Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 10 (10.3.1916)
- Date
- 1916-03-10
- Page
- Seite 92 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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92 Das Jüdische Echo Nr. io 6. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen. Lebensversicherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch die Postanstalten ausgegeben. 7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Über die Höhe der Zuteilung entscheidet die Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden. 8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. J. an jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 30% des zugeteilten Betrages spätestens am 18. April d. J., 20% „ „ „ * „ 24. Mai d. J., '25% „ „ „ „ „ 23. Juni d. J., , 25 % „ „ „ * 20. Juli d. J. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zu 1000 Mark brauchen nicht bis zum ersten Einzahlungstermin voll bezahlt werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet: doch braucht die Zahlung errst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen; die Zeichner von M. 300: M 100 am 24. Mai, K 100 am?3. Juni, Jt 100 am 20. Juli; die Zeichner von M 200: Jt 100 am 24. Mai, Jt 100 am 20. Juli; die Zeichner von Jt. 100: M 100 am 20. Juli. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die am 1. Mai d. J. zur Rückzahlung fälligen 80 000 000 Mark 4% Deutsche Reichsschatzanweisungen von 1912 Serie II werden — ohne Zinsschein — bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert unter Abzug der Stückzinsen bis 30. April in Zahlung genommen. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5% Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 9. Da der Zinsenlauf der Anleihen erst am 1. Juli 1916 beginnt, werden auf sämtliche Zahlungen für Reichsanleihe 5%, für Schatzanweisungen 4Vs% Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum 30. Juni 1916 zu Gunsten des Zeichners verrechnet; auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Zeichner die Stückzinsen vom 30. Juni bis zum Zahlungstage zu entrichten. Wegen der Postzeichnunggn siehe unten. Beispiel: Von dem in Ziffer 4 genannten Kaufpreis gehen demnach ab: I. bei Begleichung von Reichsanleihe a) bis z. 31. März 90 Tage b) am 18. April 72Tage c) am 24. Mai 36 Tage II. bei Begleichung v. Reichsschatzanw. d) bis z. 31. März e) am 18. April f) am 24. Mai 36 Tage 5% Stückzinsen für 4%% Stückzinsen für 90 Tage 72 Tage 1,25 °/0 1,-% 0,50 % =S 1,1 *»% 0,90 % 0,45 % Tatsächlich zu zahlen- I Stücke 97,25 °/0 97,50 % 98,-% Tatsächlich zu zahlender Betrag also nur |93,875% 94,10% 94,55%. , , D , für 4 Schuldbuchder Betrag also nur \ eintragung 97,05% 97,30 % 97,80 % Bei der .Reichsanleihe erhöht sich der zu zahlende Betrag für jede 18 Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, um 25 Pfennig, bei den Schatzanweisungen für je 4 Tage um 5 Pfennig, für jede 100 Jt Nennwert. Bei Postzeichnungen (siehe Ziffer 1, letzer Absatz) werden auf bis zum 31. März geleistete Vollzahlungen Zinsen für 90 Tage (Beispiel Ia), auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 18. April, auch wenn sie vor diesem Tage g ei ei st e t w e r de n* Zinsen für 72 Tage (Beispiel Ib) vergütet. 10. Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden für die Reichsanleihe sowohl wie für die Schatzanweisungen a u f Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgiltige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit größtmöglicher Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im August d. J. ausgegeben werden. Berlin, im Februar 1916. Reichsbank - Direktorium. Havenstein. v. Grimm. Druck und Verlag: B. Heller, Buchdruckerei. München, Herzog Maxstr. 4. Verantwortlich für die Redaktion: Helene Hanna Cohn, München, Qiselastraße 16; für den Anzeigenteil: H. W. Stöhr, München.