Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Bericht zur Feier des fünfundzwanzigjährigen Jubelfestes, zugleich Rechenschaftsbericht für das Jahr 1889. (1890)
- Date
- 1890-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 41)
- Language
- German
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Anhang. Auszug aus den Statuten. (Nach dem Beschlüsse der Generalversammlung yoin 14. Octoher 1889). §§ 1 u. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutsehland führt den Namen Ach a wa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus activen Mitgliedern und Ehrenmit-' gliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag (Mi. 6) eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie genießen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. Durch Zahlung einer einmaligen Spende von Mk. 150 kan die lebenslängliche Enrenmitgliedschaft erworben werden. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in eine Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landesgesetzen» oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehr er, der das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden K ab bin er. — Anmeldungen gehen an den Vorsitzenden. Dem Aufnahmegesuch ist beizufügen: a. ein von der betr. Staatsbehörde ausgestellter Nachweis über das bestandene Lehrexamen und über Anstellung; b. die amtlich beglaubigte Angabe über das Alter des Angemeldeten und seiner Kinder; c. ein mit amtlich beglaubigter Unterschrift versehenes ärztliches Gesundheitszeugnis nach vorgelegtem Fragebogen. §§ 7. u. 8. Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark,, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahrer 60 Mark. — Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. §§ 9» u. 10. Anspruch auf Jahres-Unterstützung haben die durch Alters schwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange die Dienst Unfähigkeit fortdauert, und zwar von dem Zeitpunkte an, wo das dienstliche Einkommen ganz oder teilweise aufholt, und sie kein anderes entsprechende Einkommen haben; ferner die Witwen und Waisen verstorbener Mitglied? erstere, so lange sie im Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nie anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Eegel bis zur Vollendung des 1$ Lebensjahres. — Für alle diese Fälle sind dem Yorstande die amtlich J.ä glaubigten Kachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Yorstande durch E' sendung des Todesscheines anzuzeigen» § IL Die Yerteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten SC geschieht in folgender Weise: der alleinstehende Mann oder die kinderlose % erhält 1 Teil; ein kinderloses Ehepaar 1V2 Teile, jedes Kind */* Teil; e£ lose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Wir, anteil.