Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XIX (1957)
- Issue
- 9 (Septiembre, 1957)
- Date
- 1957-09-01
- Page
- Seite 27 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Septiembre 1957 BOLETIN INFORMATIVO 27 WIEDERGUTMACHUNG DAS BUNDES-RUECKERSTATTUNGS GESETZ Von Dr. H. G. van Dam Des Bundestag hat in seiner Plenarsitzung, die in Berlin stattfand, zwei wichtigen Gesetzen auf dem Gebiet der Wiedergutmachung an den Opfern des Dritten Reiches seine Zustimmung erteilt. Beide Gesetze waren vom Bundestag einstimmig beschlossen worden. Es handelt sich hierbei um das Bundesrueckerstattungsgesetz und um die Verlaengerung der Anmeldefrist fuer Entschaedigungsansprueche nach dem Bundesentschaedigungsgesetz. Die Frist fuer die Anmeldung der Entschaedigungsansprueche nach dem Gesetz von 1956, die urspruenglich am 1. Oktober 1957 ablief, ist um ein weiteres halbes Jahr bis zum 1. April 1958 verlaengert worden. Der Anspruch auf Zahlung einer Soforthilfe fuer Verfolgte, die in das Bundesgebiet oder nach West - Berlin zurueckkehren, wird an eine Frist nicht mehr gebunden. Von der groessten Bedeutung ist aber die Billigung des Bundesrueckerstattungsge s e t z e s, das die notwendige und seit Jahren immer wieder verzoegerte Ergaenzung des Bundesentschaedigungsgesetzes darstellt . Das Gesetz ist sehr wichtig fuer alle Opfer des Nationalsozialismus, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik oder Gross-Berlin hatten oder noch haben. Ihre Schadenersatzansprueche gegen das Reich, gegen das ehemalige Land Preussen, gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei und ihre Gliederungen wegen der Entziehung von Hausrat, Kunstbesitz, von Schmuck, von Wertpapieren, von Bankkonten u. von sonstigen feststellbaren Gegenstaenden, konnten bisher nicht durchgefuehrt werden. Zwar hatte das Bundesfinanzministerium durch zinslose Darlehen in geigneten Faellen diese untragbare Situation gemildert, es fehlte aber an der gesetzlichen Regelung. Da die Bundesrepublik ihre Rechtsnachfolge oder Identitaet mit dem Deutschen Reich in Anspruch nimmt und auf Grund der internationalen Vertraege zur Durchfuehrung der in Rueckerstattungssachen ergangenen Urteile verpflichtet ist, bestand hier die unbedingte Notwendigkeit fuer den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht damit begnuegt, eine bestehende Luecke auszufuellen, sondern hat in verschiedener Hinsicht neues Recht geschaffen, das ueber die Rueckerstattungsgesetze hinaus geht. Hierbei ist zu beachten, dass im Gegensatz zu den Rueckerstattungsgesetzen der Besatzungsmaechte es sich hier immer nur um Schadenersatzansprueche gegen den Staat unu nicht gegen Privatpersonen handelt. Fuer diese rueckerstattungsrechtlichen Schadenersatz und Geldforderungen und auch nur fuer diese, sind die Anmeldefristen, die nach den Rueckerstattungsgesetzen der Besatzungsmaechte seit Jahren abgelaufen sind, neu eroeffnet. Insoweit mussten auch die Ansprueche von Nachfolgeorganisationen fuer erbenloses und unbeanspruchtes Vermoegen zuruecktreten. Die Ansprueche sind bei den Zentralmeldeaemtern vor dem 1. April 1958 anzumelden. Die Anmeldung ist selbst dann zulaessig, wenn der Anspruch rechtskraeftig abgewiesen war oder der Geschaedigte auf den Anspruch verzichtet hatte. Wegen der bisherigen Unklarheit ues Rechtszustandes ist der Gesetzgeber hier sehr grosszuegig gewesen. Allerdings haftet die Bundesrepublick fuer die Befriedigung der Ansprueche grundsaetzlich nur bis zur Hoehe von 1,5 Milliarden. Bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1958 werden die Ansprueche aller Berechtigten bis zur Hoehe von 20.000 Dm. und bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1960 bis zur Haelfte des fuer den einzelnen Berechtigten festgestellten Betrages befriedigt. Eine schnelle Verwertbarkeit ist moeglich, da die Ansprueche im Gegensatz zu anderen Gesetzen noch vor Faelligkeit ohne Genehmigung abgetreten und verpfaendet werden koennen. Bei Wertersatzanspruechen, wie wegen der Entziehung von Umzugsgut, von Aktien, Kunstgegenstaenden oder Juwelen, findet eine Umstellung nicht statt. Hier ist der Wiederbeschaffungswert am l.o April 1956 massgebend, wobei der Zustand der Sache im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksichtigen ist. Rueckerstattungsrechtliche Ansprueche auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages, also vor allem bei Bankkonten, werden im Verhaeltnis 10:1 umgestellt. Das groesste rechtspolitische Problem fuer den Gesetzgeber bestand darin, ob im Einklang mit dem Bundesentschaedigungsgesetz das Anwendungsgebiet des Bundesrueckerstattungsgesetzes auf alle Entziehungen im Gebiete des Deutschen Reiches erweitert werden sollte, z. B auf Entziehungen in Dresden oder Breslau. Dieses Vorhaben des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages ist am Einspruch des Bundesfinanzministeriums gescheitert. Das Gesetz bezieht sich daher nur auf solche Entziehungen, die im Gebiet der heutigen Bundesrepublik oder in Gross-Berlin vorgenommen wurden. Eine derartige Entziehung wird unterstellt, wenn die entzogenen Gegenstaende nachweislich in diese Gebiete aus dem Ausland gelangt sind. Die Billigung des Bundesrueckerstattungsgesetzes durch Bundestag und Bundesrat stellt einen Markstein der Gesetzgebung der Bundesrepublik dar, durch die eine Wiederherstellung des Rechtes fuer die Opfer des Dritten Reiches bewirkt werden soll. In dieser Richtung ist ein grosser Schritt vorwaerts getan. (Berliner Allgemeine Zeitung). Die United Restitution Organization (URO) teilt mit: SONDER - ENTSCHAEDIGUNGEN FUER ZWANGSARBEIT IN AUSCHWITZ Zwischen der Claims Conference in New York und der I. G. Farben A. G. in Frankfurt aM. ist kuerzlich ein provisorisches Abkommen ueber die Zahlung einer Pauschalentschaedigung an alle diejenigen ehemaligen Auschwitz - Haeftlinge abgeschlossen worden, die waehrend ihrer Haft in den Betrieben der I. G. Farben in und bei Auschwitz Zwangsarbeit leisten mussten. Durch ein von der Bundesrepublik Deutschland beschlossenes Gesetz ist eine Anmeldefrist geschaffen worden, die am 31. Dezember 1957 ablaeuft. Bis dahin koennen alle Ansprueche auf Entschaedigung fuer derartige Zwangsarbeiten an die I. G. Farben Glaeubigeranmeidestelle, 55 Bockenheimer Landstrasse Frankfurt/Main gerichtet werden. Die Anmeldung ist formlos (es gibt keine speziellen Formulare) und direkt von den Geschaedigten an die genannte Stelle zu richten (nicht durch die URO oder andere Rechtshilfestellen). Es empfiehlt sich, mit der Anmeldung die entsprechenden Beweismittel anzubieten und die Dauer der Zwangsarbeit mit moeglichst genauer Zeitangabe beizufuegen. Es steht fuer die Entschaedigungen eine Summe von 6 Millionen Dollar zur Verfuegung ,die von einer eigens geschaffenen Treuhandstelle, der “Compensation Treuhand G. m. b. K.” in Frankfurt verwalet wird. Je nach der Anzahl der bis Ende des Jahres einlaufenden Anmeldungen wird die auf jeden einzelnen entfallende Quote berechnet werden. Sollte diese wegen der grossen Zahl der Anspruchsberechtigten zu gering ausfallen, so besteht fuer die Claims Conference die Moeglichkeit, das Abkommen aufzukuendigen, in welchem Falle die einzelnen Geschaedigten, so wie bisher, durch Klage gegen die I. G. Farben selbstaendig Vorgehen koennten. Es wird betont, dass diese Sonderentschaedigung mit den nach dem Bundesentschaedigungsgesetz zustehenden Entschaedigungen wegen Freiheitsschadens oder wegen Sterntragens nichts zu tun hat, so dass die Tatsache, dass solche Gesuche bereits erledigt oder noch anhaengig sind, der Anmeldung bei der Glaeubigeranmeldestelle nicht im Wege steht, soferne waehrend des Freiheitsentzuges fuer die I. G. Farben Zwangsarbeit geleistet werden musste. Dr. Egon Rosenfeld. NOTIZEN VOM LEO BAECK INSTITUT DISSERTATIONEN GESUCHT Das Leo Baeck Institute, Inc., 1239, Broadway, New York 1, TsT. Y., das vor zwei Jahren gegruendet wurde, um ein Zentralarchiv fuer die Geschichte der deutschen Juden zu schaffen, sammelt veroeffentlichtes und unveroeffentlichtes Material, das geeignet ist, der Nachwelt die wirtschaftliche und geistige Gestalt des ehemaligen deutschen Juden in objektiver Form zu ueberliefern. Dazu gehoeren unter anderem auch Dissertationen (Doktor - Thesen), die, selbst wenn sie haeu fig keine grosse Wissenschaft liehe Einzelleistung darstellen, doch in ihrer Gesamtheit dem spaeteren Forscher ein Bild von dem geistigen Streben ihrer Verfasser zu geben vermoegen. Das Leo Baeck Institute bittet deshalb alle, die Dissertationen besitzen —seien es ihre eigenen oder die ihrer Vorfahren oder Kinder— um . geschenkweise Ueberlassung eines Exemplars fuer seine Archive. Sollte der Besitzer seinmoeglicherweise letztes Exemplar nicht fuer die Dauer weggeben wollen, so waere das Leo Baeck Institute dankbar, wenn ihm die Dissertation leihweise zum Zwecke der Einsichtnahme und 'e'-'i'-trierung zur Verfuegung gestellt wuerde. Das New Yorker Office des Leo Baeck Institutes, Inc., das erst vor etwa zwei Jahren gegruendet wurde, hat bereits ueber 150 unveroeffentlichte Memoiren und Autobiographien ehemaliger deutscher Juden gesammelt; ausserdem mindestens ebensoviele Stammbaeume und Familiengeschichten sowohl wie wertvolle Wirtschaftsgeschichten von Firmen, die in den Haenden deutscher Juden waren. Dieses Material st teilweise fuer baldige Ver effentlichung vorgesehen, teil 'eise wird es dem Archiv des Leo Baeck Institutes einverleibt, um spaeteren Forschern als zuverlaessiges Quellenmaterial zu dienen. Die Bibliothek des Leo Baeck Institutes umfasst bereits fast 6000 Baende wertvoller Literatur zur Geschichte der deutschen Juden. Sie wird durch Geschenke, Ankaeufe und Erbschaften staendig erweitert. Die Bibliothek umfasst komplette Jahrgaenge deutschjuehandels ist durch gemeinsame Aufbauorganisationen mit den aufsteigenden nichteuropäischen Völkern zur Begründung einer dauernden Partnerschaft mit ihnen notwendig, anstatt durch ein Bündnis mit ihren Erzfeinden Frankreich, England und Israel uns diese Zuk un f t zu verbauen... Der Steuerertrag soll dem Lande zugutekommen und nicht der Sahara, den Stationierungskosten, den Wirtschaftshilfen für das westeuropäische Ausland, oder für Israel... Wir halten die Hilfe für die Deutschen für notwendiger als für die Polen und auch für wichtiger als für die Franzosen, Engländer und Israelis”. Und ein anderer Redner ereiferte sich, begeistert beklatscht: “Lidice erfordert die gleiche Behandlung wie Katyn, Freudenstadt oder Port Said...” Und in Bezug auf die noch Inhaftierten sagte er: “Man verwende nicht das Wort Amnestie. Eine Amnestie ist für Verbrecher. Das wäre eine Beleidigung für die Betroffenen”. Diese Sprache kennen wir. Es ist die Sprache der Anmassung und des Hochmuts, die Sprache derer, die heute noch frech leugnen, dass in so entsetzlichem Umfange Verbrechen verübt worden sind. Es discher Zeitungen und Zeitschriften, Nachschlagewerke, juedische Klassiker, deutschjuedische Belletristik der Jahrhundertwende und des 20. Jahrhunderts und bibliophile Seltenheiten wie die Kleiderverordnung fuer die Frankfurter Juden aus dem Jahre 1714 und aehnliches. (M. T. M.) ist nach alledem nicht weiter verwunderlich, wenn die DRP neben ihrer Forderung nach sofortiger Beendigung der “Diskriminierung der Waffen-SS, Entlassung aus alliierter Haft und Aufhebung der Entnazifizierung, auch die Wiedergutmachung aller Schäden der Entnazifizieren verlangt, ebensowenig wie man sich weiter wunderte, am auf gestellten Bücherstand in der Vorhalle die pauschale Verherrlichung oder Wauen öS unu anniiche Druckerzeugnisse zum Verkauf an geboten zu erhalten. Und als Adolf von Thadden ausrief: “Wir wollen heraus d .iserem goLenen Knechtdasein!”, umjubelt von seinen Parteigenossen, da vermochte man sich leicht vorzustellen, welche Worte diese Herren finden würden, wenn die Wirtschaftskonjunktur in der Bundesrepublik einmal nachlassen sollte. Niemand will die Gefahr dieser politischen Splittergruppe überbewerten, aber man kann auch nicht, nach den bitteren Erfahrungen, die wir nun einmal haben, derar- ■’f;= Ei schein jngen, wie sie der Kölner Parteitag der “Deut- 3' hen Reichspartei” gebracht hat, einfach sorglos abzutun. Hier ist Wachsamkeit dringend erforderlich! DIE ANDERE SEITE... (Fortsetzung von Seite 9)