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Rechenschafts-Bericht · 1903-01-01 · Achtunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1902. (1903) · p. Seite 43

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Achtunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1902. (1903)
Date
1903-01-01
Page
Seite 43 (sequence 45)
Language
German
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— 43 — Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Eegel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für alle diese Fälle sind dem Torstande die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Vorstände durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresunter Stützungen bestimmten Summe geschieht in folgender AVeise: der alleinstehende Mann oder die Mnderlose Witwe erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar lx/2 Teile, jedes Kind x/4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer.ihremKindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Eechte und 'Ansprüche an den Verein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Bückstande bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer 'durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen F o n d, in den V e r w e n d u n g s a n t e i 1 des Jahres und in den Ee servefonds. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Häl^e der Jahresbeiträge. — Der Beservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muss. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Vereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Beehnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Kevisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Bechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Baarvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen, sind. — Alljährlich werden Bechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.

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