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Das jüdische Echo · 1921-01-14 · 2 (14.1.1921) · p. Seite 25

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
8 (1921)
Issue
2 (14.1.1921)
Date
1921-01-14
Page
Seite 25 (sequence 13)
Language
German
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25 Das Jüdische Echo Nr. 2 aniimiiiiii>iiiiiiiwiini[iminiiiiiniiiiimiiinMiiiiiiiiiiimminiimnmiiiiimiiimimmiimii[imig <$eorg ©tmtttel feennaeidjnete bereits richtig bie Heiratsanzeige als roidjtiges 'OTiltcl jur Befreiung oon ber reinen 3ufäUigbeit bes gegen* fettigen 5inbens, unb fomit bann fie auch als burdjaus ein* joanbfrei gelten. 3d) oerjudje aud) ben Äreis meiner 2>amen* bebanntfdjaften ju erweitern unb oor allem eine roirfelid) geistige 2)ame jioedis Heirat zu finben, bie berngefunb, f)übfd) unb geiftreic^ fit. 9lud) größere 'DOtttgift enoünjdjt, bereits oorljanbene ©efülfie mürben ie^teres unroefentltd) matten; aber gerabeju unnatürlid) märe es, eine Heiratsgelegenbeit zu fudjen, bie nicht bie erböbte 9Jiöglicbbeit bietet, bas ©afein auch materiell zu oerfdjönern. 3d) felbft bin 9lhabemiber, 30 3abre, in angegebener gefcHfdjaftlicber Stellung, mit großem (Einkommen. ©efl. ausfübrl. Schreiben möglichst mit SMlb, oon jungen 5>amen (ober beren l25enoanbten) unter M. L. 3215 bef. Rudolf Mosse, München, ©fyremoörtl. Diskretion roirb zugejichert unb erwartet. miliiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiitiliiiiiiiiiillillllin Tüchtige Kontoristin welche in Stenographie, Maschinenschreiben und Buchführung bewandert ist, per 1. Februar nach München gesucht! Samstag geschloßen. Offerten unter Nr. 1425 an die Exped. des Blattes. Grosser Saal im ,,Bayerischen Hof“ für den 1. Februar 1921 ku vergeben. Näh. durch d. Ewer-Buchhandlung,Wagmiillerstr. 19. Tel. 22015 Walilbeksumtmaclmnar Die Wahlen zur Tagung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden und für die Gemeindevertretung der Israelitischen Kultusgemeinde München finden am Sonntag, den 13. März 1991 st*.. Stimmberechtigt für die Wahl zur Tagung des Verbandes sind alle Männer und Frauen, die am Tage der Stimmabgabe: 1. einer Verbandsgemeinde angehören, d.h.im Bezirk der Gemeinde wohnen oder sich ihr nach Maßgabe der Gemeindesatzungen angeschlossen haben. 2. das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben, 3. Reichsangehörige sind oder 5 Jahre ununterbrochen im Wahlkreis wohnen. Stimmberechtigt für diie Wahl zur Gemeindevertretung sind alle Männer und Frauen, die 1. am Tage der Stimmabgabe das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben, 2. seit 1. Januar 1920 ihren Wohnsitz ohne Unterbrechung im Bezirke der Gemeinde haben oder der Gemeinde angeschlossen sind, 3. am Tage der Stimmabgabe Reichsangehörige sind oder 5 Jahre ohne Unterbrechung im Bezirke der Gemeinde ihren Wohnort haben oder der Gemeinde angeschlossen sind. Das Wahlrecht ist für beide Abstimmungen von der Veranlagung zu Umlagen nicht abhängig. Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist: 1. Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht, 2. wer Techtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme und darf für die Wahl zur Tagung des Verbandes nur an einem Orte abstimmen. Die Ausübung des Stimmrechtes ist bedingt durch den Eintrag in die Wahlkartei. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der am Tage der Stimmabgabe das 25. Lebensjahr zuriickgelegi hat und die Reichsangehörigkeit besitzt. München, den 14. Januar 1921. Den Gemeindeangehörigen werden in den nächsten Tagen Wählerkarten mit Abschnitten zur Ausfüllung zugestellt. Die Karten werden binnen drei Tagen wieder eingesammelt. Da ein Teil der Stimmberechtigten nicht bekannt ist und auch sonst eine Gewähr für die richtige Zustellung der Wählerkarten nicht übernommen werden kann, werden die Stimmberechtigten, soweit sie Wählerkarten nicht erhalten, aufgefordert, sich spätestens bis zum 5. Februar 1921 unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtstages, Standes oder Berufes, der Wohnung, Staatsangehörigkeit und bei Nichtreichsangehörigen der Dauer des Aufenthaltes im Wahlkreis (Regierungsbezirk) persönlich oder schriftlich bei der Verwaltung der Kultusgemeinde, Herzog Maxstr. 7/i, anzumelden. Die Anmeldung kann sich zugleich auf di;e sämtlichen stimmberechtigten Mitglieder der Haushaltung des Anmeldenden erstrecken. Sonstige Personen kann der Anmeldende nur unter Übergabe schriftl. Vollmacht anmelden. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, für den einzelnen Fall den Nachweis des Alters, der Staatsangehörigkeit und der Dauer des Aufenthaltes im Wahlkreise zu verlangen. Die persönlichen Anmeldungen werden in den Amtsräumen der Kultusverwaltung entgegengenommen, an Werktagen von Vs9—12 Uhr vormittags und V-3—5 Uhr nachmittags, an Sonntagen von 9—12 Uhr vormittags. Wer wissentlich unrichtige Angaben in den Wählerkarten oder bei Amt zwecks Aufnahme in die Wahlkartei macht, kann strafrechtlich belangt werden (§ 108 R.St.G.B.). Die Wahlkarteien liegen vom 20.—27. Februar einschließlich in den Räumen der Kultusverwaltung in den oben bezeichneten Stunden zur Einsicht der Beteiligten auf. Einspruch kann ebendort bis zum 28. Februar eingelegt werden. Nachweise für die Richtigkeit der zur Begründung des Einspruchs vorgebrachten Tatsachen sind erforderlichen Falls beizubringen. Die Verwaltung der Israelitischen Knliasgemeinde München.

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