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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1933-01-01 · XVIII (1933) · p. Seite 38

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVIII (1933)
Date
1933-01-01
Page
Seite 38 (sequence 44)
Language
German
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IRI
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38 9. Organisierung der Paiästinaamts-Kominissionen. Obwohl alle Angelegenheiten der Palästina-Einwanderung in den Wirkungskreis des Einwanderungsdepartements der Palästina-Exekutive der Jewish Agency gehören, gab die Neubildung der Palästinaamtskommissionen (PAK) auf Basis des Parteischlüssels dem Organisationsdepartement viel zu schaffen. Der XVII. Kongreß hat in Bezug auf die Zusammensetzung der PAK Beschlüsse (Nr. 45, 1 und 2) gefaßt, in denen er allgemeine Grundsätze aufstellte und das Aktionskomitee beauftragte, innerhalb dieser Richtlinien eine Entscheidung zu treffen und Einzelbestimmungen zu erlassen. Das Organisationsdepartement hielt es für seine Pflicht, diese Entscheidung des AC durch Ausarbeitung von Vorschlägen vorzubereiten, hatte aber keine Vollmacht, der Beschlußfassung des AC, obwohl dessen Tagung sich verzögerte, vorzugreifen. Nach Beratung mit den zuständigen Instanzen in Palästina arbeitete es einen Entwurf einer Regelung aus, unterbreitete ihn den Mitgliedern des AC und den zionistischen Verbänden zur Diskussion und stellte die Behandlung dieser Frage auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des AC, die (im Juli 1931) nach dem Kongreß stattfand. Dieser Sachverhalt veraulaßte die „Union der Zionisten-Revisionisten" am 3. Juli 1932 beim Kongreßgericht «ine Klage gegen die Exekutive einzureichen mit der Forderung, daß die Exekutive „wegen Bruches des Kongreßbeschlusses" zur Verantwortung gezogen werde. Die Exekutive wendete gegen diese Klage ein, daß das Gericht zur Behandlung dieses Gegenstandes nicht zuständig sei, weil — abgesehen von anderen Erwägungen — die Exekutive nach Par. 49, 53, 56 und 57 des Org.-Statuts in Bezug auf Ausführung von Kongreßbeschlüssen nicht dem Kongreßgericht, sondern dem AC zur Rechenschaft verpflichtet ist. Das Kongreßgericht hat darüber in London am 30. Juli 1932 verhandelt und die Klage der Revisionisten wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Von der Möglichkeit ihre Beschwerde im AC vorzubringen, welches noch bis zum 9. August tagte, haben die Revisionisten keinen Gebrauch gemacht. Das AC hat am 9. August auf Grund von Vorschlägen einer Subkommission in Ausführung der Beschlüsse des XVII. Kongresses eine umfassende Regelung der Zusammensetzung der F AK getroffen, die bis zu einem Beschlüsse des nächsten Kongresses gelten soll. Unter Mitwirkung der Exekutive ist auf Grund dieser Regelung eine Reorganisierung der PAK erfolgt. In einigen Ländern war es schwierig oder gar unmöglich, die Beschlüsse an die lokalen Verhältnisse anzupassen. Besondere Komplikationen entstanden wegen der zweideutigen Stellung der Revisionisten zur Zionistischen Organisation. Die Exekutive entschied jedoch, daß die Revisionisten, trotz ihrer auf der Wiener Konferenz eingenommenen Haltung, gemäß dem Wortlaute des AC-Beschlusses zu den PAK zuzulassen sind. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Deutung der Beschlüsse in Polen ergaben, wurden dem Kongreßgerichte zur Entscheidung vorgelegt. In seinem Urteil vom 14. Februar 1933 entschied das Gericht,

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