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Wiener jüdisches Familienblatt · 1934-01-01 · 3 (Jänner 1934) · p. Seite 10

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Journal
Wiener jüdisches Familienblatt
Volume
2 (1934)
Issue
3 (Jänner 1934)
Date
1934-01-01
Page
Seite 10 (sequence 12)
Language
German
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Hechtsanwalt Dr. KARL ETTINGER Die Auflösung jittier Ehen ni dem igerlen Gesetzt* Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hat für jüdische Ehen die Möglichkeit einer Trennung vorgesehen. Unter Trennung versteht man nach dem Sprachgebranche dieses Gesetzes die vollständige Auflösung des Ehebandes, /.um Unterschied von der Scheidung werden durch die Trennung die beiden Ehegatten vollständig und dauernd separiert. Sie gelten als unverehelicht und können daher eine neue Ehe eingehen. Die für Judenehen geltenden Vorschriften unterscheiden sich dabei im wesentlichen von den Vorschriften für die Trennung anderer Ehen. Bekanntlich, sind katholische Ehen nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches als unauflösbar anzusehen. Konfessionslose Ehen und solche van nicht katholischen christlichen Religionsangehörigen können, auch bei beiderseitigem Einverstündnisse, nur nach vorangegangenem streitigen Verfahren aufgelöst werden. für Judenehen ist eine einverständliche Trennung der Ehe vorgesehen, bei der die Führung eines Rechtsstreites überflüssig ist; ebenso wie durch beiderseitiges Einverständnis die Ehe begründet wird, kann durch beiderseitiges Einverständnis die Ehe jederzeit aulgelöst werden. Die nicht einverständliche Trennung der Judenehe ist jedoch gegenüber anderen trennbaren Ehen außerordentlich erschwert. Für die nicht einverständliche Trennung kennt das Gesetz nur einen einzigen zulässigen Grund, nämlich den der Untreue der Ehegattin. Bei einverständlicher Auflösung der Ehe erfolgt die 'Trennung in der Form der Uebergabe des Seheidebriefes durch den Gatten an die Frau; jedoch müssen sich die Ehegatten zuerst bei ihrem Rabbiner (Religionslehrer) melden, welcher die nachdrücklichsten Vorstellungen zur Versöhnung zu versuchen hat. Nur dann, wenn der Versuch fruchtlos ist, stellt der Rabbiner den 'Trennungswerbern ein schriftliches Zeugnis aus, laut welchem es ihm ungeachtet aller seiner Bemühungen nicht gelungen ist, die Parteien von dem Entschlüsse, die Ehe aufzulösen, abzubringen. Die Ehe wird dann durch gerichtliche Entscheidung aulgelöst. Die Uebergabe des symbolischen Scheidebriefes geht der gerichtlichen Auflösung voran. Sie bildet eine unentbehrliche Voraussetzung des gerichtlichen Trennungsverfahrens. Der Gesetzgeber geht von dem religiösen Charakter der Ehe aus und überträgt deshalb dem Rabbiner die Aufgabe, alles vorzukehren, um die Aullösung der Ehe hintanzuhalten. Die Lebergabe des Scheidebriefes entspricht jüdischen religiösen Vorschriften. Dem Rabbiner obliegt die Vornahme der Versöhnungsversuche. Er hat den Eheleuten die nachdrücklichsten Vorstellungen zu machen, um eine Wiedervereinigung herbeizu- IOhren. In der Praxis hat sich leider der Abusus eingebürgert, Versöhnungsversuche auch in Abwesenheit eines Eheteiles vorzunehmen und sogar Versöhnungsversuche mit dem Anwälte eines Eheteiles zu machen, doch widerspricht dies dem Gesetze, welches verlangt, daß der Rabbiner die Möglichkeit hat. persönlich mit den Leiden auseinanderstrebenden Eheteilen über die mögliche Wiedervereinigung zu sprechen und es ist jedenfalls im Sinne des Gesetzes gelegen, daß der Rabbiner aufs eindrücklichste versuche, die Ehegatten zur Aufrechterhaltung der Ehe zu bewegen. Die Einwilligung beider Ehegatten, die Ehe aufzulösen, muß vollständig frei sein. Der Rabbiner hat daher auch die Pflicht, sich zu überzeugen, daß nicht durch dritte Personen die Entschließung zur Eheauflösung durch Zwang oder sonstige unerlaubte Beeinflussung, herbeigeführt wurde. Das Hofdekret vom 28. (i. 1806 erklärt die leichtere Trennbarkeit der Judenehe bei beiderseitigem Einverständnisse damit, „daß die zwischen Juden geschlossene Ehe ein bloßer bürgerlicher Vertrag sei". Aus diesem Satze hat man öfters abzuleiten versucht, daß es in das Belieben jüdischer Ehegatten gestellt sei, jederzeit ihre Ehe aufzulösen. Aus den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1811 muß jedoch geschlossen werden, daß auch die jüdische Ehe nicht als bloßer Vertrag angesehen wird, denn sonst wäre es unverständlich, warum die Auflösung einer solchen Ehe an die Bedingung vorheriger Versöhnungsversuche durch den Seelsorger, an die Uebergabe eines den religiösen Vorschriften entsprechenden Scheidebriefes und der Durchführung eines gerichtlichen 'Trennungsverfahrens geknüpft ist. Durch diese Vorschriften hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß auch die jüdische Ehe nicht wie ein bloßer Vertrag nach Belieben der beiden Vertragsteile gelöst werden soll und daß höhere Interessen religiöser Natur die möglichste Aufrechterhaltung der Ehe gebieten. Daß diese Auslegung die allein richtige ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 134 des Allg. bürgerlichen Gesetzbuches. Es wird der Behörde (dem Gerichte) das Recht eingeräumt, falls sie aus den Umständen lindet, „daß zu der Wiedervereinigung noch einige Hoffnung vorhanden ist, die Ehescheidung nicht sogleich zubewilligen, sondern die Ehegatten auf ein oder zwei Monate zurückzuweisen". Nur wenn auch diese Frist fruchtlos erscheint oder gleich anfangs gar keine Hoffnung zur Wiedervereinigung besteht, soll das Gericht gestatten, daß der Mann der Frau den Scheidebrief übergebe. Beide Teile nahen bei Gericht nochmals zu erklären, daß sie den Scheidebrief mit freier Einwilligung zu geben und zu nehmen entschlossen sind. Das Gericht hat also nicht nur die Pflicht, sich nochmals zu überzeugen, daß ein ernstlicher 'Trennungswille besteht, es hat vielmehr das Recht, die Ehegatten zurückzuweisen und ihnen eine Probezeit zu dem Zwecke aufzuerlegen, daß möglicherweise doch noch eine Wiedervereinigung zustandekomme. Es ist sehr 'bedauerlich, daß von dieser Möglichkeit in der Praxis der Gerichte fast gar kein Gebrauch gemacht wird und daß die Prüfung der \\ iedcrvereinigungsmöglichkeiten durch das Gericht im Laufe der Zeit zu einer reinen Formsache wurde. In der Praxis erfolgt in Oesterreich oft die einverständliche Trennung von Judenehen mit einer solchen Geschwindigkeit, daß man von dem religiösen Charakter des Ehevertrages kaum mehr etwas merkt. Es ist insbesondere zu beklagen, daß sich auch bei den rabbinischen Behörden der Brauch eingebürgert hat, die vorgeschriebenen wiederholten Versöhnungsversuche ohne größere Intervalle, ja selbst an einem einzigen Tage, in kurzer Auleinanderfolge vorzunehmen. Eine solche Praxis ist selbstverständlich geeignet, das Verfahren über die einverständliche 'Trennung von Ehen zu einer scheinbar überflüssigen Aktion herabzuwürdigen Bei aller Achtung vor der freien Entschlußkraft von Ehegatten wäre es doch wünschenswert, daß ernstlich von allen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Wiedervereinigung der Eheleute zu fördern, Gebrauch gemacht werde. Besonders in jenen Fällen, in denen die Ehe nicht kinderlos geblieben ist, sollte aufs eingehendste die Möglichkeit eines Fortbestandes der Ehe geprüft werden. 10

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