... Bericht der Jüdischen Haushaltungsschule zu Frankfurt a.M. für die Zeit vom ... bis ...
- Journal
- ... Bericht der Jüdischen Haushaltungsschule zu Frankfurt a.M. für die Zeit vom ... bis ...
- Volume
- 1 (1897-1898)
- Date
- 1899-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 30)
- Language
- German
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30 § 6. Die Anstalt bestrebt sich außerdem, um ihren Schülerinnen genügend Gelegenheit zu geben, sich im Kochen und in Hausarbeit zu üben, anderen hier in Stellung befindlichen jungen Mädchen ein Heim zu bieten. Sie gewährt deshalb solchen Mädchen, soweit der Platz reicht, gegen mäßigen Preis Wohnung und Kost, eventuell letztere allein. § 7. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Beizulegen ist: 1) ein Geburtsschein, 2) ein Impfschein, 3) das letzte Schulzeugnis, 4) ein ärztliches Gesundheitsattest.. Mädchen unter 15 Jahren finden in der Regel keine Aufnahme. 8 8. Der Vorstand ist befugt, von der Beibringung eines oder mehrerer der in § 7 aufgeführten Nachweise abzusehen, oder die Beibringung weiterer Belege zu verlangen. Ebenso ist der Vorstand berechtigt, ein Gesuch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. § 9. Die Aufnahme geschieht, soweit Platz und Mittel reichen, gegen ein mäßiges Honorar, Die Zahlung hat vierteljährlich im Voraus zu erfolgen. § 10. Die inneren Verhältnisse der Anstalt werden durch die vom Vorstand zu erlassende Hausordnung geregelt, welcher sich Zöglinge wie Pensionärinnen zu fügen haben- Den Angehörigen der Zöglinge ist keinerlei Einmischung in das Hauswesen der Anstalt gestattet.