Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Volume
- 1862
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 38)
- Language
- German
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38 gemeinen Menschenbildung, für das die Schule bestimmt ist, könnte damit wenigstens bis zu der Stufe der Entwickelung fortgeführt werden, von welcher aus eine mehr selbstständige Fortentwickelung dieses Bildungsganges dem Heranwachsenden Jüngling überlassen, und die Vorbereitung für den praktischen Lebensberuf mehr in den Vordergrund gestellt werden könnte, ohne darum mit dieser Fortbildung gänzlich abzubrechen. Denn wenn ich die ganze dritte Lebensepoche etwa bis zum vollendeten 20. oder 21. Lebensjahr als diejenige bezeichnet habe, die vornehmlich der geistigen und sittlichen Bildung und Vorbereitung fürs Leben im Allgemeinen bestimmt ist, so nimmt natürlich auch die specifische Vorbereitung für den Lebensberuf, welches derselbe auch sein möge, einen bedeutenden und allmälig den bedeutendsten Platz in dieser Bildungsepoche ein. Auch der Studirende, dessen gesammtes Leben und Wirken sich doch vor Allem auf geistig-sittlichem Boden zu bewegen hat, soll etwa bis dahin auch die Vorbereitung für seine künftige Berufspraxis vollendet haben; Jeder Beruf aber, und insbesondere der kaufmännische, hat neben seinen materiellen Erfordernissen auch seine hohe geistige und sittliche Bedeutung, die ebenfalls erkannt und erfaßt werden muß und wird, wenn nur dem Eintritt in die praktische und materielle Uebung desselben diejenige allgemeine Bildung vorangegangen ist, die auch für die höheren Zwecke und Forderungen des Berufs den Sinn und das Verständniß öffnet. Aber wir meinen, daß darum mit dem Eintritt in den praktischen Beruf, und zunächst in die Lehrlingszeit, für den zum Jüngling Heranwachsenden Knaben, die Anregung und Anleitung zur fortgesetzten Aneignung allgemeiner Bildungselemente nicht aufzuhören habe. Vielmehr soll diese dem werdenden Geschäftsmann auch nach vollendeter Lehrzeit in der Weise dargeboten werden, daß er durch dieselbe in ein tieferes und allgemeineres Verständniß seines Berufs eingeführt werde und über das Wesen und die verschiedenartigen Forderungen des größeren und kleineren Geschäftsverkehrs im Allgemeinen umfassendere Einsicht und selbstständiges Urtheil gewinne. Er soll sich aber auch über die besondern Erfordernisse seines speciellen Berufs hinaus auf die-