Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Sechsundvierzigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1910. (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 46 (sequence 47)
- Language
- German
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Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ams- «■ reichend gesorgt ist, in der Kegel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für alle diese Fälle sind döm Vorstande die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefalle sind dem Vorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise: der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe, erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar 1% Teile, jedes Kind */4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. ' § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Rechte und Ansprüche an den Verein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit «einem Jahresbeitrag im Bückstande bleibt; bf wervor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwilligaus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkatifsgeldes, jedoch mit Kachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond8,in den Vervendun gsaiite il des Jahres und in den Reservefonds. — Der eiserne Fond s/das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Greber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden — Den Verwendungsantei 1 des Jtfhrös bilden d«e Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefonds ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fonds, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muss, § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Vereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. * § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.