Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
- Journal
- Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
- Volume
- 1782
- Issue
- 2.1.1782
- Date
- 1782-01-02
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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"s /: I r: Seiten mit allen Maaren, die sonst einzuführen, allgemein erlaubt sind, ausser der Marktzeit aber, mit jenen zu handeln, welche jeder auswärtiger Handelsmann zu verkaufen, berechtiget ist. Gleichfalls ist ihnen, wie jedermann gestattet, erlaubte Maaren, zur Versendung außer Landes, anzukaufen, und dürfen auch sie Bestellungen aller hier einzuführen erlaubten, rohen unbearbeiteten Materialien, und Zugehör von Fabriken, und berechtigten Gewerbs- und Handelsleuten übernehmen; dabey aber haben sie sich wohl vorzuseheu, daß sie keine gestohlenen Maaren, Fahrnisse, u. d. g. an sich lösen, oder wohl gar verhelen helfen; worüber sie in jedem Falle gesetzmäßig nach aller Strenge würden gestraft werden. 23. Uibrigens werden hiemit noch die für die Juden sonst bestandenen doppelten Gerichts- und Kanzleytaren durchaus abgestellt; und 24. Uiberhaupt alle bisher gewöhnlichen Merkmaale, und Unterscheidungen, als das Tragen der Bärte, das Verbot an Sonn- und Fepertagen vor 12 Uhr nicht auszugehen, öffentliche Belustigungsörter zu besuchen, und dergleichen aufgehoben: im Gegentheile wird den Großhändlern, und ihren Söhnen, so wie den Honoratioren auch Degen zu tragen erlaubet. 25. Da Wir nun durch diese Begünstigungen die jüdische Nazion in Absicht auf ihre Nahrungswege, und den Genuß der bürgerlichen, und häuslichen Bequemlichkeiten andern fremden Religionsverwandten beynahe gleichsetzen, so weisen Wir dieselben zugleich zur genauen Beobachtung aller politischen, bürgerlichen, und gerichtlichen Landesgesetze ernstlich an, als an welche sie, gleich allen übrigen Insassen gebunden, so wie in ihren Angelegenheiten, in politischen, und Rechtsvorfällen der Landesftelle, der Ortsobrigkeit, nach der jeder Behörde zustehenden Gerichtsbarkeit, und Thätigkeit (Aktivität) unterworfen bleiben: und versehen Wir Uns zu ihrer Pflicht sowohl, als zu ihrer Dankbarkeit, daß sie dieser Unsrer Gnade, und der ihnen daher zufließenden Freyheiten nicht mißbrauchen, durch Ausschweifungen, und Zügellosigkeit kein öffentliches Aergerniß geben, und die christliche Religion nirgend irren, noch gegen dieselbe, und ihre Diener Verachtung zeigen werden; weil ein Frevel dieser Art auf das strengste bestraft, und dem, so ihn begangen,