Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Zweiundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1886. (1887)
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 30)
- Language
- German
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§ 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Hechte und Ansprüche an den Verein verliert, wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeiträge im Bückstande bleibt, wer freiwillig aus dem Amte scheidet, oder wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig* wer aus Deutschland aus- * wandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. §§ 18—21. Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond, in den Verwendungsanteil des Jahres und in den Reservefond. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den V e r w e n d u n g s a n t e i 1 des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muß. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effecten und der Kassen Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren hndet in Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche active und Ehrenmitglieder eingeladen werden.