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Rechenschafts-Bericht · 1888-01-01 · Dreiundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1887. · p. Seite 30

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Dreiundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1887.
Date
1888-01-01
Page
Seite 30 (sequence 31)
Language
German
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§ j 3. Die Mitgliedschaft, sowie alle Hechte und Anspräche än den! verliert, wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeiträge*';! Bückstande bleibt, wer freiwillig aus dem Amte scheidet, oder wer düf eigenes Verschulden seiner Spelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland af wandert. Kejirt derselbe aber innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wiejjt zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen d § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des W] kaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung aer versäumten Jahresbeiträge. §§ 18—21. Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond, ' den Verwendungsanteil des Jahres und in den Beser vefond — Df eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgel de die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofe für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen g troffen werden — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zins des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Beservefora ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterst üzungen in außergewöhnliche dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mar gebracht werden muß. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz ir und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals.nach einem ander Orte verlegt werden, § 36. Am Schlüsse jedes Bechnungsjahres ernennt der Vorstand a der Mitte der Vereinsmitglieder drei Bevisoren, welchen die vom Kassi aufzustellende Bilanz, sowie die Bechnungen und Belege, ferner die sämtlich Effecten und der Kassen-Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. Alljährlich werden Bechenschaftsbei icht und Vermögensbilanz gedruckt u unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a M. eine Gene" Versammlung statt, wozu sämtliche active und Ehrenmitglieder eingela werden.

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