Mannheim
Compact Memory

Central-Verein-Zeitung · 1936-01-09 · 2 (9.1.1936) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
2 (9.1.1936)
Date
1936-01-09
Page
[Seite] (sequence 21)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2277379-9449481-9449238--09936-9448599
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Neufassung der Transferhestimmungen für Auswanderer Von Rudolf Gräupner Die Steigerung der Auswanderung in der zweiten Hälfte des Jahres 1935 und die gleichzeitige Entwicklung der Devisenlage haben eine weitgehende Neuregelung der devisenrechtlichen Auswanderungsbestimmungen erforderlich gemacht. ' Bereits : die Dritte Durchführungsverordnung zum Devisengesetz enthielt insoweit eine Verschärfung der Bestimmungen, als auch gewisse Werte, über die bis zu dieser Zeit ein Auswanderer nach seiner Auswanderung ohne Genehmigung verfügen konnte, nunmehr unter Genehmigungszwang gestellt wurden. Heber diese Neuregelung ist bereits in Nr. 50 der „C.-V.-Zeitung" vom 12. Dezember 1935 an Hand der damaligen Erläuterungen der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung berichtet worden. Durch die Vierte Durchführungsverordnung sind diese Beschränkungen aus Auswanderungen, die nach dem Inkrafttreten der Dritten Durchführungsverordnung (6. Dezember 1935) seit dem 1. Juli 1935 erfolgt sind, rückdatiert worden. Im Anschluß an "diese Durchführungsverordnung ist der Gesamtkomplex des AuswanderUngs- Devisenrechts in einem umfassenden Runderlaß Nr. 1/1936 vom 2. Januar 1936 neu geordnet worden. Hierbei ergeben sich nicht nur wesentliche Aenderungen hinsichtlich der allgemeinen, früher geltenden Auswanderungsbestimmuygen, sondern auch einzelne Abweichungen von der kurz vorher ergangenen amtlichen Erläuterung zur Dritten Durchführungsverordnung. Die neuen zusammenfassenden Bestimmungen über Auswanderung und Betriebsabwanderung enthalten ins einzelne gehende Vorschriften über die formelle und materielle Behandlung von Auswanderungsanträgen sowie über die Behandlung der im Inland verbleibenden Vermögenswerte der Auswanderer nebst der Möglichkeit ihrer Transferierung, insbesondere durch Warenbezug. Diese Fragen werden in späteren Aufsätzen eingehend erörtert werden. Im.Augenblick ist wohl die Darstellung der Auswirkung ' der Vierten Durchführungsverordnung vom 23. Dezember 1935, die am 28. Dezember 1935 in Kraft getreten ist, deswegen von wesentlicher Bedeutung, weil diese Verordnung, in gewissem Umfange eine Rückdatierung des Genehmigungszwanges und der VersügungsbeschrLnkungen für alle die Auswanderer enthält, die. seit dem 1. Juli 1935 nach ihrer Auswanderung über Vermögenswerte im Ausland verfügt haben, über die sie bis zum 6. Dezember 1935 ohne Genehmigung verfügen durften. Wie oft bei solchen rückwirkenden Bestimmungen wird nunmehr auch im Zusammenhang mit früher geneh- Die Lolmsteiierbeiege für 1935 Der Reichsfinanzminister trifft laut Tagesprtzsse in einem Runderlaß (S. 2233—106 III) nähere Anordnungen über die Ausschreibung und Behandlung der Lohnsteuerbelege für das Kalenderjahr 1935. Die Einreichung bei den zuständigen Finanzämtern hat bis zum 15. Februar 1936 zu geschehen. Durch die erstmals für das Kalenderlahr 1935 in Kraft getretene Lohnsteuer- Durchführungs-Verordnung haben sich gegen bisher einige Aenderungen ergeben. Der A rbeitgeber. hat die geforderten Angaben für alle 1935 beschäftigten Arbeitnehmer zu machen, auch wenn Lohnsteuer nicht einzubehalten war, wenn der Arbeitslohn während der Dauer der Beschäftigung oder eines Teiles derselben mehr als 18 RM in der Woche oder mehr als 78 RM im Monat betragen hat. Zu berücksichtigen sind Lohnzahlungszeiträume, die im Dezember 1934 begonnen und im Januar 1935 geendet haben, auch wenn nur ein Tag dieses Zeitraumes in das Jahr 1935 gefallen ist. Umgekehrt sind nicht zu berücksichtigen Lohnzahlungszeiträume, die Ende Dezember 1935 begonnen, aber erst Anfang Januar 1936 geendet haben. Synagogensteuern sind abzugsfähig Durch den Runderlaß des Reichssinanzministers vom 3. Dezember 1935 sind eine Reihe von Zweifelsfragen aus den Lohnsteuerbestimmungen geklärt worden. Hiernach rechnen die von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erhobenen Steuern im Rahmen der Lohnsteuerbestimmungen zu den abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist und es sich bei der Zahlung um eigentliche Steuern handelt, nicht dagegen um freiwillige Leistungen an diese Organisationen. Handwerker-Leistungs Wettbewerb des jüdischen Sozialamtes Leipzig Das Sozialamt der Israelitischen Religionsgemeinde Leipzig hatte zu einem Leistungswettbewerb ausgerufen. Eine große Reihe von Handwerkern, die sich in der Ausbildung befinden, hatten sich an dem Wettbewerb beteiligt. Die Leistungen zeichneten sich zum überwiegenden Teil durch sorgfältige Bearbeitung aus, in vielen Fällen auch durch Schönheitssinn. So konnte das Preisgericht, das die Arbeiten in den Räumen des Sozialamtes ausstellte, eine Reihe von Preisen verteilen. Der Vorsitzende des Sozialamts, Landgerichtsdirektor i. R. Alterthum, wies in einer Ansprache darauf hin, daß die Teilnehmer am Wettbewerb durch ihre Leistungen den Vorwurf, die Juden verständen nichts von handarbeitlicher Tätigkeit, praktisch widerlegt hätten. Den Dank an die Lehrlinge sprach Dr.-Jng. Wartenberg aus. während Dipl.-Jng. Zimet den Meistern für die sorgfältige Ausbildung dankte. Namens der migungsfrei vorgenommenen Verfügungen jetzt die Einholung einer Genehmigung bzw. einer Freistellung erforderlich, wenn sich die betroffenen Personen nicht noch nachträglich einer Strafverfolgung, insbesondere einer Beschlagnahme ihres hiesigen Vermögens, aussetzen wollen. Besondere Probleme ergeben sich für den Fall, daß eine Person, die nach dem 1. Juli 1935 ausgewandert ist und über Gegenstände, die nach der dargestellten Regelung der rückwirkenden Versügungsbeschränkung und Anbletungspflicht unterliegen, im Auslande verfügt hat. In diesem Falle unterliegt nunmehr der Erlös, der aus der Verwertung derartiger Werte entstanden ist, den bezeichneten devisenrechtlichen Beschränkungen. Keine Beschränkung besteht dagegen dann, wenn der Auswanderer sich für den Erlös wiederum Gegenstände angeschasft hat, die an sich keinen devisenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, so z. B. ausländische Grundstücke. Waren- oder Kunstgegenstände. In diesem Falle wird der Auswanderer hinsichtlich der erworbenen Gegenstände endgültig von den devisenrechtlichen Beschränkungen frei, d. h. er braucht, wenn er diese Gegenstände verkauft, den Erlös nicht der Reichsbank zur Gutschrift aus Auswanderersperrkonto anzubieten, sondern kann ihn frei im Ausland verwenden. Falls dagegen eine Person, die nach dem 1. Juli 1935 ausgewandert ist, im Ausland Maren oder gewerbliche Schutzrechte besaß, oder solche mit sich führte, so tritt die rückwirkende Beschränkung in vollem Umfange ein. Die betreffende Person unterliegt mit dem Erlös aus einer Verwertung der Waren oder Schutzrechte der rückwirkenden Beschränkung und muß den etwa erzielten Erlös der Reichsbank zur Gutschrift auf Auswanderersperrkonto anbieten. Die Beschränkung entfällt jedoch entsprechend dem oben Gesagten dann, wenn der Auswanderer sich mit dem Erlös, den er aus der Verwertung der Waren oder Schutzrechte erzielt hat, nunmehr von der Devisenbewirtschaftung freie, ausländische Gegenstände wie Grundstücke und anderes angeschasft hat. Entsprechend dieser Regelung entfällt die rückwirkende Verfügungsbeschränkung und Anbietungspflicht auch in dem Fall, daß der Auswanderer über solche Gegenstände, die in die deutsche Devisenbewirtschaftung nicht einbezogen sind — auch hier wird der Hauptanwendungsfall Verfügungen über ausländische Grundstücke betreffen -—, nach seiner Auswanderung verfügt hat. Bei der komplizierten Rechtslage, in der sich die seit dem 1. Juli 1935 ausgewanderten Personen nach Erlaß der Dritten und Vierten Durchführungsverordnung befinden, empfiehlt es sich grundsätzlich, eingehend zu prüfen, ob alle im Auslande vorgenommenen Verfügungen mit. den neuen Vorschriften in Einklang stehen. fWeitere Aufsätze folgen) Wettbewerbenden bedankte sich Mechanikerlehrling Amper. Arbeitsgerichte über Dienstzeugnis und Auskunft Nach den Vorschriften der Gewerbeordnung kann ein Arbeiter, so berichtet die Tagesprefse, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. daß das Zeugnis, das ihm über A r t und Dauer seiner Beschäftigung ausgestellt wird, auch auf Führung und Leistungen ausgedehnt. werde. Strittig sei bisher gewesen, ob der Arbeiter, wenn er ausschließlich ein Zeugnis über seine Beschäftigungsart und seine Leistungen begehre, auch ein solches, das sich auf seine Führung erstrecke, annehmen müsse. Das Reich sarbeitsgericht habe vor kurzem, wie der „Informationsdienst" der Deutschen Arbeitsfront mitteile, in einer Entscheidung den Standpunkt vertreten, daß ein solcher Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Teilzeugnisses entweder nur über die Führung oder nur über die Leistungen nicht schlechthin bestehen könne. In den Entscheidungsgründen werde u. a. ausgesührt, daß die immer mehr in den Vordergrund tretenden Auffassungen über die Stellung des Arbeiters im Leben der Nation und als Gefolgsmann im Betriebe u. a. auf die Leistungswertung nach Können und Charakter als untrennbar verbundenen Maßstäben erfolge. Praktisch sei deshalb eine Trennung von Führung und Leistungen regelmäßig nicht möglich. Gerade deshalb aber werde der Betriebssührer in allen den Fällen, in denen Leistungen oder Führung beanstandet werden könnten, mit ganz besonderer Sorgfalt prüfen müssen, ob die beanstandeten Einzelvorkommnisie für die Leistungsbewertung im Ganzen von Bedeutung seien oder nicht. Davon werde es abhängen, ob solche Einzelvorkommnisse oder eine sich darauf stützende ungünstige Beurteilung in dem Zeugnis Erwähnung zu finden hätten. Herrenkonfektion H.&M. JACOBSOHN ERLANGER & UST Fabrik bayerischer Trachtenkleidung MONCHE N Paul-Heyse-Strasse IQ Mechanische Kleiderfabriken ESSEN, Bachstr.3 Filiale: München-Gladbach C.>V.-Zeltung der erfolgreiche Werter Damenkonfektion Iqmm Btm ßamenmäatetfa&cik Breslau l, Berlin W 8 SUS« I filftf * Berlin W 8 LG Vf Kraiisohatr. 54/SS Die Modeneuheiten unserer Frühjahrskollektion 1936 Sportkostüme Regenmäntel in 6umml, Gabardine und PepdIIn« e sind erschienen. Hecht, MaHhiasSCo. I BRESLAU Paul Goldstein L€USC-H-E$1 Da m e n - M a n t e I Mädchen - Mäntel Blusenundi^* MC]f6f kleiiferlnlirilr ® ERFUR I O Kleiderfabrik Breslau, Reuschestr. 51 DamenmHntelfabrik Kleiderbügel - Fabrik Mir Damen« u. Herrenkonfektion Berlin S 42. Brandenburgstr,29,F 1,1172. vsr Schürzen, Hansand WW Berufskleidung ARTHUR ABRAHAM BERLIN C 2 MAGDEBURG Neue Frtedrichstr. 22a Kaotstr. 8 Wäsche ■ Schürzen n. Strickwarenfabrikalion 3. Rothschild Herrenwäsche-Fabrik i DUISBURG .1 Lieferung nur an Wiederverkäufer GERSON & ROOS DÜSSELDORF Grossfabrikation von Damenwäsche, Pyjamas u. Charmeuse-Wäsche Robert Weinberg BERLIN NO 43 - Neue Könlgstr. 61 Spezialfabrikation von Schurzen, Kitteln, Hausu. Margiliis & Weinberi Düsseldorf Spezlaifabrlhatlon von □amenberulsmänleln. Haus- und Servier-Kleidern Servierkleidern, Spielhosen BRÜDER BLOCK Göppingen (Württ.) Deggingena. d. Fils ■ Fabriken für Wasche und Bekleidung/Trikot-Weberei CARL HELFT Mechanlvche Weberei BLEICHERODE Spez, Bettwäsche Hüte und Mützen E9 ■ llllll!llll!IIIII|l!!IIIIf|!IIIIIIl|!Illl!IIIIIIIIIIlIIIII!IIIIIII!!!llllllI ■ S | Gebrüder Dochtberger! | München. Bayerstrasse 51 j§ \ Hüte und Milizen aller Art | I Siegfried & Mar fluerdach j Bttlln SBJ19 ncaufenftc. 31-12 ■ ■ iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiuiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiii ■ ■ Die C,-V.-Zeitung ist das Blatt der jüdischen Familie Herbert Hamei Miltzenfabrlk Berlin O 27 Alexanderstrasse 39 Siels gilnstlge Lagerposten In blau und farbig. | <Kuqa Tfltux [ I SameHfaatakik;!! foankfucl xi.71l.! * Mit der Frage, ob ein ll n t e r n e h m e r, der über einen Angestellten Auskünfte gegeben hat, diesem Angestellten aus Verlangen den Inhalt der Auskunft mitteilen muß, hatte sich lt. Tagespresse das Arbeitsgericht Potsdam zu beschäftigen. Die dem Arbeitsvertrag wesentlichen Treuepflichten, so sagt das Gericht in seiner Entscheidung, gestatten es nicht, daß der Unternehmer den früher bei ihm Beschäftigten über den Inhalt einer Auskunft im ungewissen lasse, deren objektive Unrichtigkeit und existenzgefährdende Wirkung der früher Beschäftigte nicht ohne Anhaltspunkte befürchte. Das Gefolgschaftsmitglied müsse die Möglichkert haben, von dem Inhalt der Auskunft Kenntnis zu erhalten, um sich gegebenenfalls gegen die Auskunft zu wehren. Diese lebenswichtigen Interessen des früheren Gesolgschastsmitglieds überwögen bei weitem das unter Umständen recht erhebliche Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung der Auskunft. Kartonna^rn« Bindfaden, Verpackungsmaterialien aller Art Halle-Scharff K. G. Karton nagenfabrik MÜNCHEN Verpackungen aller Art. Versandkarton, Kittchen, Wellpappe. Massenauflagen, Lagerkosten, luxuspeckungen C Th. Arnold ÄS? Fabrikation von Flaschenkapseln *«. Ulrich Weinberg S Co. Berlin SW 68, Blttersirasse 43/43 Grosshandlung In Pack-, Seidenpapieren u. s. w, Gegründet 1903 A. 7 0345 Anzeigen helfen verkaufen Robert Loewemtein Sacksrosshandlung f-* Ad- und Verkauf von gebrauchten Säcken aller Art Sutegewebe und Pläne Berlin N31. Ackerstr.132-133.Tel.D2,4085 979 1919 2301002348015301

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.