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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1931-01-01 · XVII (1931) · p. Seite 54

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVII (1931)
Date
1931-01-01
Page
Seite 54 (sequence 58)
Language
German
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IRI
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f) Das A.-C. empfiehlt der Exekutive, für den nächsten Kongreß Vorschläge auf Verkleinerung des A.-C. und der Exekutive vorzubereiten. 4. Das A.-C. beschließt, daß bei der Durchführung des Budgets in Palästina kein Unterschied gemacht wird zwischen Institutionen, die von der Exekutive gänzlich aufrechterhalten und solchen, die von ihr teilweise subventioniert werden. IV. Organisation. 1. In Anbetracht der außergewöhnlich schweren finanziellen Lage beschließt das A.-C., den früheren Beschluß betr. Abhaltung des XVII. Kongresses im Februar 1931 aufzuheben und beauftragt die Exekutive, nach Durchführung einer großen Finanzaktion den Kongreß spätestens Mitte Juni 1931 an einem von ihr zu bestimmenden Ort einzuberufen. 2. Das A.-C. fordert unbedingt, daß sämtliche Schekelgelder sofort an die- Exekutive abgeführt werden. 3. Das A.-C. spricht allen Teilen der Zionistischen Organisation, die sich um die erfolgreiche Durchführung der Schekelaktion verdient gemacht haben, seine- Anerkennung aus und fordert sie auf, die Schekelaktion fortzusetzen mit dem Ziel,, bis zum Kongreß die bisherige Schekelzahl auf eine Million zu erhöhen und auf diese Weise die Grundlagen der zionistischen Arbeit zu befestigen. 4. Die Exekutive wird beauftragt und bevollmächtigt, sämtliche organisationsrechtlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Fortsetzung und Beendigung der Schekelsammlung, zur Durchführung der Delegiertenwahlen und zur Einberufung des Kongresses notwendig sind. * E. Kongreßgericht und Ehrengericht. In der Berichtsperiode waren vor dem Kongreßgericht 17 Sachen anhängig, von denen 10 erledigt sind, während 7 noch schweben. Vor dem Ehrengericht waren 16 Sachen anhängig, von denen 7 erledigt sind, während 9 noch schweben. Außerdem hatte der Vorsitzende des Gerichtes in einer großen Anzahl von Fällen sich gutachtlich zu äußern; in recht vielen Fällen führte die Prüfung, ob die eingereichten Anträge für die zionistischen Gerichte zuständig waren, zu dem Beschluß, sich für unzuständig zu erklären. Von den verbleibenden, oben aufgeführten Fällen, wären erheblich mehr zu einem Ende geführt, wenn nicht beide Gerichte darunter litten, daß es sehr schwer ist, immer ein Gremium zusammenzubringen. Es erscheint daher eine organisatorische Änderung nach mancher Bichtung wünschenswert. Was die Tätigkeit des Kongreßanwalts anbetrifft, so geht sie in zwei Punkten über die des Kongreß- und Ehrengerichts hinaus: a) Es obliegen ihm die Vorprüfungen der Sachen, die durch das Kongreßgericht bezw. Ehrengericht erledigt werden sollen. Es gelang in manchen Fällen, durch die Vorverhandlungen den Stoff soweit zu klären, daß eine Austragung vor dem Gericht nicht mehr erforderlich wurde; b) die bei der Gelegenheit des vorigen Kongresses (auf Grund des Paragraphen 17 A des Wahlreglements) zum ersten Mal in Erscheinung getretene Tätigkeit des Kongreßanwalts in der Zeit vor den Dele- 54

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