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Das jüdische Echo · 1921-11-18 · 46 (18.11.1921) · p. Seite 590

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
8 (1921)
Issue
46 (18.11.1921)
Date
1921-11-18
Page
Seite 590 (sequence 17)
Language
German
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590 Das Jüdische Echo Nr. 46 Art. 16. Steuernachlässe bewirken die entsprechende Minderung oder Aufhebung der religionsgesellschaftlichen oder religi'onsgemeindhlchen Umlagenpflicht. Art. 17. I Die Niederschlagung von Umlagen aus Billigkeitsgründen oder wegen Aussichtslosigkeit der Beitreibung bleibt der Vertretung des Steuerverbandes Vorbehalten. Im Falle der Übertragung der Umlagenverwaltung können wegen der Zuständigkeit zur Niederschlagung besondere Vereinbarungen mit den Behörden getroffen werden, welche die Verwaltung übernehmen. II Entlegen wohnhaften Religionsgenossen können zur Deckung der Kosten der für sie bestimmten besonderen Einrichtungen auch besondere religitonsgesellschaftliche oder religionsgemeindliche Umlagen auferlegt werden. Art. 18. I Unbeschadet ihres Einzelfortbestandes kann Vereinigungen von Religionsgesellschaften öffentlichen Rechtes zu einem weiteren religionsgesellschaftlichen Verbände, dann Veireinimgungen von Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes oder Teilen solcher Religions gern ein den zu einem weiteren religionsgemeindlichen Verbände auf Antrag vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Eigenschaft eines religionsgesellschaftlichen oder eines religionsgemeindlichen Steuerverbandes nach Art. 2 des Gesetzes und zwar mit allgemeiner oder beschränkter Umlagengemeinschaft verliehen werden. II Die bisherigen Gesamtkirchengemeinden und ortskirchlichen Konkurrenzverbände gelten als Steuerverbände. III Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes kommen in den Fällen des Abs. I und II entsprechend zur Anwendung. IV Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bleibt Vorbehalten, in besonderen Fällen die Befugnisse der Staatsaufsichtsbehörden (Art. 3 Abs. III) auch gegenüber religionsgemeindlichen Steuerverbänden selbst wahrzunehmen oder einer Regierung zu überweisen. Art. 19. Ob und inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes anzuwenden sind, zu denen auch nichtbayerische Gebiete gehören, bemiißt sich nach den Staatsverträgen und den besonderen Rechtsverhältnissen. Abweichende Regelung nach Einvernahme der Beteiligten bleibt Vorbehalten. Art. 20.!Das Gesetz tritt rückwirkend mit dem 1. April 1920 in Kraft. 11 Vorbehaltlich des Gesetzes vom 18. März 1921 über die Forterhebung der religionsgesellschaftlichen Steuern und religionsgemeindlichen Umlagen für die Zeit vom 1. April 1920 bis 31. März 1921 werden aufgehoben 1. das Gesetz, die Kirchensteuern für die protestantischen Kirchen des Königreiches Bayern betreffend, vom 15. August 1908, 2. soweit sie mit dem religionsgesellschaftlichen Steuergesetze in Widerspruch stehen, die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 und der Verordnung betreffend die israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz vom 27. März 1872. Vom 1. April 1921 ab wird als Rechnungsjahr auch der Kiirchenstiftungen die Zeit vom 1. April bis 31. März bestimmt. 111 Soweit an Stelle der erhöhten Grund-, Haus¬ und Gewerbesteuer und der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen die bisherigen Normalsteuem und Zuschläge hierzu erhoben werden, erstreckt sich das Recht der Re 1 i gion s ge s e 11 schaft und der Religioiisgemeinde, Umlagen zu diesen Steuern zu erheben, bis zum Inkrafttreten der neuen Ertragssteuergesetze auch auf die Zuschläge. IVVom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an werden die bisherigen Presbyterien (Kirchen- Verwaltungen) der evangelisch-chrilstliehen Kirche der Pfalz ersetzt durch die nach der Verfassung dieser Kirche vom 20. Oktober 1920 gewählten Presbyterien. vDie Vollzugsvorsohiriften zu diesem Gesetz erläßt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit den übrigen beteiligten S t aatsministe r i en. VI Die Einführung dieses Gesetzes für die Gebietsteile des ehemaligen Freistaates Coburg erfolgt durch Entschließung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. München, den 27. Juli 1921. Im Namen des Landtags: Königbauer. Präsident. Das Gesamtministeriium: Dr. v. Kahr. Dr. Roth. I. V. Dr. S c h w e y e r. Dr. M a 11. Dr. K r ausneck. O s w a 1 d. W u t z 1 h o f e r. Hamm. Gemeindenu. Vereins-Echo Aus der Münchner Gemeindevertretung Die letzte Sitzung am 10. November galt in der Hauptsache der Beratung über die der Vertretung vorgelegene Geschäftsordnung. Von einem hiezu bestimmten Ausschuß ausgearbeitet, fand dieselbe in einzelnen Teilen nicht die volle Zustimmung der Vertretung, doch war es nicht möglich, einige notwendige Änderungen gegenüber einer für die Vorlage stimmenden Mehrheit durchzusetzen. Von grundsätzlicher Bedeutung war für unsere Freunde die Änderung des § 11, der bestimmt, daß auf schriftlichen Antrag von mindestens 8 Mitgliedern ein Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen ist. Für eine Körperschaft von insgesamt 24 Mitgliedern ist die vorgesehene Mindestzahd entschieden zu hoch und hier im besonderen Falle schon mit Rücksicht auf die Parteigruppierung. Es kann in den Sitzungen nicht immer mit der Anwesenheit aller Vertreter gerechnet werden, sodaß es die angenommene Geschäftsordnung nur der größten Fraktion möglich macht, auf Grund des §11 Einfluß auf die Tagesordnung zu gewinnen. Wir nehmen an, daß diese aus der Geschäftsordnung sich ergebende Tatsache nicht beabsichtigt war, denn es wäre bedauerlich, wenn der Minderheit die Beachtung versagt bleiben sollte, auf die im Interesse einer ersprießlichen Zusammenarbeit nicht verzichtet werden kann. Die weitere Beratung galt Gehaltsfragen und dem Verkauf gemeindlicher Betstühle. Nach Schluß der Tagesordnung nahm der Vorsitzende des Vorstandes, Herr Oberlandesgerilchtsrat Dr. Neumeyer, Veranlassung, dem Vorstandsmitglied Herr Dr. E. Straus für seine unbestreitbaren Verdienste zu danken, die er sich um das Zustande-

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