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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1933-01-01 · XVIII (1933) · p. Seite 55

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVIII (1933)
Date
1933-01-01
Page
Seite 55 (sequence 61)
Language
German
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IRI
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55 IV,. Zusammensetzung der Palästinaämter und der Landesstellen desi KH und KKL. Die Exekutive wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, daß die Palästinaamtskommissionen sowie die Landesstellen des KH und KKL laut den hierfür geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß zusammengesetzt sind. V. Schutz der zionistischen Fonds. Das AC stellt mit Bedauern fest, daß in der letzten Zeit Fälle vorgekommen sind, in denen zionistische Gruppen aus irgendwelchen Gründen einen Boykott gegen den KKL und gegen den KH proklamiert haben. Das AC erklärt, daß die Arbeit für die nationalen Fonds eine heilige Pflicht eines jeden Zionisten und einer jeden zionistischen Gruppe darstellt und daß jeder Versuch, die Fonds zu boykottieren oder sie zu schädigen, als ein Bruch der Disziplin und als ein schweres Vergehen gegen den Zionismus und Palästina betrachtet werden muß. Kein zionistischer Verband oder sonstige zionistische Stelle ist berechtigt, aus irgendwelchen Gründen Gelder der zionistischen Fonds zurückzuhalten. VI. Billigung der Stellungnahme der Exekutive zu den Beschlüssen des revisionistischen Exekutivkomitees. Das AC billigt die von der Exekutive in ihrer Erklärung vom 7. Dezember 1931 aufgestellten grundsätzlichen Forderungen, VII. Zionistische Disziplin. Zur Frage der zionistischen Disziplin erklärt das AC folgendes: 1. Die Zugehörigkeit zur Zionistischen Organisation setzt die Unterordnung unter ihre Gesetze« und die Beschlüsse ihrer leitenden! Instanzen voraus. 2. Es wird aufs nachdrückliebste der nachstehende Beschluß des AC vom 30. August 1930 in Erinnerung gebracht: a) Außenpolitische Sonderverhandlungen mit Regierungen und dem Völkerbund dürfen von Zionisten und zionistischen Gruppen nur mit Genehmigung der Exekutive geführt werden. b) In besonderen Fällen kann die Exekutive verlangen, daß auch politische Sonderaktionen anderer Art, die das Arbeitsgebiet der Exekutive berühren, nur nach Verständigung mit ihr vorgenommen werden. 3. Die Zugehörigkeit von Personen und Körperschaften zur Zionistischen 'Organisation setzt voraus, daß in allen zionistischen Fragen die Disziplinpflicht gegenüber der Zionistischen Organisation vor der Disziplinpflicht gegenüber jeder anderen Organisation den Vorrang hat. 4. Das AC beauftragt die Exekutive, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen obige Beschlüsse (1. 2 und 3) durch Personen oder Körperschaften entsprechende Schritte bei den zionistischen Gerichtsinstanzen einzuleiten mit der Aufforderung, die schärfsten Maßregeln zu ergreifen und nötigenfalls mit Bestrafung bis zum Ausschluß aus der Organisation vorzugehen. Bei Körperschaften kann das Gericht nötigenfalls die Suspendierung ihrer Rechte bis zur nächsten Sitzung des AC aussprechen und auch deren Auflösung bei den zuständigen Instanzen beantragen. 5. Das Statut des Ehrengerichtes wird dahin ergänzt, daß die Jurisdiktion des Ehrengerichtes ausdrücklich auf Körperschaften ausgedehnt wird, und als Strafen u. a. Suspendierung ihrer Rechte und Beantragung ihrer Auflösung durch die zuständigen Instanzen vorgesehen werden. VIII. Anerkennung des „Sonderverbandes der Zionisten-Revisionisten". Auf Grund der für alle Sonderverbände geltenden Bestimmungen beschließt das AC auf Antrag der revisionistischen Fraktion des AC, den „Sonderverband der Zionisten-Revisionisten" anzuerkennen.

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