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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1927-08-30 · XV (1927) · p. Seite 115

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XV (1927)
Date
1927-08-30
Page
Seite 115 (sequence 115)
Language
German
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IRI
…/9038125-9038422--1464-9038535
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Samuel D a i £ h e s (London), Berl Katznelson (Tel Aviv), Dr. Abraham P e r 1 im a n n (Sosnioiwiec) und Dr. Henryk Rosmarin (Lwöw) als Beisitzern. Das Ehre n g e r i c h t wurde in der vergangenen Kongreßperiode weniger oft in Anspruch genommen, was zum größten Teil darauf zurückzuführen ist, daß es im wesentlichen nur als Berufungsinstanz zu amtieren hat. Es ist in drei Fällen Urteil ergangen, während zwei Angelegenheiten durch Ednstelüuing endeten. Zur Zeit schweben drei Ehrengerichtsangelegenheiten. Es ist hierzu zu bermerken, daß der Vorsitzenide des Ehrengerichts in einer beträchtlichen Anzahl von1 Fällen von Mitgliedern der Organisation mit der Bitte um Schlichtung entstandener Streitigkeiten angegangen wurde und es ihm gelang, diese Angelegenheiten zum Austrag zu bringen, ohne daß ein formelles Verfahren notwendig wurde. 3. Kongreßanwalt. Auf dem 14. Kongreß wurden Herr Dr. Aron Barth (Berlin) zum Kongreßanwalt, Herr Dr. Siegfried Moses (Zwickau) zum Kongreßanwaltstellvertreter gewählt. Der Kongreßanwalt hat dem vorstehenden Bericht der beiden Gerichte, bei denen er die Interessen dr Organisation wahrgenommen hat, wenig hinzuzufügen, da die meisten' von ihm bearbeiteten Angelegenheiten sich mit den vom Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Ehrengerichtes behandelten decken. In einer Anzahl von Angelegenheiten, die der Kongreßanwalt bearbeitet hat, ist es jedoch noch nicht bis zu einem im vorstehenden Bericht erfaßten Verfahren gekommen. Zum Teil konnten die Angelegenheiten ohne Inanspruchnahme des Kongreßgerichtes und des Ehrenge^ richtes erledigt werden. In zwei umfangreichen Angelegenheiten schweben jedoch bereits erstinstanzliche Verfahren, die vom Kongreßanwalt veranlaßt wurden und vor hierzu berufenen Gerichtsstellen verhandelt werden. Der Kongreßanwalt benutzt diese Gelegenheit, um auf manche Mängel hinzuweisen, die sich in der Berichtsperiode herausgestellt haben un'd deren Abstellung im Interesse einer klaglosen Funktionierung der Organisations-Gerichte erwünscht ist. Die Tatsache, daß an keinem Orte eine solche Anzahl von Gerichtsmitgliedern ihren Wohnsitz; hat, daß ein Zusammentreten eines beschlußfähigen Senates möglich war, hat sich sehr hinderlich erwiesen. In einer Reihe von Ländern bestehen noch immer keine Ehrengerichte der ersten Instanz und es muß darauf hingewirkt werden, daß solche überall eingerichtet werden, da die Zusammensetzung dieser Behörden, wenn sie für einen bestimmten Fall gbraucht werden1, sonst auf große Schwierigkeiten stößt. - 115 ~— 8*

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