Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- 36 (4.9.1925)
- Date
- 1925-09-04
- Page
- Seite 695 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Kr. 36 Das Jüdische Echo 695 Das Schicksal der Jewish Ägency Annahme der Resolutionen des Ausschusses. Die politische Kommission in der Frage der Jewish Agency hatte dem Kongreß die folgenden Resolutionen zur Annahme unterbreitet, die mit den diesbezüglichen Entschlüssen der A. C.-Sitzung in London im wesentlichen übereinstimmen: Einleitung: In der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, eine wirksamere Zusammenarbeit aller Juden herbeizuführen, die gewillt sind, an dem Wiederaufbau des jüdisch-nationalen Heims in Palästina im Geiste der Balfour-Deklaration und des Mandates teilzunehmen, und in der weiteren Erwägung, daß zu diesem Zwecke erwünscht ist, die Grundlage der Jewish Agency zu erweitern, und in der weiteren Voraussetzung, daß bei jeder Maßnahme, als unverrückbare prinzipielle Grundlagen gelten sollen: a) dauernde Verstärkung der Alijah; b) Auslösung des Bodens als Volksbesitz; c) landwirtschaftliche Kolonisation auf Grund der jüdischen Arbeit; d) hebräische Sprache und Kultur; erklärt der Kongreß folgendes: Resolution 1: Der Kongreß würde die Errichtung eines Councils der erweiterten Jewish Agency in Palästina unter folgenden Bedingungen begrüßen: a) Der Council der Jewish Agency, welcher, wenn vollständig, aus ungefähr 150 Mitgliedern bestehen soll, soll zur Hälfte aus Vertretern der Zionistischen Organisation zusammengesetzt werden und zur anderen Hälfte aus Vertretern jüdischer Gemeinschaften aus verschiedenen Teilen der Welt. b) Die Methode, durch welche die verschiedenen Gemeinschaften ihre Vertreter bestellen werden, soll in jedem Falle durch Übereinkommen gemäß den örtlichen Verhältnissen festgestellt werden, und soll soweit als möglich die Form demokratischer Wahlen haben, c) 40 Prozent der Sitze, die anderen Körperschaften als der Zionistischen Organisation zugesprochen wurden, sollen für die Juden der Vereinigten Staaten reserviert werden, d) Die Verteilung der übrigen Sitze, soweit sie nicht der Zionistischen Organisation zuerkannt sind, soll durch Übereinkommen zwischen der Zionistischen Organisation und den verschiedenen in Frage kommenden Gemeinschaften geregelt werden, e) Die Mitglieder der verschiedenen Organe der Jewish Agency können in ihrer Abwesenheit nur durch ständige Ersatzmitglieder vertreten werden. Resolution 2: Bis zum Zusammentritt des nächsten Zionistenkongresses werden die zionistischen Vertreter beim Council bestehen aus den Mitgliedern der Executive und des Aktions-Komitees, zusammen mit weiteren Vertretern in solcher Zahl als jeweilig erforderlich sind: diese letzteren sind in gemeinsamer Sitzung der Executive und des Aktions-Komitees zu bestimmen. Der nächste Zionistenkongreß bestellt die zionistischen Vertreter beim Council durch direkte Wahl. Resolution 3: Der Kongreß autorisiert die Executive, mit der Errichtung des Council auf dieser Grundlage vorzugehen und eine Versammlung des Council einzuberufen zur Beratung zur Annahme einer Verfassung, welche den Charakter eines Übereinkommens zwischen der Zionistischen Organisation und der betreffenden jüdischen Gemeinschaften haben soll. Diese Versammlung soll jedoch nicht einberufen werden, bevor die Executive verständigt worden ist, daß ausser den Vertretern der Zionistischen Organisation nicht weniger als 50 Mitglieder des Council bestellt wurden, die mindestens 6 Länder vertreten. Resolution 4: Der Kongreß ersucht die Executive, dafür Sorge zu tragen, daß die in Resolution 3 erwähnte Verfassung eine Bestimmung enthält, wonach diese Verfassung zunächst für einen Zeitraum von 3 Jahren vom Tage ihrer Annahme im Council in Kraft tritt. Nach Abschluß dieser Periode soll die Frage der Erneuerung der Verfassung durch ein Übereinkommen zwischen der Zionistischen Organisation und den beteiligten Körperschaften entschieden werden. Resolution 5: Der Kongreß nimmt die Erklärung der Executive zur Kenntnis, wonach die in obigen Resolutionen in Betracht gezogenen Maßnahmen keine Änderung in Artikel 4 des Palästina- Mandates nach sich ziehen. Er betrachtet diese Erklärung als von grundlegender Bedeutung und lenkt die Aufmerksamkeit der neuen Executive auf sie. Resolution 6: Gleichzeitig erkennt der Kongreß an, daß, falls die Verhandlungen zur Annahme einer Verfassung für die Jewish Agency führen, es angezeigt sein würde, die Mandatarmacht davon zu verständigen. Resolution 7: Um die Kontinuität der politischen und sonstigen Arbeit der Jewish Agency zu sichern, beauftragt der Kongreß die Exekutive, die Wahl des Präsidenten der Zionistischen Organisa- "RauThallmaier München ThßatinertirAß. Glaser ly&mellcuw. minß.