Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Achtundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1892. (1893)
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 38)
- Language
- German
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verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Eegel bis zur Yoliendung des 16. Lebensjahres. —, Für alle diese Fälle sind dem Yorstande die amtlich beglaubigien Nachweise vorzulegen. — SterbefaÜe" sind dem Yorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise : der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält 1 Teil; ein kinderloses Ehepaar l1/^. Teile, jedes Kind % Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Eindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Hechte und Ansprüche an den Yerein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeiträge im Eückstande bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfahigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Yerschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird femer verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Yerein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13 b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Yereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fon d, in den- Verwendung santeil des Jahres und in denEeservef ond. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge,, durch Schenkung« und Yermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Yerwendung-s-1 an teil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie dte Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Eeservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muß. § 24. Der Yorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der standige Sitz des Yereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann/* niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Bechnungsjahres ernennt der Yorstand,3 aus der Mitte der Yereinsmitglieder drei Eevisoren, welchen dW^ vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Eechnungen und Belege^ ferner die sämtlichen Effecten und der Kassen-Barvorrat des Yeröitfs zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Eechenschaftsberich^ und Yermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. 4 § 37. Yon fünf zu fünf Jahren findet zu Frankfurt a.M. e£ Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und EhrenmitgüMlfci eingeladen werden. &> _.s-a^— ' -