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Rechenschafts-Bericht · 1892-01-01 · Siebenundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1891. (1892) · p. Seite 36

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Siebenundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1891. (1892)
Date
1892-01-01
Page
Seite 36 (sequence 38)
Language
German
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verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend sorgt ist, in der Eegel bis zur Yollendung des 16. Lebensjahres. Tür alle diese Fälle sind dem Yorstande die amtlich beglaubig Nachweise vorzulegen. — Sferbefälle sind dem Yorstande durch Sendung des^ Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Yerteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmter Summe geschieht in folgender "Weise: der alleinstehende Mann oder di kinderlose Witwe erhält 1 Teil; ein Mnderloses Ehepaar 1% Teil^ jedes Kind Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteil auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Eechte und Ansprüche aap " den Yerein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seine^ Jahresbeiträge im Bückstande bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Diensjj^ Unfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Yerschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutsch^ land auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraums vom fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, fal er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den YereÄi gestattet ohne Zahlung des Emkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle <$ö|:- § 13 b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Yereinsvermögen teilt sich in den eiserne^ Fond, in den Yerwen dungsanteil des Jahres und in den Beserve^: f o nd. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt du^gh^ die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkung^ und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblag^i, nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendung an teil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie:. Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Keservefond ist der zur BesitrC tung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringende^ Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark g# bracht werden muß. § 24. Der Yorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständig Sitz des Yereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kä niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Eechnungsjahres ernennt der Yorsti aus der Mitte der Yereinsmitglieder drei Revisoren, welchen vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Eechnungen und SäL^ ferner die sämtlichen Effecten und der Kassen-Barvorrat des Yer^fc zur Prüfling vorzulegen sind. — Alljährlich werden Bechenschaftsbep und Yermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Yon fünf zu fünf Jahren findet zu Frankfurt a. M.y^i. Generalversammlung statt, wozu sämtliche active und Ehrenmitgllgp eingeladen werden. . --r^!^^-

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