Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 4 (23.1.1936)
- Date
- 1936-01-23
- Page
- [Seite] (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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Juristische Wochenschau Verordnung des Reichsministers der Finanzen über Hilfeleistung in Steuersuchen Im Reichssteuerblatt (Nr. 4 vom 13. Januar 1938, S. 65) wird eine Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Durchführung des 8 107a der Rerchsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 veröffentlicht. Durch das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, S. 1478) ist in die Reichsabgabenordnung ein 8 107a eingefügt worden, nach dem Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuerfachen leisten, insbesondere geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen, dazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis des Finanzamts bedürfen. Sie sind, wenn ihnen diese Erlaubnis erteilt ist, befugt, die Bezeichnung „Helfer in Steuersachen" zu führen. Für die Erteilung wissenschaftlich begründeter Gutachten bedarf es dieser Erlaubnis nicht. Der Erlaubnis bedürfen ferner nicht Behörden und gewisse öffentlich-rechtliche Körperschaften; Rechtsanwälte, Notare,. Verwaltungsrechtsräte) Patentanwälte, Prozeßagenten, allgemein zugelassene Steuerberater, öffentlich bestellte Wirtschaftsberater und vereidigte Bücherrevisoren; Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten, Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten; auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; Angestellte, soweit sie Steuersachen ihres Dienstherrn erledigen, und andere. Soweit gewisse Rechtssormen zu einer Umgehung des Erlaubniszwanges mißbraucht werden, kann das Finanzamt die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen. Der Reichsminister der Finanzen kann durch Verordnung den Erlaübniszwang einschränken oder erweitern. Nach Z 1 der neuen Verordnung des Neichsministers der Finanzen umfaßt der Begriff „Hilfeleistung in Steuersachen" (§ 107a der Reichsabgabenordnung) auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und die Hilfelerstung bei Erfüllung der Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen (z. B. aus Grund der ZZ 160 und 161 der Reichsabgabenordnung oder auf Grund der Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches) bestehen. Die Erlaubnis nach 8 107a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung und genügende Sachkunde besitzt und das Bedürfnis nicht bereits durch eine hinreichende Zahl von Helfern in Steuersachen oder von Personen, die unter 8 107a Abs. 3, Ziffer 2 der Reichsabgabenordnung (Rechtsanwälte, Patentanwälte usw.) fallen, gedeckt ist (8 2 der Verordnung). Die Erlaubnis wird grundsätzlich für einen bestimmten Ort erteilt. Sollen Zweigniederlassungen, auswärtige Sprechtage oder dergleichen unterhalten werden, so ist dazu die besondere Erlaubnis einzutzolen. Soweit die Betätigung (die Hilfeleistung in Steuersachen) im Schriftverkehr ausgeübt wird. unterliegt sie keinen örtlichen Begrenzungen (§3). Bei juristischen Personen und bei offenen Handelsgesellschaften und ähnlichen Vereinigungen ermächtigt die Erlaubnis nur zur Berufsausübung durch die in der Erlaubnis namentlich bezeichnten Personen (8 4). Die Erlaubnis wird Personen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erteilt (8 5). Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in denjenigen Steuersachen, die Steuern betreffen, die von einer jüdischen Religionsgesellschaft oder für deren Rechnung erhoben werden, bedürfen Juden einer Erlaubnis nach 8 107a, Abs. 1 der Reichsabgabenordnung nicht (8 6). Die 88 7 und 8 der Verordnung enthalten Vorschriften über den Nachweis des Ausbildungsganges des Gesuchstellers sowie über die Beurteilung der Frage des Bedürfnisses^ Nach 8 9 soll juristischen Personen die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn besondere Umstände für diese Rechtsform der Betriebsführung sprechen. Das gilt nicht, wenn die Tätigkeit bereits vor dem 18. Dezember 1935 in dieser Form ausgeübt worden ist. Ueber das Gesuch (Erteilung der Erlaubnis) entscheidet das Finanzamt, in besten Bezirk der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat (8 10). Nach 8 11 sind dem Gesuch unter anderem Nachweisungen über die Staatsangehörigkeit und die Abstammung des Gesuchstellers beizufügen. Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Gebühr von 10,— bis 20,— NM erhoben. Für einen Bescheid, durch den das Finanzamt die Erteilung der Erlaubnis ablehnt, wird keine Gebühr erhoben (8 12). Gegen Versagung der Erlaubnis ist ausschließlich die Beschwerde nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung gegeben. Ueber die Beschwerde entscheidet das Landessinanzamt endgültig (8 13). Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern Im Reichsministerialblatt vom 17. Januar 1936 wird ein Runderlaß des Reichswirtschaftsministers veröffentlicht, aus dem sich ergibt, daß Inhaber oder verantwortliche Leiter von Ordensverkaufsstellen nur ein Reichsbürger im Sinne der Verordnung vom 14. November 1935 sein könne. In dem Runderlaß heißt es u. a.: „Die Beschränkung der Zulassung auf Reichsbürger in Ziffer 2 entspricht einem Erfordernis, den Vertrieb von Orden usw. (insbesondere deutschen Orden) dem jüdischen Handel zu entziehen. Mit dem Be-, griff „Inhaber oder verantwortlicher Leiter" sollen nicht nur die Unternehmer und Geschäftsführer, sondern auch die verantwortlichen Leiter juristischer Personen erfaßt werden." Reichsbürgergesetz und Kündigungs- Widerruf sklage In der „Frankfurter Zeitung" vom 19. Januar 1936 wird eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel über die Frage, welchen Einfluß das Reichsbürgergesetz aus das Arbeitsverhältnis hat, veröfsentlrcht. Ein kaufmännischer Angestellter, der als Mischling gilt, hatte nach mehr als zehnjähriger Tätigkeit eine Kündigung zum 81. März 1936 erhalten, weil seine weitere Mitarbeit den Betriebsfrieden gefährden sollte. DaS Arbeitsgericht verurteilte die Firma zum W i d e r r u f der Kündigung oder zur Zahlung einer Entschädigung von 1000 RM, weil die Kündigung als unbillige Härte anzusehen sei. Der Angestellte sei zwar jüdischer Mischling, aber Reichsbürger und könne Mitglied der Deutschen Arbeitsfront werden. Es habe demnach kein Grund Vorgelegen, den Angestellten wegen seiner Abstammung zu entlasten. Entscheidung des Patentamtes Das Reichspatentamt hat es, wie die Tagespresse berichtet, in einer neuen Entscheidung des 12. Beschwerdesenats (6 37474/22b WZ 12b) abgelehnt, das Wort „Meister" mit Warenzeichenschutz zu versehen. In der Begründung werde betont, daß hier die Tatsache berücksichtigt werden müsse, daß im heutigen Deutschland das Bestreben wieder mehr und mehr dahin gehe, nach Möglichkeit, d. h. so weit wie wirtschaftlich nur irgendwie vertretbar, Erzeugnisse der schaffenden Hand vor solchen der seelenlosen Maschine den Vorrang einzuräumen. Um so dringender aber sei das Bedürfnis geworden, das Wort „Meister" regelmäßig vom Zeicheyschutz auszuschließen. Im vorliegenden Einzelfalle wurde der Schutz des Wortes „Meisterbrille" abgelehnt, weil nicht zugunsten eines einzelnen eine völlig sprachgerechte Wortzusammensetzung dem Gemeingebrauch entzogen werden könne. Auch hier gelte der oberste Grundsatz „Gemeinnutz geht vor Eigennutz". Anfechtung von Mischehen Daß die Rassenzugehörigkeit eine persönliche Eigenschaft ist, die zur Anfechtung der Ehe berechtigt, ist seit 1933 durch die Rechtsprechung festgestellt worden. Trotzdem ist heute nach Ansicht des Reichsgerichts die Anfechtung praktisch kaum noch durchführbar, weil als Stichtag für den Beginn der sechsmonatigen Anfechtungsfrist der 15. April 1933 vom Reichsgericht angenommen worden ist. Das höchste deutsche Gericht hat diesen Standpunkt damit begründet, daß mit der Machtübernahme und Begründung des nationalsozialistischen Staates jeder Volksgenosse Klarheit über die Bedeutung der Rasse erhalten haben müsse. Er könne also von diesem Zeitpunkt an über die Bedeutung der Rassenverschiedenheit auch für die Ehe nicht im Zweifel mehr gewesen sein. Gegen diese Ansicht wendet sich in der „Juristischen Wochenschrift", 1936, S. 165, Referendar Dr. Schäfer. Er führt aus, daß auch das Berufsbeamtengesetz vom April 1933 nicht geeignet gewesen sei, jedem Volksgenossen diese Klarheit über die Bedeutung der ’ Rasse zu verschaffen, da in ihm lediglich das Verhältnis fremdrassiger Beamten zum Staat klargestellt werde, zumal noch viele fremdrassige Beamten im Dienst bleiben konnten. Auch das Parteiprogramm der NSDAP dürfte trotz, aller Propaganda nicht allen Volksgenossen bis zum 15. April 1933 ein klares Bild über die Bedeutung der Rasse für das Volk vermittelt haben. Jedenfalls würde es im Einzelfalle darauf ankommen, ob einem anfechtungsberechtigten Ehegatten die Bedeutung des einschlägigen vierten Programmpunktes so klar geworden sei, daß er sich über den Wert der Rassezugehörigkeit seines Ehepartners nicht im Irrtum befunden habe. Nur allmählich dürste den Volksgenossen die wahre Bedeutung der Rasse für Volk und Familie zum Bewußtsein gekommen sein. Erst das Blutschutzgesetz vom 15. September 1935 habe allen deutschen Volksgenossen die Bedeutung der Rasse für Ehe, Familie und damit für den Staat als Volk richtig aufgezeigt. Erst durch das Verbot der- Eheschließung zwischen Deutschblütigen und Juden und der Bestrafung des Geschlechtsverkehrs als Rassenschande fei dre Rassenfrage eindeutig geklärt worden. Deshalb müsse man arischen Partnern einer Mischehe auch heute noch die Anfechtungsmöglichkeit gewähren. Wesentlich sei auch, daß der 1. Ausf. VO zum Blutschutzgesetz und der 1. Ausf. VO zum Reichsbürgergesetz der Begriff des Mischlin g s gesetzlich verankert worden sei. Der vollchdische Partner einer Mischehe könne nur Mischlinge erzeugen, deren Rechtsstellung sich von der der Deutschblütigen unterscheidet, insbesondere hinsichtlich der Eheschließung. Daß ein volljüdischer Partner nur solche Mischlinge erzeugest kann, sei eine persönliche Eigenschaft, über die sich die deutschen Ehepartner bis zum Erlaß der erwähnten Verordnungen im Irrtum befunden hätten. Die beiden Ausführungsverordnungen für den „Zeitpunkt der Entdeckung des Irrtums" wesentlich. Da erfahrungsgemäß einige Tage vergehen, bis ein Gesetz bekannt wird, müsse man den 2 0. November 1 935 als Beginn der Ansechtungssrist ansetzen. Pensionierung von Beamten gemäss dem Reichsbürgergesetz .. Außer den 216 jüdischen Beamten im Sinne der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz, die aus der Reichsjustizverwaltung ausgeschieden sind (vgl. C.-V.-Zeitung Nr. 3 vom 16. Januar), sind, wie in der .„Deutschen Justiz" bekanntgegeben wird, noch zwei Oberlandesgerichtsräte, ein Landgerichtsdirektor, zwei Landgerichtsräte, sieben Amtsgerichtsräte und ein beim Amtsgericht beschäftigter Kammergerichtsrat mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand getreten. In der allgemeinen und inneren Verwaltung sind auf Grund des 8 3 des Reichsbürgergesetzes ein Verwaltungsgerichtsdirektor, ein Oberregierungsrat, ein Oberverwaltungsgerichtsrat, drei Regierungsräte und zwei Landräte in den Ruhestand versetzt worden. Entscheidungen des Bezirksrates in Mannheim Der Bezirksrat in Mannheim lehnte, wie das „H a k e n k r e u z b a n n e r" meldet, das Gesuch um Wirtschaftserlaubnis für den Betrieb einer jüdischen Gaststätte ab, da nach seiner Ansicht Juden grundsätzlich nicht für die Führung einer Wirtschaft in Frage kämen. Ueber die Angabe, daß die Räume, für die die Konzession beantragt worden war, für die kulturelle Betätigung der Juden benutzt werden sollte, wurde dahin entschieden, daß die Möglichkeit zur kulturellen Betätigung in den Räumen der Loge ohne weiteres gegeben sei, die ausreichen würden, wenn man die entsprechenden Umbauten vornehme. In einem zweiten Falle handelte es sich um die Genehmigung zur Verlegung des jüdischen Krankenhauses nach der Collinistraße. Der Synagogenrat beabsichtigt, einen Teil des jüdischen Altersheims in dieser Straße umzubauen. Gegen diesen Plan wandten sich die Anwohner der dortigen Gegend. Der Bezirksrat vertrat den Standpunkt, ein Umbau des Altersheimes sei besser als ein Neubau an anderer Stelle, womit dann zwei jüdische Betriebe bestehen würden. Einzelhandel im Mteich ALTENBURG DÜSSELDORF FRANK F U R T a. M. MÖNST ER i. W. ' Kaufhaus M. t $. Colin 1 Immer führend J A-:—1-1-k <5$@l]fillb®P2k Königsallee 46 Das Modehaus in Düsseldorf r EMMA BLUM REINECKSTRASSE 3 Wäsche,. , Strümpfe V J HERSZ STERKRADE ELBERFELD ANNABERG L Jacoby m. “ ' CIlBSkCl Spezialhaus f. 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