Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern
- Journal
- Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern
- Volume
- 1925
- Issue
- 19 (30.1.1925)
- Date
- 1925-01-30
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Mitteilungen des Israel. Lehrervereins für Bayern Nr. 19 Judentums und um das Leben und um die Menschenrechte seiner Bekenner geht, dann müssen wir ein festes Haus und in vereinter Arbeit bauen, allen Parteihader und kleinlichen Streit vergessen, persönliche Wünsche zurückstellen, wo sie der gemeinsamen Aufgabe hemmend im Wege stehen. Dazu brauchen wir Opfermut und kraftvolle Mitarbeit eines jeden Juden, besonders aber der Führer — zu denen die Lehrer im weitesten Sinne gehören: Möge der Herr seinem Volke die Kraft dazu geben, Möge der Herr sein Volk und dessen deutsche Heimal segnen mit Frieden! Versorgungsverband Immer wieder kommen Anfragen von Kollegen und Gemeindevorständen an uns, die zeigen, daß über den Versorgungsverband, besonders über das Verhalten bei eintretenden Versorgungsfällen noch größte Unklarheit herrscht. Wir geben deshalb nachstehend die wichtigsten Bestimmungen aus den Satzungen des Verbands wieder und bitten die Mitglieder, für entsprechende Aufklärung zu sorgen, namentlich dann den Vorständen mit Rat und Tat beizustehen, wenn ein Versorgungsfall eingetreten ist. Wir möchten nicht unterlassen, auch die Herren Rabbiner zu ersuchen, in solchen Fällen nach dem Rechten zu seilen, zumal die Fürsorge für Witwen und Waisen ja auch religiöses Gebot ist. Nun zu dem Auszug aus den Satzungen: Mitglieder des Versorgungsverbandes können nicht einzelne Angestellte, sondern außer den Gemeinden und Bezirken nur sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, religiöse Körperschaften, gemeinnützige Vereine und Anstalten werden, wenn sie versorgungsberechtigte Angestellte haben, welche nach zehnjähriger Dauer — Frauen nach fünfjähriger Dauer — des Anstellungsverhältnisses ohne ihre Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund entlassen werden können. Nur das Verbandsmitglied — nicht der Versorgungsverband — kann den Angestellten Versorgungsrechte einräumen. Auch nicht vollbeschäftigten Angestellten können Versorgungsrechte eingeräumt werden. Angestellte, welche das 50. Lebensjahr schon vollendet haben, können dem Versorgungsverbande nicht neu angemeldet werden. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen bewilligt werden. Nach Eintritt des Versorgungsfalles ersetzt der Versorgungsverband dem Verbandsmitgliede nach § 7 Abs. 1 der Satzung 9 Zehntel der wirklich ausbezahlten Ruhegehalte, Sterbegehalte, Witwen- und Waisengelder, soweit sich diese Versorgungen innerhalb der staatlichen Normen halten. Das letzte Zehntel muß von dem Verbandmitglied e aus eigenen Mitteln auf gelt r;i c h I w e r d e n und darf in k e i n e r Form dem Angestellten ü herb ü r d e t vv e r d e n. Würde der Versorgungsempfänger auf das letzte Zehntel verzichten, so würde der Versorgungsverband eben nur 9 Zehntel des wirklich Ausbezahlten, d. h. 8I/n><> des dem Versorgten zustehenden Bezuges ersetzen. Der Versorgungsverband zahlt daher keine Versorgungsbezüge aus, er ersetzt sie nur nach Ablauf des Geschäftsjahres gemäß § 7 seiner Satzung. Das Verbandmitglied ist (i a her verpflichtet, im Versorgung sf a 11 dem Angestellten oder seinen i i i n l e r b 1 i e b e n e n d i e salz u tigsmäßigen V ers orgungen auszuzahlen u nd zwar monatlich voraus. Es hat mit der jährlichen Besoldungsliste die wirklichen Auszahlungen zu bestätigen und erhält dann den Anteil des Versorgungsverbandes, wobei auf die Verbandumlage abgerechnet wird. Bei dienstlichen Unfällen der versorgungsberech- Iigten Angestellten ersetzt der Versorgungsverband seinen Mitgliedern die vollen Leistungen, die nach den staatlichen Normen beansprucht werden können. Zur Unfallkasse des Verbandes können die nichtversorgungsberechtigten Angestellten und die Inhaber von Ehrenämtern angemeldet werden (§§18 bis 24 der Salzung). Die Mitgliedschaft beim Versorgungsverband ist nur dann zweckmäßig, wenn sie voraussichtlich eine dauernde sein kann. Denn der Verband ersetzt nur seinen Mitgliedern Versorgungsbezüge. Die Mitgliedschaft erlischt aber, wenn das Mitglied keinen versorgungsberechtigten Angestellten mehr hat; in diesem Falle findet eine Vermögens-Auseinandersetzung nach § 4 Abs. III und IV der Salzung stall. Die weiterhin fälligen Versorgungsbezüge muß dann das bisherige Verbandmitglied allein tragen. Mitglieder, welche nur einen versorgungsberechtigten Angestellten haben, müssen also nach dem Tode oder der Ruhestandsversetzung dieses Angestellten dem Verbände den Nachfolger des Abgegangenen oder einen anderen Angestellten neu anmelden, damit die Mitgliedschaft weiter besteht und der Verband die Versorgungsbezüge ersetzen kann. Die Verbandumlage bemißt sich nach dem jährlichen Aufwände und kann daher nicht im voraus angegeben werden. Einzahlungen seil 1. 12. 2 1 : Von: Gutmann, Oellingen 3.—; Fuchs, Cronheini 15.—; Weichselbaum, Adelsberg 10.—; Hirsch, Berolzheim 15.—; Strauß, Uffenheim 15.—; Einstädter, Frankfurt 15.—; Dr. Fränkl, Augsburg 15.—; Heymann, Augsburg 15.—; Steinfeld, Augsburg 15.—; Strauß, Windsheim 15.—; Strauß, Geroda 20.—; Strauß, Frankfurt 20.—; Marx, Nürnberg (Verzicht auf Pension) 50.—; Eschwege, Frankfurt (Verzicht auf Pension) 50.—; Adler, Schweinfurt 10.—; Adler, Marktbreit 10.—; Adler, Nürnberg 10.—; Anfänger, Heßdorf 15.—; Bein, Nürnberg 10.—; Blatt, Obbach 15.—; Geßner, Rostock 10.—; Goldstein, Oberlauringen 10.—; Haymann, Rodalben 15.—; Kissinger, Ermershausen 10.—; Kissinger, Frankenwinheim 10.—; Kissinger, Urspringen 10.—; Kurzmann, Schweinfurt 10.—; Lautmann, Nürnberg 10.—; Lehmann, Eschau 15.—; Mayer, Themar 10.—; Nordheimer, Fürth 10.—; Nußbaum, Kissingen 10.—; Sichel, Burghaslach 10.—; Wertheimer, Hardheim 7.—; Wolf, Lendershausen 10.—; Wiedmann, Landau 10.—. Durch: Gutmann, Oettingen 57.—; Neumann, Feuchtwangen 32.—; Fulder, Trcuchtlingen 149.—; Blumenthal, Neustadt 100.—; Rose, Altenstadt 10.—; Dingfelder, München 133.—; Lachmann, München 80.—; Rosenstein, Schopfloch 61.50; Fuchs, Cronheim 46.—; Levite, Günzenhausen 80.—; Hirsch, Berolzheim 64.—; Sonn, Buttenwiesen 40.—; Nußbaum, Dahn 30.—; Strauß, Uffenheim 42.—; Blum, [chenhaüsen 50.—; Dr. Fränkl, Augsburg 390.—; Heymann, Augsburg 315.—; Steinfeld, Augsburg 300.—; Lion, Grünstadt 37.50; Rosenblatt, Memmingen 50.—; Frl. Edelstein, Nürnberg 20.—. Beiträge für 1925: Aktive 15.—, Pensionisten 7.—, Gewerkschaftsmitglieder 10.—. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Januar fällig. Würzburg, 31. 12. 24. M. Hellmann, Ludwigstr. 31.