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Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel · 1955-12-01 · 12 (Diciembre, 1955) · p. Seite 21

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Journal
Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
Volume
XVII (1955)
Issue
12 (Diciembre, 1955)
Date
1955-12-01
Page
Seite 21 (sequence 21)
Language
German
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Diciembre, 1955 BOLETI» INFORMATIVO 21 DIE ENTSCHAEDIGüNGSGESETZE EIN UNGEWCZHNLICHEB... Personen, welche es seinerzeit unterlassen haben, rechtzeitige Antraege auf Zuerkennung der Haftentschaedigung zu stellen, sollten jetzt die erforderlichen vorbereitenden Schritte einleiten, damit sie, wenn die Fristen wiedereroefinet werden, die Antraege gleich einbringen koennen. Hierzu gehoert d. Vorbereitung der notwen. digen Personaldokumente, insbesondere des oestei - reichischen Heiimatscheines, allfaellige Bescheinigungen ueber die verbrachte Haft, in Ermanglung solcher Bescheinigungen die Erwirkung und Namhaftmachung von Zeugen, welche die Haft bestaetigen koennen, sowie m Faellen, wo das Opfer nicht mehr am Leben ist, die Erwirkung von gueltigen Todeserklaerungen. 3. Antraege aus dem Titel der Konfiskation, der Pluenderung von Vermoegenschaften einschliesslich des Verlustes der Wohnung und der Wohnungseinrichtung, aus dem Titel von Existenzschaeden, Verdienstentgang, bezahlter Reichsfluchtsteuer und JUVA koennen nicht gestellt werden, da die cesterreichische Gesetzgebung eine solche Entschaedigung nicht vorsieht, Es gibt in Oester, reich kein allgemeines Wiedergutmachungsgesetz. Dies ist darauf zurueckzufuehren, dass die oesterreichischen Behoerden auf dem Standpunkt stehen, ihr Land sei seit dem 13. Maerz 1938 besetztes Gebiet gewesen, dir “Anschluss” sti gegen ihren Willen erfolgt und die in Oesterreich geschehenen Verfolgungshandlungen waeren von den deutschen Nazis befohlen worden. 4. Hingegen wurde zwischen dem Vereinigten Exekutivausschuss fuer juedische Forderungen an Österreich (in welchem die Juedischen Weltorganisationen und der Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Oesterreichs vereinigt sind) und der oesterreichischen Regierung im Juli d. J. ein Vorabkommen getroffen, wonach —und hoechstwahrscheinlich noch in diesem. Jahr— ein sogenannter Auswandererhilfsfonds gebildet werden wird. Dieser Hilfsfonds wird im Verlauf von zehn Jahren seitens der oesterreichischen Regierung entsprechende Mittel erhalten, damit oesterreichische Emigranten (einschliesslich solcher, die 1938 die oesterreichische Staatsbuergerschaft nich besassen, aber durch zehn Jahre ihren ordentlichen Wohnsitz in Oesterreich hatten) einmalige Zuwen- ^Fortsetzung von Seite 15) düngen bekommen. Aus dem Worte Jäuwendung geht hervor, dass es sich nicht um Entschaedigungen handelt, sondern um einmalige Hilfeleistungen. Angesichts dessen, dass der Fonds seine Mittel von der oesterreichischen Regierung nach und nach im Verlauf von zehn Jahren erhalten wird, wird es notwendig sein. Rang — und Prioritaetsklassen zu schaf fen, damit beispielsweise vorerst durch nationalsozialistische Verfolgung gesundheitlich schwer Geschaedigte, Witwen ums Leben gekommener Opfer, Erwerbsunfaehige und alte Personen berücksichtigt werden. üie Geltendmachung von Anspruechen wird im Buero der Fondsverwaltung ir, Wien zu erfolgen haben. 5. Fuer die Entschaedigung auf dem Gebiete der Sozialversicherung (ehemali ge Privatangestellte in Oesterreich) und Pensionszaniung fuer oeffent.'iche Beamte des Bundes und der Laender gibt es umfangreiche Spezialgesetze, ueber die allen Interessierten im Buero der URO bereitwilligst Auskunft erteilt wird. United Restitution Organization (URO) Buero Santiago, Portugal 310 Die I. Blumenausslelluna (Fortsetzung von Seite 15) Die ausgesetzten Preise erhielten folgende Aussteller: 1. Preis “arreglo floral”, Frau Gaby Oemlnder. 5 Preis "arreglo floral”. Frau Ev.- Fresco. 3. Preis “arreglo floral”. Frau Kaethe Herzfeld. 1. Preis fuer eine Rose. Frau Ro_ sie Rubens. 2. Preis fuer Lilien, Frau Kellermann. 3. Preis fuer Flor de Lys. Frau Uschi Schueftan. Ausserdem noch 3 "ehrenvolle ilrwaehnungen”. Zum Gelingen der Ausstellung verhalten ln anderer Hinsicht nocl- -alt Ihren Beltraegen Frau Hans; ■ ehelbel, Frau Irma Pfeffer mit lhen in Material und Form beachenswerten Kunstgcgenstaenden. Herr Benno Fischer, der eine wundervolle Auswahl von Blumen- Buechern stellte abgesehen von seinen eigenen Rosen, sowie Herr "alter Goldschmidt mit der Tondurch die elektrische Beleuchtung, Herr Gad Helmann mit Holzarbeiten und Herr Gerd Froehlich durch seine Terrassenmoebel. Zum Schluss des Abends verloste man die. Reise nach Villa del Mar. ■.en Haupttreffer der Rlfa, die zun. .inanzlellen Erfolg der Veranstal- ,ung beitragen sollte. Die Gewinerln war Frau Margret Lichtenein, der wir herzlich gratulieren. Die Besprechung dieser Ausstellung waere nicht vollstaendlg. wuerde man nicht noch spezielle Anerkennung zollen dem guten Geschmack und der Liebe zur Sa¬ ône, die ln der ganzen Schau zum Ausdruck kamen: sie sind das Verdienst der beiden Unermuedlichen. Frau Dulli Klemer und Frau Gre- ■a - Landau, von der die letztem -:rsser Ihrer so vt-kvimeu HUPnoch mit kuenstlerlsch bemalten Schalen und Vasen beitrug. Wir hoffen lm Interesse aller, 'e einen aesthetischen Anblick zu schaetzen wlssep, dass diese Schn: 'm naechsten Jahre wiederhol' wuerde —nur mit uer doppelten Besucherzahl! Das einzige heute noci jeberlebende Glied der hu aebrigen in den Kriegsjahren ausgerotteten Familie Klav mann, ein offenbar in bescheidenen Verhaeltnissen in Brasilien lebender Onkel des Getoeteten, der es sich nicht hatte nehmen lassen, persoenlichi zur Verhandlung nach Zuerich zu kommen, tfess durch seinen Anwalt den Antrag steilen, Witos sei zu verpflichten, fuer Schadenersatz und Genugtuung einen symbolischen Betrag von je hundert Franken zu bezahlen. Das Zuercher Obergerichi hat nach laengerer Beratun? Samek Witos unter Zubilligung seiner verminderten Zurechnungsfaehigkeit wesen vorsaetzlieher Toetung einstimmig zu sieben Jahren Tage. Untersuchungshaft), drei Jahren Ehrverlust und fuenfzehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Dem Verurteilten wurden die gesamten Kosten des Verfahrenauf erlegt; ausserdem wurde er verpflichtet, dem Onkel des Getoeteten hundert Franken Schadenersatz zu bezahlen, waehrend dessen Forderung auf Leistung einer symbolischen Genugtuungssumme auf den Wes des Zivilnrozesses verwiesen •wurde, da nicht genuegend "mchgewiesen sei. dass t.nt- Raeehlich engere Beziehungen zwischen diesem onxe; and dem Getoeteten bestanden haetten. (Fortsetzung von Seite 11) Aus der Urteilsberatung ist s u m m a r i?ch festzuhalben, dass als Motive der Tat ne* ben “ehrlichem" Hass und Rache auch Neid gegen den erfolgreicheren Schwarzhandelskonkurrenten und ander« egoistische Triebfedern ¡angenommen wurden. Ferne! wurde erklaert, objektiv sei nicht erwiesen, dass es sich bei jenem Geschaeft des Jahres 1948 wirklich um Ralium gehandelt habe. Es sei luch nicht objektiv erwiesen fass Klaymann betrogen und < lenunziert habe. Anderseits -»urde anerkannt, dass de Angeklagte tatsaechlich ds on ueberzeugt gewesen se* ’t's wurde ihm zueebil'igt, fass er sich in einer ausserordentlichen Aufregung be- 'unden habe, die aber flieh* ils entschuldbar im Sinnier Gesetzes und auch nich* unter dem Titel “achtenswerte Beweggruende” betrachtet werden koenne, weil auch Samek Witos habe wissen muessen, dass eine “Privatjustiz" und speziell die Toetung eines andern Menschen auch ■im Namen der Gerechtigkeit” in einem Rechtsstaat ■inzulaessia und strafbar sei —Wir werden auf diesen unvewoehnlichen Prozess, dev zweifellos im Schwurgericht- 'iohen Verfahren speziell ir «einen vielfaeltigen Hintergruenden besser haette durchleuchtet werden koen nen Schriftsteller der lezten Ausgaben ausführlicher zurueckkommen. AUF DEN WEGEN DES HEILIGEN LANDES UM illliill; '' mm l&m; * 'w . mm \ Ä ¡H§ * *; 'V % * * ¡¡pi® UM ‘'A'.S'bJv’is'S.l'ö mm ¡mm - '.’/i mm, mm * i (“N. Z. Z.”.) 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