Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XIX (1957)
- Issue
- 9 (Septiembre, 1957)
- Date
- 1957-09-01
- Page
- Seite 17 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/8553624-8554444-9194308--2098-8554587- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Septiembre 1957 BOLETIN INFORMATIVO 17 ► von Pr AKIBA HOFFMAN/ISRAEL/ Israel besitzt keine Verfassung. Die Stellung der Frau ist daher, im Gegensatz zu den meisten Ländern, nicht verfassungsrechtlich festgelegt. Verschiedene Gesetze c es Stabes Israel enthalten jedoch Bestimmungen über die rechtliche Situation der Frau. Eine Ueberprüfung dieser Gesetze ergibt folgendes Resultat: Die Frau ist im öffentlichen Leben Israels dem Mann völlig gleichberechtigt. Sie n e selben Rechte und Pflichten, sie geniesst dasselbe aktive und passive Wahlrecht zum Parlament “Knesseth”, Stadtverwaltungen und anderen Körperschaften. Alle oeffentlichen Aemter stehen Frauen offen. Wir finden in Israel weibliche Abgeordnete in der “Knesseth”, eine Dame, Frau Golda Meier, ist Israels Aussenminister, Frauen bekleiden wichtige Posten auch in der Justizverwaltung im Sozial-Ministerium und im diplomatischen Dienst. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Gleichberechtigung der Frau im öffentlichen Leben in jüdischer Geschichte und Tradition verwurzelt ist: Wir finden z. B. in der Bibel Frauen als Führer des Volkes, wie die Prophetin Debora, die in Israel Recht sprach und in Notzeiten an der Spitze des Volkes stand. Ein anderes Beispiel: Vor ca. 2.000 Jahren regierte im jüdischen Land die Königin Salome aus dem Hause der Hasmonäer. Unter ihrer Regierung fand eine Reform der Zivü- und Straf-Prozessordnung statt und im Talmud wird berichtet, dass sie die besondere Wertschätzung der geistigen und religiösen Führer des jüdischen Volkes genoss. Die Gleichberechtigung der Frau im öffentlichen Leben Israels findet ihren Ausdruck in verschiedenen Gesetzen. So legt das-Staatsbürgerschaftsgesetz von 1952 fest, dass Ehefrauen selbständig und ohne ihre Ehemänner die israelische Staatsbürgerschaft erweroen können. Ein in Israel geborenes Kind erwirbt automatisch die israelische Staatsbürgerschaft, wenn Vater oder Mutter ein Israeli ist. Gleiche Rechte verlangen gleiche Pflichten. Daher sieht das Wehrgesetz vor, dass auch Frauen prinzipiell dienstpflich- I tig sind. Einen besonderen Schutz verleiht der Staat der arbeitenden Frau. Das Gesetz betreffend Beschäftigung von Frauen sieht u. a. vor: Begrenzung der Länge des Arbeitstages, Verbot von Nachtarbeit, einen wöchentlichen Ruhetag und bezahlten Urlaub vor und nach der Geburt eines Kindes. 2. Auch im Strafrecht herrscht das Prinzip der völligen Gleichstellung der Frau. Die verheiratete wie die ledige Frau ist in demselben Masse wie der Mann strafrechtlich verantwortlich, Jedoch geniesst die Frau gewisse Vorrechte: Ehefrauen, Mütter und Töchter gelten nicht — im Gegensatz zur allgemeinen Bestimmung — als “Mittäter”, falls sie ihren Ehegatten, Söhnen oder Vätern helfen nach begangener Strafhandlung sich der strafenden Gerechtigkeit zu entziehen. — Ehegatten sind prinzipiell nicht als Zeugen gegeneinander in Strafprozessen zugelassen. Besondere Bestimmungen des Strafgesetzes sehen den Schutz von Frauen und Mädchen auf dem Gebiet der Sittlichkeitsverbrechen vor. 3. Auch auf dem Boden des Zivil-Rechts besteht der Grund satz völliger Gleichberechtigung. Das im Jahre 1951 erlassene Gesetz betreffend Gleichberechtigung der Frau legt u. a. fest: a) Mann und Frau sind gleichberechtigt inbezug auf alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte. b) Die verheiratete Frau hat dieselbe Rechtsfähigkeit wie die ledige Frau, Vermögen zu erwerben und über ihr Vermögen zu verfügen. Vor der Heirat erworbenes Vermögen der Frau wird in keiner Weise durch die Eheschliessung berührt. c) Mann und Frau sind die natürlichen Vormünder ihrer Kinder, Stirbt ein Ehegatte, so steht dem überlebenden Teil das Amt des Vormundes zu. d) Die Ehefrau ist in gleicher Weise und Höhe wie der Ehemann, und Töchter sind in gleicher Weise und Höhe wie Söhne erbberechtigt. 4. Durch ein besonderes Gesetz wurde das Mindestalter für die Eheschliessung von Mädchen auf 17 Jahre festgelegt. Mädchen unter diesem Alter dürfen nicht heiraten, und wer seine minderjährige Tochter verheiratet, die Trauung vornimmt oder dabei mithilft, macht sich strafbar. Es ist nunmehr allen Einwohnern des Staates verboten, mehr als eine Frau zu heiraten (Polygamieverbot). Die früher bestandenen Privilegien der orientalischen Juden auf diesem Gebiet sind aufgehoben. Für Eheschliessung und Ehescheidung gilt das “Recht der Torah”, und auf diesen Gebieten sind ausschliesslich die Rabbinatsgerichte zuständig. Das im Jahre 1953 erlassene Gesetz, das die Rechtsprechung der Rabbinatsgerichte auf diesen Gebieten regelt, hat die Situation der Frau wesentlich verbessert. Eine Frau kann nunmehr ihren Ehemann unter Androhung von Haftstrafen zwingen ,oder, falls das Rabbinatsgericht ein Urteil auf Scheidung erlassen hat, ihr die Scheidung — “Get” — zu geben. DER AUFBAU DES NEGEVS Im Laufe der vergangenen zehn Jahre wurden ca. 350 Millionen IL in die Entwicklung des Negev investiert, davon ueber 100 Millionen in Entwicklungsbetrieben des suedlichen Negev und des Gebietes des Toten Meeres. 75 Millionen IL wurden in die Ausbeutung der Erzvor kommen im Negev investiert, 40 Millionen in die Landwirtschaft, 20 Millionen beim Bau und der Erweiterung von Landstrassen, 10 Millionen IL bei der Eisenbahn, 10 Millionen beim Ausbau des Elektrizitaetsnetzes, etc. In der selben Zeitspanne stieg der taegliche Wassergebrauch im Negev von 11.000 Kubikmeter (1946) auf 370.000 Kubikmeter (1956). Die Zahl der landwirtschaftlichen Siedlungen in diesem Teil des Landes stieg in der selben Zeitspanne von 16 auf 85, davon 47 Moschawim, 38 Kibbuzim und mehrere Nachal - Siedlungen. Die landwirtschaftliche Bevoelkerung des Negev zaehlt heute ca. 18.000 Mann die eine Flaeche von 450.000 Dunam bearbeiten. In den letzten Monaten wurde bei der weiteren Entwicklung des Negev in erster Linie auf den Ausbau von Elat und des dortigen Hafens, die Anlegung der Erdoel-Leitung und die Foerderung der industriellen Entwicklung im Sueden geachtet. Wenn das grosse Bewaesse rungsnetz, das die Wasser des Jordan in den Negev bringen soll, vollendet sein wird, werden in diesem Gebiet 100.000 Personen Arbeit bei der Landwirtschaft finden koennen. Im noerdlichen Teil des Negev gibt es Gebiete auf denen ca. 10.000 Familien angesiedelt werden könnten ,aber diese Boeden müssen bewässert werden, was nur durch die Ueberfuehrung der Waesser des Jordan in den Negev moeglich sein wuerde. Die Wasserquellen, ueber die man jetzt im Negev selber verfuegt, werden zur Zeit keine weitere Ansiedlung ermoeglichen, d. h. dass die Vergroesserung der landwirtschaftlichen Bevoelkerung des Suedens von der Durchfuehrung der nationalen Wasserplaene abhaengig sein wird. Eine Reihe von sozialen und Gesundheitlichen Problem en sind an die weitere Entwicklung des Negev gebunden. So gibt es in diesem Gebiet nicht genuegend Aerzte (insgesamt) 32 fuer den ganzen Negev) und nur 1,9 Krankenbetten pro 1000 Einwohner waehrend im Rest des Landes 3,1 Betten pro 1000 Einwohner in den Krankenhaeusern zur Verfuegung stehen. In den Schulen im Suedteil des Landes sind ca. 30.000 Schueler eingetragen, davon 20.000 in den Grundschulen, 6.000 in Kindergärten, und ueber 3.000 in Berufsschulen. Hier muss mit einer -ergroesserten Bevoelkerung auch fuer die Entwicklung der Schulgebaeude und Lehrmoeg lichkeiten Sorge getragen werden. (“CANFIT”). VS? SCHAFHIRT MIT SEINER HERDE IM NEGEV Weite Gebiete des Negevs, die frueher als untauglich fuer eine landwirtschaftliche Ansiedlung betrachtet wurden, stellen heute einen wichtigen Platz fuer die Schafszucht dar.