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Rechenschafts-Bericht · 1909-01-01 · Fünfundvierzigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1909. (1910) · p. Seite 49

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Fünfundvierzigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1909. (1910)
Date
1909-01-01
Page
Seite 49 (sequence 50)
Language
German
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/ / — 49 — Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für alle diese Fälle sind dem Vorstände die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Vorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresunter Stützungen, bestimmten Summe geschieht in folgender Weise: der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält ein Teil: ein kinderloses Ehepaar 11j2 Teile, jedes Kind x/4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Hechte und Ansprüche an den Verein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13b entsprechende Anwendung. §§ 18—21 Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond s, in den V e r w endungsanteil des Jahres und in den Re servef onds. — Der eiserne Fonds, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Haltte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nickt andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der R eservef onds ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden. Fällen bestimmte Fonds, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muss. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Vereins igt und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.

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