von Dr. Kuhlmeh mehrmals ausdrücklich hervorgehoben worden, außerdem nach dem Zusammenhang unverkennbar gewesen. Einige Tage später habe dann Rechtsanwalt Fließ bei der Anwaltskammer die ehrengerichtliche Bestrafung von Dr. Kuhlmeh verlangt mit der. Begründung, Kuhlmeh habe vor dem Arbeitsgericht erklärt, er verhandle lieber mit einem Neger als mit einem Juden, und ihn dadurch aufs schwerste beleidigt. Wegen dieses Vorwurfs gegen Kuhlmeh stand dann Rechtsanwalt Fließ im Januar 1936 als Angeklagter vor Gericht. Zu dem Urteil, das auf neun Monate Gefängnis lautete, erklärt die Darstellung der Justizpressestelle, das' Gericht habe auf Grund des Sachverhalts seststellen müssen, daß die Aeußerungen Kuhlmchs nicht so gelautet hätten, wie es Fließ in seiner. Beschwerdeschrift behauptet habe; sie hätten keinen beleidigenden Charakter gehabt und hätten von Fließ weder als Beleidigung empfunden werden können, noch seien sie von ihm als solche empfunden worden. Gleichwohl habe Fließ bewußt wahrheitswidrig den falschen Eindruck einer ihm von Kuhlmey zugesügten Beleidigung hervorgerufcn, indem er eine Aeußeruncz nicht nur falsch wiedergegebensondern sie aus ihrem Zusammenhang gerissen und ihr durch die Unterdrückung der wesentlichen Begleitumstände eine ganz ändere Bedeutung gegeben habe, als sie in Wahrheit gehabt habe. Aus dieser zutreffenden Würdigung des Gerichts habe sich dann ohne weiteres die Notwendigkeit ergeben, die Strafbestimmungen über wissentlich falsche Anschuldigungen und verleumderische Beleidigung anzuwenden. Strasverschärfend habe dabei gewirkt, daß Fließ aus offensichtlich politischer Gehässigkeit gegen einen Berufsgenossen in hervorragender Stellung in dieser Weise vorgegangen sei. Zum Schluß teilt die Darstellung der Justizpresse- Richtlinien für die Vertrauensratswahlen Nach einer Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 24. Januar 1936 ist für die Abstimmung über die Listen der Vertrauensm ä n n e r und ihrer Stellvertreter im Jahre 1936 der 3. und 4. April 1936 bestimmt worden. Um die Vorbereitungen der Vertrauensratswahlen zu erleichtern, gab kürzlich Gau-Sozialwalter Lorenz vor Vertretern der Presse Richtlinien bekannt — wie der Tagespresse entnommen wird —, in denen wichtige Zweifelsfragen klargestellt werden. Danach ist mit der Ausstellung der Listen der Vertrauensmänner spätestens bis zum 1. Mürz 1936 zu beginnen. Letzter Termin für den Aushang der Listen in den Betrieben ist der 20. März 1936. Die Aufstellung der Vertrauensmänner hat in gemeinsamer Beratung von Betriebsführer und Zellenobmann des NSBO zu erfolgen. Für die Aufstellung jedes einzelnen Vertrauensmannes ist die Zustimmung des Zellenobmannes erforderlich. Prooeabstimmungen zur Feststellung, ob ein Betriebsmitglied den übrigen Mitgliedern als Vertrauensmann recht ist, sind unzulässig, ebenso Kandidatenvorschläge einzelner Mitglieder an den Betriebssührer. Die Zahl der Stellvertreter darf nicht größer sein als die Zahl der Vertrauensratsmitgliedcr. Streitigkeiten sind vor Anrufung des Treuhänders möglichst im Betriebe beizulegen. Die Vertrauensmänner müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben, mindestens e i n Jahr im Betriebe sein. Sie sollen zwei Jahre im Beruf sein. Sie müssen die bürgerlichen Ehrenrechte, vorbildliche menschliche Eigenschaften haben und Gewähr für rückhaltloses Eintreten für den nationalsozialistischen Staat bieten. Sie müssen stelle mit, Fließ habe gegen das Urteil zwar Revision eingelegt, der ganze Fall habe inzwischen aber seinen Abschluß dadurch gefunden, daß Fließ am 29. Januar Selbstmord begangen habe. Daß er den Selbstmord aus Bestürzung über den Allsgang _ des Strafverfahrens oder aus Furcht vor der Strafvollstreckung begangen habe, sei nicht geklärtda er bereits am 26. Dezember 1935 einen Selbstmordversuch unternommen habe, der anscheinend in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestanden habe. Mitglied der DAF oder eines der DAF korporativ angeschlossenen Verbandes sein. Die Vertrauensmänner haben den Betriebsführer auf sozialpolitischem Gebiet zu beraten. Soweit diese Aufgabe es bedingt, soll der Betriebsführer ihnen Auskunft über die wirtschaftliche Lage des Betriebes geben. Zur Durchführung der Abstimmung beruft der Abstimmungsleiter die beiden Mitglieder der Gefolgschaft, die am längsten im Betriebe sind. Abstimmungsleiter ist der Betriebssührer. Auch wer erst am Tage der Wahl in den Betrieb eintritt, ist wahlberechtigt. Böswillige Kündigung Das Ehrengericht für den Treuhänderbezirk Brandenburg hat in einer jetzt im „Kurzberichterstatter" 1936 S. 168 veröffentlichten Entscheidung — 8/35 — ausgesprochen, daß die willkürliche und böswillige Entlassung eines Gefolgsmannes nicht nur eine schwere Ehrenkränkung des davon betroffenen Gesolgschaftsmitgliedes, sondern der gesamten Gefolgschaft darstelle. Zur Wahrung der soziale Ehre gehöre auch die Achtung vor der Erhaltung der Arbeitsstelle als Grundlage der Gemeinschaftsarbeit und Gemeinschastsverbundenheit. Ergänzungsverordnung zum Wohnungsförderungsgesetz Nach dem Gesetz vom 30. März 1935 erhalten die Hauseigentümer in Höhe von 25 Prozent der von ihnen entrichteten Hauszinssteuer (Gebäudeentschuldungssteuer) Schuldverschreibungen des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden. Wird über ein Grundstück die Zwangsversteigerung ungeordnet, so sind nach einer neuen Verordnung vom 5. Februar 1936 (RGBl. S>. 59) tue Schuldverschreibungen dem Grundstückseigentümer auszuhändigen, wenn er me Hauszinssteuer entrichtet hat, dem Vollstreckungsgericht zur Verteilung nach Maßgabe des Teilungsplanes zuzuführen, wenn die Hauszinssteuer aus dem Versteigerungserlös entrichtet worden ist. Verordnung über das Verwundetenabzeichen In einer Verordnung über das Verwundetenabzeichen vom 30. Januar 1936 (RGBl. S. 47) wird bestimmt, daß die Berechtigung zum Tragen des Verwundetenabzeichens durch das Besitzzeugnis oder die Eintragung in einer Militärdrenstzeitbescheinigung, einem Kriegsranglisten, oder Kriegst stammrollenauszug nachgewiesen werde. Fehlen diese Urkunden oder sind sie abhanden gekommen, so kann ein Berechtigungsausweis auf Antrag erteilt werden. Solche Anträge können jetzt noch in der Zeit vom 1. März 1936 bis 31. Dezember 1936 bei den Versorgungsämtern gestellt werden. Notwendiger Unterhalt Bei Forderungspfändung wegen Unterhaltsansprüchen ist dem Schuldner der notwendige Unterhalt zu belassen, der bisher von den Gerichten fast regelmäßig auf 104,— RM monatlich festgesetzt wurde. Neuerdings hat das Kammekgerrcht in einem Beschluß vom 22. November 1935 — 8 W 6929/35 — („Kurzberichterstatter* 1935 S. 168) ausgesprochen, der Begriff „notwendiger Unterhalt" sei nicht absolut feststehend, sondern gleitend und für jeden einzelnen Fall neu zu ermitteln und festzusetzen. Der notwendige Unterhalt kann daher geringer, aber auch höher sein als der Normbetrag von 104,— RM monatlich. „Gerichtsassessor a. D.“ Wie wir der „Frankfurter Zeitung" vom 10. Februar 1936 entnehmen, hat das Amtsgerichts in H i l d e s h e i m in einem Strafverfahren * eilten aus dem Anwa-ltsstande ausgeschlossenen Rechtsanwalt, der sich „Gerichtsassessor a. D." genannt hatte, s r e i g e s p r o ch e n. Das Gericht erklärte, er sei berechtigt, diesen Titel zu führen, da er ihn nicht verliere, wenn er sich als Rechtsanwalt niederlasse, auch dann nicht, wenn er aus dem Anwaltsstande ausgeschlossen werde. Max Goldstein. Juristische Wochenschau A. SCHÄFER MÖBELTRANSPORT Möbeltransporte, Umzüge, Lagerhäuser, Spezialität: Ausland -; Vom'„ Palästina Amt ernpföhlen Ubersee Berlin-Wilmersdorf Wi I heim saue 36 Tel.: H 6 7236. Gegr. 1851 Einzelhandel int Reich ALTENBURG FRANKFURT a. M. Kaufhaus IMS S. Cohn 1 Immer führend J / A. D. KONSTABL.-VACHE. - S ANNABERG FREIBURG i. B. l jacoby um. Bernhard Chaskel Spezialhaus f Damenkleidung DÜSSELDORF I Scheinmann 1 I Haus der eleganten Schuhe 1 I Düsseldorf- Stuttgart. 1 GREIZ HEINRICH TIETZ amu Bedarfsartikel aller Art <5f Königsallee 46 Dos Modehaus in Düsseldorf t -- HAMBORN ESSEN II LIMBEC U ER STRJH? 'Asti2oNN - MAPXLOh :■ HAMBURG Mmudet Die gute Bezugsquelle LL-'LÄ GAZELLE H E 1 L B R O N N FRANKFURT aM. 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