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Rechenschafts-Bericht · 1876-01-01 · Elfter Rechenschaftsbericht für das Verwaltungsjahr 1875 (1876) · p. [Seite]

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Elfter Rechenschaftsbericht für das Verwaltungsjahr 1875 (1876)
Date
1876-01-01
Page
[Seite] (sequence 27)
Language
German
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Anha n g. Auszug aus den Statuten. §§ 1 u. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Terein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Wittwen und -Waisen in Deutschland führt den Kamen „Achawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen Ton verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Terein besteht aus activen Mitgliedern undEhrenmit gliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind Ton der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie gemessen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landes- oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzenden oder Schriftführer. §§ 7 u. 8. Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. — Das Einkaufsgeld eines ao tiven Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark, bis zum zurückgelegten 45. Jahre 75 Mark, bis zum zurückgelegten 50. Jahre 90 Mark. §. 9. Anspruch auf Unterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange das dienstliche Einkommen ganz oder theilweise aufhört, und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder, erstere so lange sie im Wittwenstand verharren und sie nicht ein der Stellung ihres verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben, letztere in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. § 11. Der Modus der-zu vertheilenden Beträge ist folgender: der alleinstehende Mann oder die kinderlose Wittwe erhält 1 Theil der zur Vertheilung kommenden Summe; ein kinderloses Ehepaar IV2 Theile; jedes Kind ty* Theil; elternlose Waisen erhalten ausser ihrem Kindestheile auch den entfallenden Wittwenantheil. §§ 18—20. Das Vereinsvermögen theilt sich in den eisernen Fond, in den Verwendungsan theil des Jahres und in den Reservefond. — Der eiserne F 0 n d, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide Letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendung santheil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die andere Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reserve fond ist der zur Bestreitung ausserordentlicher Unterstützungen in aussergewöhnlichen dringenden Fällen zu bildende Fond, der jährlich auf die Höhe von 900 Mark gebracht werden muss. § 24. Die Verwaltung besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. . § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt die Verwaltung aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Cassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämmtlichen Effecten und der Cassen-Baarvorrath des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Vermögensbilanz und Rechenschaftsbericht gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt. %

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