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Das jüdische Echo · 1921-11-18 · 46 (18.11.1921) · p. Seite 588

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
8 (1921)
Issue
46 (18.11.1921)
Date
1921-11-18
Page
Seite 588 (sequence 14)
Language
German
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588 Das Jüdische Echo Nr. 46 Gemeinschaft des Bedürfnisses oder Gebrauches besteht oder ein besonderes Rechtsverhältnis eine Beitragspflicht begründet. Die sonstigen Voraussetzungen der Beitragspflicht sind die gleichen wie bei Reliigionsgenossen. min den Fällen des § 19 Abs. III und IV der bayerischen Verfassung vom 14. August 1919 bemißt sich die Beitragspflicbt der fremden Religionsverwandten nach den Vorschriften über die Beitragspflicht der Religionsgenossen. IV Die Umlagenpflicht beginnt und endet mit der Steuerpflicht. Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst bei Beginn der Steuerpflicht ein oder fallen sie früher als diese weg, so beginnt und endet die Umlagenpflicht mit dem Anfänge des nächsten Kalendervierteljahres. v Wenn auf Grund besonderen Rechtsverhältnisses, Herkommens oder Gemeinschaft des Bedürfnisses oder Gebrauches für einen Teil des Religionsgemeindebezirkes ein kirchlicher Konkurrenzverband besteht, detr weder eine Mutter¬ oder Tochtergemeinde noch einen besonderen kirchlichen Friedhofverband bildet, so hat die Umlagenpflicht zur Voraussetzung, nicht nur daß der Steuerbetrag auf den Verband trifft, sondern auch daß der um lagen pflichtige Religionsgenosse im Konkurrenzbezirke den Wohnsitz oder Aufenthalt hat. VI Das Staatsminiisterium für Unterricht und Kultus ist ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zur Regelung der Ortsumlagenpflicht in besonderen Fällen von Abs. I abweichende Bestimmungen zu treffen. Art. 8. I Juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine, die nicht nach Art. 9 Ziff. 2 behandelt werden können, sind nur bei Bauumlagen beitragspflichtig (Bauumlagenpflicht). Im übrigen gelten für Bauumlagen die gleichen Vorschriften wie für sonstige Umlagen der religilonsgemeindlichen Steuerverbände, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Bauumlagenpflicht besteht nicht gegenüber kirchlichen Konkurrenzverbänden, die weder Mutter- oder Tochtergemeinden noch besondere Friedhofverbände bilden. II Als Bauumlagen gelten Umlagen für Herstellung oder Unterhaltung 1. von Kirchen mit regelmäßigem pfarrlichem Gottesdienst und der mit solchen fest verbundenen inneren Einrichtung sowie der Kirchenstühle, 2. von Gebäuden für die Pfarrgeistlichen oder für Mesner, 3. von kirchlichen Friedhöfen und den dazu gehörigen Bauwerken. III Aus besonderen Gründen können gänzliche oder teilweise Befreiungen durch die religionsgemeindlichen Steuerverbände festgesetzt werden, IV Kraft Gesetzes sind befreit die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, ferner, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen, die sonstigen Körperschaften, Vereine, Stiftungen, Anstalten und Kassen. Dies ist insbesondere der Fall, soweit ihrer Verfassung gemäß ihre Mittel für Zwecke des Kultus, des Unterrichtes, der Erziehung, der Wissenschaft, der Kunst, der öffentlichen Gesundheitspflege (unter Ausschluß von Erwerbs- oder Sportzwecken) oder der Wohltätigkeit verwendet werden. v Kraft Gesetzes sind ferner befreit juristische Personen und nicbtrechtsfähige Vereine die in ausschließlicher Beziehung zu einer anderen Re- % ligiionsgesellschaft stehen oder an denen ausschließlich oder überwiegend Angehörige einer anderen Religionsgesellsahaft oder bekenntnislose Personen beteiligt sind. Art. 9. Für die Berechnung und Verteilung der Umlage auf Grund der Steuerbeträge, die nach Art. 7 und 8 auf die ReJigiönsgemeinde treffen, sind folgende Grundsätze maßgebend: 1. Reichs- oder Landessteuern, zu denen Zuschläge (Umlagen) erhoben werden, kommen mit dem einfachen Betrag in Ansatz. 2. Soweit mehrere natürliche Personen einheitlich veranlagt werden und nicht sämtlich gegenüber dieser Religionsgemeinde umlagenpflichtig sind, ist bei den umlagenpflichtigen nur der ihrem Anteil entsprechende Teil der Steueransätze heranzuziehen. Solange nicht ein anderes nachgewiesen oder von Amts wegen festgestellt wird, sind gleiche Anteile anzunehmen. 3. Ist von Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, nur einer Religionsgenosse, so wird bei ihm die Hälfte der Steueransätze herangezogen, die in Betracht kämen, falls beide Gatten Religionsgenossen wären. Das gleiche gilt entsprechend, wenn in einer Hausgemeinschaft Elternteile und wirtschaftlich unselbständige Kinder nicht sämtlich dem nämlichen Bekenntnisse angehören; die Angehörigen des gleichen Bekenntnisses innerhalb der Hausgemeinschaft gelten bei der Berechnung als Einheit. Für die Umlagen der Frau haftet der Mann, für die Umlagen der Kinder haftet der Gewalthaber als Gesamtschuldner. 4. Die Steuern der Bauumlagenpflichtigen mit Bekenntnisgepräge werden für den religionsgemeindlichen Steuerverband des entsprechenden Bekenntnisses mit den vollen Ansätzen herangezogen. Als Pflichtige mit Bekenntnisgepräge geltem auch solche juristische Personen oder nichtrechtsfähige Vereine, an denen nachweisbar ausschließlich Angehörige der gleichen Religion beteiligt sind. 5. Bauumlagenpflichtige ohne Bekenntniisgepräge können von dem religionsgemeindlichen Steuerverbande des einzelnen Bekenntnisses nur mit einem Bruchteile der Steueransätze herangezogen werden. Der Bruchteil bemißt sich nach dem Anteile des Bekenntnisses an der Gesamteinwohnerzahl der einschlägigen bürgerlichen Gemeinde (bei abgesonderten Markungen der Bezirksgemeiinde) nach der letzten Volkszählung. Der Anteil wird als Hundertsatz berechnet. Bruchteile von mehr als ein Halb werden auf eins vom Hundert aufgerundet, andere bleiben außer Ansatz. 6. Aus der Steuersumme, die sich nach Ziff. I bis 5 ergibt, werden die Umlagen nach einem einheitlichen Hundiertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf die einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steuersätzen zu den einzelnen Steuern ausgeschlagen. Art. 10. 1 Wenn ein auswärtiger Religüomsgenosse die Einrichtungen einer Religionsgemeinde, ohne ihr

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