Einladungsschrift zu der am stattfindenden öffentlichen Prüfung der Volks- und Realschule der Israelitischen Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am stattfindenden öffentlichen Prüfung der Volks- und Realschule der Israelitischen Gemeinde
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 4 (sequence 8)
- Language
- German
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4 geselligen und gesellschaftlichen Umgangs, dem Gruß und Händedruck der vorübergehenden Begegnung und selbst dem Kuß des Willkommens und des Abschieds den Maßstab der Wahrhaftigkeit unterzulegen; und wer möchte nicht vielmehr denjenigen einen thörichten Sonderling schelten, der mit dieser Voraussetzung in die Gesellschaft eintreten oder nach derselben sein eignes Wort und Thun abmessen und regeln wollte? Wer wagt es noch die üblichen Unwahrheiten, mit denen man einer: Besuch abweist, eine Einladung ablehnt, eine Versäumniß entschuldigt, eine Lüge zu schellen; und wer wird nicht endlich die zuvorkommende Freundlichkeit des Wirthes und der Wirthin gegen Jedermann, die Gewandtheit des Gesellschafters, der Jederrr etwas Angenehmes zu sagen weiß, wenn auch den Worten die Empfindung und Ueberzeugung durchaus nicht entspricht, als gesellschaftliche Tugend, als rührnenswerthe Liebenswürdigkeit bezeichnen? Ja ist man nicht ebenso geneigt, die gesellschaftliche Unterhaltungskunst dessen zu rühnren und zu bewurrdern, der es versteht, dieselbe durch halbwahre Anekdoten aus dem Leben bekannter Persönlichkeiten zu würzen, und durch liebenswürdige kleine Verläumdungen die Stimrnung der Anwesenden auf Kosten der abwesenden „Freunde" zu erheitern? Wer spricht ferner nicht mit einer gewissen Anerkennung, von der Ueberredungskunst des Kaufmanns, der, Wahres mit Unwahrem mischend, den Käufer zu fesseln und für die dargebotene Waare zu gewinnen, ihm den geforderten Preis annehmlich zu machen versteht? Ja, geht man nicht auf diesem Gebiet so weit, selbst offenbare Täuschung und Uebervortheilung mit dem Namen der geschäftlichen Usance zu beschönigen; und ist nicht andererseits die Voraussetzung von der Unzuverlässigkeit des Wortes so weit gediehen, daß nach mannigfachen Landesgesetzen nur noch der schriftliche Vertrag zur gerichtlichen Verfolgung eines Anspruchs berechtigt? Ja, hat sich die