Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
- Journal
- Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
- Volume
- 3 (1836)
- Issue
- 7/8 (7.1836)
- Date
- 1836-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 57)
- Language
- German
- Belongs to
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2-7 Versprechungen oder Drohunäenzum Uebertritte vetterten. Solche Proselyte'nmacherei ist ebenfalls strafbar und verbaten. Siebenter Artikel. Ehen zwischen verschiedenen Glaubensgenoffen sind durchgängig gestattet, und die Kinder auS solchen gemischten^ Ehen folgen in der Regel der Rekigwnspartei ihrer Eltern nach deyr Geschlechts also die Söhne dem BateG die Töchter der Mutter. Es können jedoch die Eltern ,! wenn sie einstimmig wünschen, daß alle Kirrer in: dieser Hinsicht dem Vater odechhyk MutteDolgen, um ErlaubnißZaP, mit Anführung der Gründe, bei ihrer nächsten Obrigkeit nachsuchen, welche diean die höhere Behörde zu berichten hat. Sollte aber eer^Gatte sterben, bevor die Kinder eine religiöse Richtung angenommen haben, so steht eS dem. überlebenden Gatten ftei) fle in seinem Religion zu erziehen. Achter Artikel. Den Anhängern aller Relkgionsparteien steht eS frei , in die Dienste Andersgläubiger zu gehen, wie überhaupt mit demselben in jedes häusliche Berhältniß zu treten, wenn eS nur an sich kein unirlaNbtes ist. Neunter Artikel. Wenn eine nru^NeligionSpartei sich gestaltet, Mhat sie zwar daö Rechtihre nKe Lehre mündlich und schriftlich zu verkünd et^en derselben gemäßen CultuS emzurichten und andere religiös-sociale Anq ordnungen zu treffen, jedoch sich dahei alles dessen, was die bürgerliche Ordnung und Ruhe stören könnte, zu enthalten, und daher auch der Staatsregierung ohne Rüffhalt von ihrem ganzen Wesen Kenntniß zu gehMum von^derselben Anerkenntniß und Schutz gleich andMe^ im Staate schon bestehenden NelfgionSparteken zu erhalten. Zehnter Artl kel. In Ansehung der Aufnahme fr e mder Klaubensgenöffen bleibt eS bei den bisherigendie Aufnahme von Fremdlingen in den StaatSverband betreffenden Landesgesetzen und Localstatuten. DieS sind die Statuten deS Krug'schen Henotikon'S. Es ist Wimm genug, daß man dieselben für Deutschland