Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 1 (3.1.1936)
- Date
- 1936-01-03
- Page
- [Seite] (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2277379-9449481-9449182--09913-9448577- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Wichtiges Gutachten zur Zugabefrage Das Einigungsamt für Wettbewerbsstreitigkeiten beim Rhein—Mainischen Industrieum» Handelstag (Frankfurt a. M.) hat sich, wie die -»Frankfurter Zeitung" berichtet, in einem Gutachten -aus den Standpunkt gestellt, daß jede AnkündigungeinerZugabe„schlechthin verbotet und ein Verstoß, gegen das Zugabegesetz sei, selbst wenn die Gewährung der Zugabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an sich erlaubt sei. Zn der Begründung, die das Blatt der „Rhein—Mainischen Wirtschastszeitung" entnimmt, werde zunächst festgestellt, daß die Ankündigung einer erlaubten Zugabe in dem Zugabegesetz zwar ausdrücklich erwähnt, daß jedoch die Einschränkung gemacht, werde,- die Zugabe dürfe nicht als unentgeltlich gewährt bezeichnet und auch nicht „sonstwie" der Eindruck der .Unentgeltlichkeit erweckt werden. Diese gesetzliche Bestimmung habe zu widersprechenden Urteilen geführt. Einzelne Gerichte hätten sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Ankündigung erlaubt sei, wenn sie nicht den ausdrücklichen Hinweis darauf enthalte, daß die Zugabe unentgeltlich sei. -Diese Auffassung werde jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht (weil auch verboten sei „sonstwie" den Eindruck der Unentgeltlichkeit zu erwecken). Andere Entscheidungen gingen dahin, daß der Eindruck der Unentgeltlichkeit auch nicht indirekt erweckt werden dürfe. Diese Entscheidungen hätten zur Folge gehabt, daß die Ankündigungen in einer besonders ausgeklügelten Form erlassen würden, so daß sie zwar eine Zugabe, anpriesen, jedoch den Eindruck der Unentgeltlichkeit nach Möglichkeit vermieden. Demgegenüber habe sich das Frankfurter Eimgungsamt für Wettbewerbsstreitigkeiten auf den Standpunkt gestellt, daß es sich in der Frage der Ankündigung von Zugaben um einen „Widerspruch im Gesetz" handle, der mit den Üblichen Mitteln der juristischen Interpretation nicht beseitigt werden könne. Selbst wenn die Ankündigung lediglich lauten würde: „Zugabe — ein Lufwallon",.so würde dadurch „sonstwie" der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt werden, weil die Unentgeltlichkeit mit dem Begriff der Zugabe untrennbar verbunden sei. Da also aus den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes selbst nicht einwandfrei hervorgehe, ob die Ankündigung der (erlaubten) Zugabe erlaubt oder verböten sei, so könne die Frage nur aus dem Sinn und Zweck des ganzen Gesetzes entschieden werden. Das Zugabegesetz trage offensichtlich den Charakter eines Kompromrßgesetzes, seine. Tendenz gehe aber dahin, das Zugabewesen nach Möglichkeit zu beschränken. Die Auslegung des Gesetzes könne daher nur eine ern schränk ende sein und müsse dazu führen, daß jede Anküni. igung einer an sich erlaubten Zugabe s ch l e ch t h i n v e r b o t e n s e i. Gegen Missbrauch von Gütezeichen Der Reichsausschuß für Lieferbedingungen (RAL) beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit wendet sich, wie die Zeitungen berichten, in einer Mitteilung gegen A.ußenseiter, die versuchen, den durch Gemeinschaftsarbeit von Verbänden und Organisationen im Laufe von Jahren mit erheblichen Kosten und Mühen aufgebauten .Werbewerl der „Gütezeichen" dadurch zu verwässern, daß sie, ohne einer Gütezeichen-Gemeinschaft anzugehören, ihre Individual- Zeichen, Firmenmarken usw. als Gütezeichen hin stellen. Der RAL hat sich, insbesondere in der jüngsten Zeit, in einer Reihe von Fällen gezwungen gesehen, solche Verstöße gegen den dem Wort „Gütezeichen" zugrunde liegenden Gemeinschaftsgedanken zu verfolgen und die.mißbräuchliche Benutzung des Wortes und Begriffes „Gütezeichen" durch solche Firmen zu verhindern. Wenn auch durch die Schritte des RAL in allen diesen Fällen eine Bereinigung der Mißstände habe - herbeigeführt werden können, so werde doch in Zukunft für eine Regelung Sorge getragen werden, die von vornherein daS Auftreten solcher unliebsamen Erscheinungen verhindere. Bei der'großen Bedeutung, welche der Gütezeichenbewegung für die heutige und künftige Wrtschastsgestaltung und -gesinnung zukomme, würden alle Fachorganisationen und gesetzlichen Berussvertretungen aufgefordert, an der Förderung und Reinhaltung des Gütezeichens mitzuarbeiten. Ausführungsverordnung zur Devisengesetzgebung vom 1. Dezember Durch das Gesetz vom 1. Dezember war bestimmt worden, daß Auswanderer auch nach Verlegung ihres Aufenthalts nach dem Ausland den Beschränkungen und Verboten des Devisengesetzes unterliegen, soweit es sich um anbietungspslichtige Artikel wie Gold, ausländische Wertpapiere usw. handelt. Auch war hier ausdrücklich untersagt, ein inländisches Vermögen dadurch ins Aus-: land zu schassen, daß man es veräußert, dafür Ware erwirbt, diese exportiert und im Ausland verkauft. Daher , war eine Freigrenze von! 1000 NM belassen. Durch eine vierte Durchführungsverordnung wird nunmehr bestimmt, daß diese Vorschriften auch Gültigkeit haben für Personen, die ihren Wohnsitz oder ge*; wöhnlichen Aufenthalt seit dem 1. Juli 19 85 nach dem Auslande verlegthaben. Wichtiges für die Praxis Die Frist zur Abgabe dev Erklärungen zur Einkommen- und zur Körperschafts-- ft e u e r für das Jahr 1935 läuft am 13. Februar 1936 ab. Die Veranlagungsrichtlinien werden in Nr. 1 und 2 der „Deutschen Steuerzeitung" 1936 mitgeteilt werden. Die neue Danziger Industrie- und Handelskammer, die nach dem Führer- Prinzip errichtet ist, trat zu ihrer konstituierenden. Sitzung zusammen. Der Präsident der Kammer, Schnee, hat die Mitglieder aus allen Kreisen der Wirtschaft entnommen, unter ausschließlicher Berücksichtigung dev fachmännischen Eignung. Der Kammer, die aus 39 Mitglredern besteht, gehörten u. a. zwei polnische und drei jüdische Wirtschaftsvertreter an. Durch ein Gesetz vom 19. Dezember wurde laut Tagespresse die Verordnung über die Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 insofern abgeändert, als im Beschwerdeverfahren bei der Schließung von Geschäftsräumen der 8 21 Abs. 2 der Gewerbeordnung künftig keine Anwendung mehr findet. Die betreffende Bestimmung habe in der Hauptsache besagt, daß die Entscheidung von einer kollegialen Behörde und in öffentlicher Sitzung nach Anhörung der Beteiligten zu erteilen sei. Wie die „Frankfurter Zeitung" berichtet, hat Oscar F. Oppenheimer, Inhaber des Frankfurter Bankhauses Lincoln M e n n h O p P e n h e i - m er, ein neues Bankgeschäft in London gegründet. Dieses führt die Firma Lincoln Menny Oppenheimer Ltd. aus Basis eines Shareskapitals von 20 000 Pfund Sterling und wird sich hauptsächlich internationalen Geschäften und der Pflege der alten Auslandsbezrehungen des Frankfurter Stammhauses widmen. Letzteres werde unverändert von Herrn Oscar F. Oppenheimer weitergesührt. Die deutsche und die belgische Regierung haben laut Tagespresse eine Ergänzung des zwischen Deutschland und der belgrsch-luxemburgischen im Juli abgeschlossenen Zahluxemburgischen Wirtschaftsunion nicht nur die Zahlung in Reichsmarknoten, sondern auch die Zahlung in deutschen Scheidemünzen ausgeschlossen ist. Zahlung in deutschen Scheidemünzen könne lediglich im Rahmen der für den kleinen Grenzverkehr durch die deutschen Devisenvorschriften jeweils Zugelassenen Erleichterungen zugelassen werden. Der Reichswirtschaftsminister hat laut Tagespresse die Geltungsdauer der Anordnung Über das Erweiterungsverbot für dre Krawattenstoffweberei vom 16. August 1934 mit einigen Äenderungen bis zum 31. Dezember 1936 verlängert, weil die Leistungsfähigkeit namentlich der Klein- und Mittelbetriebe noch immer ungenügend ausgenutzt sei, so daß die Gründe, die zum Erlaß des Errichtungs- und Erweiterungsverbots geführt hätten, noch fortbestünden. Im „Reichsanzeiger" erschienen eine Reihe von Verordnungen, die bestehende Jnvestitionsverboteverlängern. Es handelt sich dabei um das Verbot der Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Steinmaterialien für den Wege-, Bahn- und Wasserbau, von Anlagen zur Herstellung von Kalkerzeugnissen, um die Anordnung über die Beschränkung der Herstellung von Uhren und deren Bestandteile (alle bis Ende 1936). Bei der Marktregelung für das graphische Gewerbe wird die Gültigkeit des 8 1 der Verordnung vom 7. Juni 1985 dis zum 29. Februar 1936 ausgedehnt. Schließlich erscheint eine. Verordnung über die Beschränkung der Herstellung von Papier, Pappe, Zellstoff und Holzstoff. (Bis 31. Dezember 1986.) Auf Anfrage der Wirtschaftsgruppe „Einzelhandel" habe laut Tagespreise der Reichsfinanzminister erklärt, daß er reine Bedenken habe, KonsektionSschränke mit Glasschiebetüren als kurzlebige Wirtschaftsgüter. im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen, daß sie also im Steuerabschnitt ihrer Anschaffung voll abgeschrieben werden dürften. Zusammenlegung im Bankgewerbe Wie die „Frankfurter Zeitung" meldet, ist die Berliner Bankfirma Martin Schiff — MarcuS Nelken u. Sohn in Liqurdation getreten. Ihre Geschäfte werden von der Commerz- und Privatbank A^G. Übernommen. Der Schritt hat folgende Vorgeschichte: Im Jahre 1928, also noch vür der Fusion mrt der Mitteldeutschen Crevitbank, Übernahm die Commerzbank eine kommanditarische Beteiligung an der besonders in der Arbitrage tätigen Banksirma Marcus Nelken u. Sohn, Berlin-Breslau. Zwei Jahre darauf interessierte sich die Commerzbank auch für die Firma Martin Schiff, Berlin. Beide Unternehmungen wurden verschmolzen und als Berliner Kommandite der Commerzbank weitergesührt, während die Breslauer Niederlassung schon damals von der dortigen Evmmerzvank- Frliale übernommen wurde. Infolge der kurz darauf hereinbrechenden Bankenkrise blieb für die Commerzbank der materielle Erfolg der Beteiligung ans, was wiederum Zweifel verstärkte, ob es vom Standpunkt einer Großbank überhaupt zweckmäßig sei, an einem Platz eine Bankierbeteiligung zu unterhalten, an welchem sie selbst vertreten ist. In jüngster Zeit sind nun noch personelle Schwierigkeiten (Auswanderung von Inhabern) hinzugekommen, so daß die vor sieben Jahren stark beachtete Beteiligung nun durch Liquidation der Firma beendet wird. Duden Picard gestorben Bor knapp zwei Monaten konnten wir an dieser Stelle Lueien Picard zu seinem 80. Geburtstag gratulieren und in ihm einen Mann feiern, der in einem Leben Völler Arbeit und voller Wohltun zu einem der besten Vertreter privaten Bankiertums emporgewachsen war. Vor seinem bereits vor vielen Jahren aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Rücktritt aus dem aktiven Geschäftsleben, war er lange Zeit Teilhaber des Bankhauses Lazard Speher-Ellissen in Frankfurt am Main. Die weitere berufliche und menschliche Arbeit Lueien Picards hatten wir an seinem 89. Geburtstag gewürdigt. Schlicht und einfach wie sein Leben, war auch die Nachricht von seinem Tode und nichts kennzeichnet den Mann und seine Einstellung besser, als der Wunsch der Hinterbliebenen, zugedachte Blumenspenden im Sinne des Verstorbenen durch Ueberwetsungen an Wohltätigkeitsanstalten abzulösen. An seiner Bahre aber trauert ein großer Kreis von Menschen, denen er in einem langen Leben Freund und Berater in menschlichen und beruflichen Dingen war. Juristische Wochenschau Räumungsfristen beim Umzug im Januar Die Räumungsfristen für Wohnungen in Berlin regeln sich auch für die Umzüge am 1. Januar 1936 nach der Polizeiverordnung vom 24. September 1935 (über die wir in der „Juristischen Wochenschau" der „C.-V.-Zeitung" vom 31. Oktober 1935 berichtet haben). Nach dieser Verordnung müssen Wohnungen bis zu zwei Zimmern nebst Zubehör am 2. Januar, Wohnungen bis zu vier Wohnzimmern am 3. Januar, alle übrigen Wohnungen am 6. Januar, jeweils bis 16 Uhr. geräumt sein. Jedoch müssen bei Wohnungen bis zu drei Zimmern ein, bei Wohnungen von mehr als drei Wohnzimmern zwei Zimmer schon am 2. Januar bis 16 Uhr ganz geräumt sein. Für untervermietete Räume gilt diese Regelung nicht. Sie sind am ersten Werktage nach Beendigung des Mietvertrages also am 2. Januar 1936, zu räumen. Tantieme-Ansprüche eines Angestellten Das Reichsarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 14. September 1935 („Deutsche Rechtsprechung" 1935, Spalte 672) mit dem Fall zu beschäftigen gehabt, daß ein Angestellter Jahre hrndurch Tantieme erhalten, die Firma dann aber mehrere Jahre hindurch und ohne Widerspruch des Angestellten die Tantieme gekürzt hat. Der Klage des Angestellten auf Auszahlung - der ungekürzten Tantieme hat das Reichsarbeitsgericht mit der Begründung nicht stattgegeben, daß in der jahrelangen einseitigen Kürzung der Tantieme des Angestellten durch die Firma ohne dessen Widerspruch eine stillschweigende Einigung der Parteien liege, daß es künftig dem billigen Ermessen der Firma überlassen bleiben solle, die Höhe der Tantieme zu bestimmen. Hierbei müßte das Gesamtgeschäftsergebnis und das persönliche Verdienst des einzelnen Angestellten Berücksichtigung finden. Daher könne unter Umständen der Tantiemeanspruch auch ganz entfallen, wenn das Gesamtgeschäft keinen Gewinn abwerfen sollte. Fortsetzung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses Nicht selten wird das Arbeitsverhältnis von dem Betriebsführer „vorsorglich" aufgekündigt, besonders dann, wenn dieser zu einem bestimmten Termin Veränderungen irgendwelcher Art in seinem Betriebe erwartet, die ihn zu Einschränkungen in der Zahl der Gesolgschaftsmitglieder zwingen. Sehr häufig wird dann äber nach Ablauf der Kündigungszeit das Arbeitsverhältnis stillschweigend fortgesetzt wenn sich erweist, daß der Betrieb in der bisherigen Weise fortgesührt werden kann. Wird das Gefolgschafts- Mitglied nun nach einiger Zeit zum zweiten Male endgültig gekündigt, so kann die Frage, welche Kündigungsfrist . nach stillschweigender Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses innegehalten werden muß, dann zweifelhaft werden, wenn ursprünglich zwischen den Parteien eine andere als die gesetzliche Mudiaungsfrist (also z. B. vier Wochen zum Monatsschluß) vereinbart war. Das Reichsarbeitsgericht bat in einer neuen Entscheidung („Deutsche Rechtsprechung" 1935, Spalte 673) dahin erkannt, daß ein nach Ablauf der Dienstzeit stillschweigend fortgesetztes Arbeitsverhältnis als aus unbestimmte Zeit verlängert gilt, soweit nicht für diesen Fall bestimmte Abreden getroffen sind oder werden. Die Kündigung eines derartigen Dienstverhältnisses richtet sich lick ~ ' - nie. dig'ungsfrist maßgebend. nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 621 bis 623 BGB., nicht etwa ist die bisher vereinbart gewesene Küu- Verlängerung der Frist für Ausgleichs-A nsprüche Die Frist, binnen derer alle Schadensersatzansprüche bürgerlich-rechtlicher Natur, die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Revolution entstanden sind, geltend gemacht werden müssen, ist durch Verordnung vom 23. Dezember 1935 (RGBl. S. 1533) bis zum 29. Februar 1936 verlängert worden. Ma. Go. H ö b e 11 r a n s p o rte, U rr» Züge, Lagerhaus er, Spezi a I i t ä 1: A u s I a n d Vom Palästina - Amt ■ empfohlen übe rs ee Berlin-Wilmersdorf Wilhelmsaue 36 Tel : H 6 7236. Gegr. 1851 ( Altenburg ) ( Düsseldorf Q ' Essen ) ( Freiburg i. B. ) ' Kaultiaes M. t S. Coli 1 Immer führend J ■ * Sf@mb@F§, Königsallee 46 Das Modehaus in Düsseldorf ££ -) t uu H Knöpf ( Annaberg J ( Essen ) ( Frankfurt a. M. ) ( Greiz l junby hl Berahard Chaskel Spezialhaus f. Damenkle/cfung ( Düsseldorf ) Die gute Bezugsquelle " S. ZEIMANN A.G.! ■ Zell §71 ■! Das Kaufhaus für alle Webwaren! HEINRICH TIETZ «REIZ Bedarfsartikel aller Art I Schein mann 1 1 Haus der eleganten Schuhe 1 ■ Düsseldorf Stattgart, I JU Anzeigen-Werbung — Gute Werbung!