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Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel · 1950-01-01 · 1 (Enero, 1950) · p. Seite 15

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Journal
Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
Volume
XII (1950)
Issue
1 (Enero, 1950)
Date
1950-01-01
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
German
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BOLETIN INFORMATIVO 15 "WIEDERGUTMACHUNG" IN DEUTSCHLAND Von Pr. Erich Lion (Schluss) Im Jahre 5.709 kamen 247.538 Juden DIE ALIJAH 5709 nach Israel. In der gleichen Zeit gelangte die Zahl der Touristen auf 16.513. Von den 13.628 Juden, die im Monat August ankamen, waren die Olim aus dem Jemen an erster Stelle; ihre Zahl war 2.028. Danach, aus der Tuerkei, 1.660; von Tripolitanien, 1.530; aus Polen, 1.320; Ungarn 684; Tschechoslowakei 467. Der Rest kam aus 44 anderen Laendern. Allein die “Moschawe Owdim” (Arbeitersiedlungen) nahmen 500 Familien, d.h. 1.527 Seelen, im gleichen Monat auf. Der einzelnen Landesregierung bleibt es ueberlassen zu bestimmen, dass die Erstattung von solchen Sonderabgaben, die mehr als RM 10.000.— betragen haben, in Jahresraten gezahlt werden duerfen, jedoch hoechstens in 5 Raten. Ein sehr wichtiges Gebiet ist die Zurueckerstattung der Reichsfluchtsteuer. Bekanntlich gab es schon lange vor Hitler ein Reichsfluchtsteuergesetz, nach welchem 25% des VCrmoegens von einer auswandernden Person zu zahlen waren. Es galt die Sonderbestimmung, dass diese Steuer dann fortfalle, wenn die Auswanderung “im Interesse des Deutschen Reichs” erfolge. Auf diese Ausnahmebestimmung haben wir juedischen deutschen Juristen uns s. Zt. berufen, als die ersten Reichsfluchtsteuerfaelle bei der Auswanderung der Juden bekannt wurden, uns auf den Standpunkt stellend, dass ja die damalige Regierung in unzaehligen Veroeffentlichungen die Judenauswanderung als im Reichsinteresse liegend hingestellt hat. Dieser Rechtsansicht sind damals weder die Finanzaemter noch auch leider der sonst sachgemaess urteilende Reichsfinanzhof gefolgt. Nunmehr erleben wir die Genugtuung, dass der Standpunkt von dem neuen Gesetz anerkannt ist. Gehen die Betraege ueber RM 50.900.-- hinaus, so kann die Landesregierung eine Verteilung auf Jahresbetraege “summen— und quotenmaessig” vornehmen. c) Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen. Hierunter werden die Benachteiligungen verstanden, die in der mehrfach erwaehnten Frist den Betroffenen zugefuegt worden sind auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, des Reichsbuergergesetzes, des Gesetzes zur Aenderung der Gewerbeordnung, der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben, der Verordnung ueber den Einsatz des juedischen Vermoegens und der Elften Verordnung zum Reichsbuergergesetz. Es werden also ergriffen die Rechte der oeffentlichen Beamten und Angestellten, der Privatangestellten, der freien Berufe etc., ferner aber auch die Rentenversorgungsberechtigten und Sozialversicherte. Im Einzelnen sei so kurz wie moeglich dargestellt: 1.) Beamte haben im Prinzip das Recht der Wiedereinsetzung in ihr Amt, jedoch unter Beruecksichtigung der Befoerderungen, die sie bei normalen Verlauf inzwischen erlangt haetten. Fuer die Zeit der Entlassung bis zur Wiedereinstellung haben sie einen Ruhegehaltsanspruch mindestens in Hoehe von 2|3 der letzten Dienstbezuege. Was der Beamte durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt hat, ist in gewissem Umfang anzurechnen. Die Entschaedigung darf im Einzelfalle 25.000.— DM nicht uebersteigen. Eine interessante Zusatzbestimmung ist folgende: Die fruehere Dienststelle hat das Recht, den Beamten nach Geltendmachung seiner Wiedergutmachungsansprueche zur Wiederaufnahme des Dienstes “in einem seiner Laufbahn entsprechenden Amt” aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung binnen 3 Monaten nicht nach, so verliert er sein Recht auf Wiedergutmachung. Dieses gilt aber nicht “fuer einen im Ausland lebenden Beamten, dem die Rueckkehr in das Inland im Hinblick auf seine persoenlichen Verhaeltnisse nicht zugemutet werden kann”. Ist die Wiedereinstellung des Beamten nicht moeglich, so ist' er. evtl, erneut, mit Wirkung vom 1.6.45 ab unter Bewilligung des Ruhegehalts in den Ruhestand zu versetzen. Bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt nachgewiesener Dienstunfaehigkeit hat er sich das Einkommen anrechnen zu lassen, dass er durch die anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt oder ohne triftigen Grund zu erzielen unterlaesst. Im Falle des bereits erfolgten Todes eines Beamten werden Hinterbliebenenbezuege gewaehrt' 2. ) Fuer Angestellte und Arbeiter in oeffentlichen Betrieben gibt es aehnliche Rechte wie fuer Beamte, i 3. ) Fuer Privatangestellte und Privatarbeiter gelten aehnliche Bestimmungen. Ist der letzte Arbeitgeber “zur Wiedergutmachung nicht in der Lage” oder konnte er sich “der Entlassung nicht ohne Gefaehrdung seiner Person entziehen”, dann ist der Schuldner das Land. 4. ) Angehoerige der freien Berufe werden erheblich schlechter behandelt. Zunaechst fallen Entschaedigungsansprueche fort fuer die juengeren Menschen, naemlich die die erst nach dem 31.12.37 freiberuflich taetig geworden sind, eine voeilig unverstaendliche und zu verwerfende Bestimmung. Man denke z.B. an die sogen. Junganwaelte, die bereits 1933 ihre Zulassung zur Anwaltschaft verloren haben. Ferner haben die Angehoerigen der freien Berufe kein Wiedergutmachungsrecht, “soweit sie sich einem anderen Berufe zugewendet haben, der ihnen 'eine ausreichende Lebensgrundlage bietet”, eine ebenfalls durch nichts gerechtj fertigte Bestimmung, die einen schroffen Gegensatz zu den anderen 1 Gruppen der Berechtigten schafft. I Es gibt Optimisten die' meinen, dass im Rahmen der Ausfuehrungsbestimmungen oder drgl. dieser unerj traegiiehe Teil des Gesetzes noch geaendert werden wird. Die Anschauung duerfte nicht berechtigt sein, da sie eine Aenderung des Gesetzes selbst bedeuten wuerde. Fuer die verbleibenden Angehoerigen der freien Berufe wird bestimmt, dass sie ein Recht auf Aufnahme ihrer frueheren Taetigkeit durch Erteilung der hierfuer erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen haben. Es sind ihnen auch Geldmittel zur Verfuegung zu stellen als zinslose oder gering verzinsliche Darlehen, soweit sie sie fuer die Wiederaufnahme oder volle Entfaltung der freiberuflichen Taetigkeit benoetigen. Fuer die Zeit der sogen. Verdraengung bis zur Wiederaufnahme der Taetigkeit haben sie ein Entschaedigungsrecht etwa wie die Beamten. 5.) Versorgungs— und Sozialversicherungsberechtigte sollen im Prinzip so gestellt werden, als ob sie durch die Hitler-Gesetzgebung nicht um ihre Rechte gebracht worden waeren. Fuer eine Reihe von Faellen des Gesetzes sind Ausfuehrungsbestimmungen vorgesehen, deren Inhalt noch von grossem Interesse sein koennen. Hoffentlich findet auch moegliehst bald der Erlass entsprechender Gesetze fuer die anderen Zonen statt. O. SCHLUSSWORT Jeden Beamten und Richter, der mit Wiedergutmachungssachen beschaeftigt ist, moegen die nachstehenden Worte leiten, die der Herausgeber der Broschuere “Praktische Fragen der Rueckerstattung in den Westzonen und Berlin”, Heimerich, wie folgt, formuliert hat: “Man glaube nicht, dass sich das Rueckerstattungsproblem auf juristischem Wege allein loesen Hesse. Es geht nicht ohne die Erkenntnis des furchtbaren Unrechts, das in der Hitlerzeit begangen wurde, ohne das Wiedererwachen des Gerechtigkeitssinnes und den aufrichtigen Willen zur Wiedergutmachung gegenueber allen Geschaedigten, auch den frueheren Mitbuergern, die sich nicht entschliessen koennen, nach Deutschland zurueckzukehren”. ,w/wwwwwwwww>o Aeitere Dame SUCHT Vollpension ivo sie am Morgen etwas per- $ soenliehe Hilfe findet, vorzugsweis-e Barrio Alto. Zuschriften; R, L. Casilla 9509 LEERZIMMER Kross, eigen« Toilette, m/o Frueli.stueck, vermietet an 1-2 Personen llepner. Rojas Jiménez 539 «licht an Vie. Maokenna Hoehe 543 (vorletztes Haus) VERMIETE PER SOFORT Xiiiioa zw. J. VT. Infante u. M. Montt gr. Living-Cometlor, Schlafzimmer, Kueche, Bad, Patio u. Abstellraum, eig. Eingang, Tclefonben. Miete 1700. — Anfragen TEL. 46453 «ttimttttnutnttttttmtttmriinnä’ | SCHOENES ¥ÖMZ!^ME!? H fuer 1-2 Personen, Voll- oder g Teilpension zum 1. Januar 1950 zu vermieten. 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