Mannheim
Compact Memory

Rechenschafts-Bericht · 1891-01-01 · Sechsundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1890. (1891) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Sechsundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1890. (1891)
Date
1891-01-01
Page
[Seite] (sequence 38)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/6485886-8150401--0722-6486587
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Anhang. Auszug aus den Statuten. (Nach dem Beschlüsse der Generalversammlung vom 14. Octoher 1889.) §§ 1 u. 2. Der im Jalire 1864 gegründete Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland führt den ¥amen „Achawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus a c t i v e n Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag (Mk. 6) eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie genießen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. Durch Zahlung einer einmaligen Spende von Mk. 150 kann die lebenslängliche Ehrenmitgliedschaft erworben werden. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landesgesetzen oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehr er, der das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Babbine r. — Anmeldungen gehen an den Vorsitzenden. Dem Aumahmegesuch ist beizufügen: a. ein von der betr. Staatsbehörde ausgestellter Kachweis über das bestandene Lehrerexamen und über Anstellung; b. die amtlich beglaubigte Angabe über das Alter des Angemeldeten und seiner Kinder; c. ein mit amtlich beglaubigter Unterschrift versehenes ärztliches Gesundheitszeugnis nach vorgelegtem Fragebogen» §§ 7 u. 8. Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark. — Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. §§ 9 u. 10. Anspruch auf Jahres-Unterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange die Dienstunfähigkeit fortdauert, und zwar von dem Zeitpunkte an, wo das dienstliche Einkommen ganz oder teilweise aufhört, und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder, erstere,*so lange sie im Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der .Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. — Für alle diese Fälle sind dem Vorstände die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Yorstan.de durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise : der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält 1 Teil; ein kinderloses Ehepaar iy2 Teile, jedes Kind lU Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.