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Rechenschafts-Bericht · 1909-01-01 · Vierundvierzigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1908. (1909) · p. Seite 46

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Vierundvierzigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1908. (1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 46 (sequence 51)
Language
German
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Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nickt anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Eegel bis zur Yollendung des 16. Lebensjahres. Für alle diese Fälle sind dem Yorstande die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Yorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Yerteiiung der zu Jahresunter Stützungen bestimmten Summe geschieht in folgender "Weise: der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar l1^ Teile, jedes Kind 1j4: Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Rechte und Ansprüche an den Yerein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Yerein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Fachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Yereinsvermögen teilt sich in den eisernen F o n d, in den Y e r w e n d u n g s a n t e i 1 des Jahres und in den Res er vefond. — Der eiserne Fond, das Grund kapital wiid vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroff n werden. — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muss. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Vereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Baarvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.

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