Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVII (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 286 (sequence 290)
- Language
- German
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einiger Fabriken und der Histadruth entstanden waren, wurden von ihr behandelt und beigelegt. Die Vereinigung nimmt auch an der zurzeit in Paris stattfindenden Kolonialausstellung teil. Das Departement der Jewish Agency für Handel und Industrie hat zu der Vereinigung freundschaftliche Beziehungen aufrechterhalten. 7. Seit dem 1. Januar 1930 wurden von der Palästina-Regierung die nachstehenden, die Industrie betreffenden Zollbefreiungen zugestanden: für Fischernetze, „ Papiersäcke großer Dimensionen, Zelluloid in Tafeln, ,,' Maschinenersatzteile, ,, Sisal-, Jute-, Hanf- und Manilafasern. Die folgenden Artikel unterliegen noch einer Prüfung durch den ständigen Ausschuß für Handel und Industrie: Papier für Briefumschläge, Leder für Galanteriewaren, Diverse Materialien für eiserne Bettstellen, Gummilitzen, Dünner eiserner Messingdraht. Ferner prüft der Ausschuß zurzeit die eventuelle Zollbefreiung des für Fruchtsaftbereitung notwendigen Zuckers. 8. Die Tote-Meer-Konzession wurde von der Regierung unterzeichnet. Zwischen der Palästina-Regierung und der Irak-Petroleum-Company wurde, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Legung einer Pipe-Line zur Akko-Bucht, ein Abkommen getroffen. Der am 22. Juni 1930 abgeänderte Zolltarif enthält mehrere Einfuhrzollerhöhungen besonders für Weizen und dessen Produkte. Der im Juni 1930 zwischen den Regierungen Großbritanniens und Ägyptens abgeschlossene Meistbegünstigungsvertrag' wurde auf Palästina ausg&Iehnt. 9. Der autonome Zolltarif von Ägypten, der am 17. Februar 1930 in Kraft, trat, und die sich anschließenden Abänderungen haben zu einer beträchtlichen Steigerung der Einfuhrzölle auf Fabrikwaren geführt. Diese Zollerhöhungen haben jedoch unsere Industrie kaum betroffen. Ganz anders liegt jedoch die Sache hinsichtlich Syrien-Libanon, wo eine große Anzahl wichtiger Rohmaterialien im November 1930 Zollbefreiung erhielten. Diese Maßnahme hat die unter französischem Mandat stehenden Länder in eine vorteilhafte Lage gebracht, insbesondere wenn man den zwischen Palästina und Syrien-Libanon geschlossenen und die heimische Fabrikation betreffenden Gegenseitigkeitsvertrag in Betracht zieht und weiß, daß die Arbeitslöhne in Syrien-Libanon niedriger als in Palästina sind. Die Einfuhrzölle des Irak sind. gleichfalls gestiegen. Es ist bedauerlich, daß die Palästina-Regierung mit dem Irak noch kein Abkommen bezüglich der freien Zulassung der palästinensischen Fabrikation entsprechend den Grundzügen des Palästina—Syrien-Abkommens geschlossen hat. Der zwischen Großbritannien einerseits und Persien und der Türkei andererseits bestehende Meistbegünstigungsvertrag ist bisher noch nicht auf Palästina ausgedehnt worden, und dies bringt unsere 286