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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1927-08-30 · XV (1927) · p. Seite 89

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XV (1927)
Date
1927-08-30
Page
Seite 89 (sequence 521)
Language
German
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IRI
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allgemeinen Chawuroth nur schwieriger erhalten. Über die Situation der Arbeiterinnen in den allgemeinen Gruppen muss jedoch besonders beraten werden, um eine Besserung durch die Vergrösserung der eigenen Wirtschaft der Gruppen und ohne Gegensatz zur Arbeiterinnen-Chawurah zu finden. 5. Die Anzahl der Mitglieder in der Arbeiterinnen-Chawurah soll 25 bis 30 in den ersten zwei Jahren nach der Gründung der Chawurah nicht überschreiten. Im dritten Jahre kann die Frage der Grösse der Chawurah erneut erörtert werden. 6. Die zur Gründung einer Chawurah von 25 Arbeiterinnen mit ländlicher Hilfswirtschaft auf einer Bodenfläche von 20 bis 25 Dunam erforderlichen Mittel betragen etwa L.E. 30 für jedes Mitglied und zwar für die folgenden Zwecke : Wohngebäude und Vorratsräume L.E. 350 Möbel, Küchengerät, Arbeitsgerät „ 50 Baumschule „ 75 Geflügel, Hof, Gitter „ 150 Betriebskapital „ 125 insgesamt L.E. 750 Im Falle einer Mitgliederzahl von 30 ist dieses Budget bis L.E. 900 zu erhöhen. Dieser Schlüssel kann nur verwirklicht werden, wenn die Chawurah nicht weniger als 10 Dunam Boden mit Bewässerung hat. (Für eine Chawurah, deren Hilfsbetrieb industriell und nicht landwirtschaftlich ist, muss das Budget dem entsprechend festgesetzt werden). 7. Die Zionistische Exekutive beteiligt sich mit einem Budget von nicht weniger als 60%, die übrigen 40% sind von anderen Institutionen und Organisationen zu beschaffen. 8. Wenn der oben bestimmte Rahmen hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder, der Grösse und Entwicklung der Wirtschaft und hauptsächlich hinsichtlich des Umfanges der Aussenarbeit innegehalten wird und wenn das Budget rechtzeitig und vollständig empfangen wird, ist anzunehmen, dass keine weiteren Beträge zu der Schlüsselsumme hinzugefügt werden müssen. 9. Das in Wohngebäuden investierte Kapital soll nicht zurückgezahlt werden; die Chawurah vielmehr soll mit Beginn des dritten Jahres Miete zahlen. Reparaturen gehen auf Rechnung der Chawurah. - 89 -

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