Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Zweiundvierzigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1906. (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 44 (sequence 47)
- Language
- German
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— 44 — Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Eegei bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für alle diese Fälle sind dem Yorstande die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefaile sind dem Yorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Yerteiiung der zu Jahresunterstützungen bestimmten. Summe geschieht in folgender Weise: der alleinstehende Manu oder die kinderlose Witwe erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar l1^ Teile, jedes Kind 1/4 Teil; elternlose Waisen erhalfen außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Eechte und Ansprüche an. den Verein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner , Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von & fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Yerein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § * 3b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Yereinsvermögen teilt sieh in den eisernen Fond, in den Verwendun gsant eil des Jahres und in den Reservefond. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nichn andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Yerwendun gsant eil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muss. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Yereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Baarvorrat des Vereins zur Prüfling vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.