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Rechenschafts-Bericht · 1886-01-01 · Einundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1885. (1886) · p. [Seite]

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Einundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1885. (1886)
Date
1886-01-01
Page
[Seite] (sequence 30)
Language
German
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Anhang. Auszug aus den Statuten. (Xacli dem Beschlüsse der Generalversammlung vom 28. September 1885)» §§ 1 u. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Yerein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland: führt den Namen „Ächawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfällig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen yon verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zxl unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus activen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag (M. 6) eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie genießen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. Durch Zahlung einer einmaligen Spende von M. 150 kann die lebenslängliche Ehrenmitgliedschaft erworben werden. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landes- oder Gemeindebestimmungen angesteEte israelitische Lehrer, der das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den Vorsitzenden. Dem Aufnahmegesuche ist beizufügen: a. ein von der betr. Staatsbehörde ausgestellter Nachweis über das bestandene Lehrerexamen und über Anstellung; b. die amtlich beglaubigte Angabe über das Alter des Angemeldeten und seiner Kinder; c. ein amtlich beglaubigtes ärztliches Gesundheitszeugnis nach vorgelegtem Fragebogen. §§ 7 u. 8. Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. — Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark. §§ 9. u. 10. Anspruch auf Jahres-Unterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange das dienstliche Einkommen ganz, oder teilweise aufhört, und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die "Witwen und Waisen verstorbener Mtglieder, erstere so lange sie im Witwenstand verharren und sie nicht ein der Stellung ihres verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben, letztere in der Eegel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres* — Eür alle diese Eälle sind dem Vorstande die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälie sind dem Vorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise : der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält 1 Teil; ein kinderloses Ehepaar l1^ Teile; jedes Kind y4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil.

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