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Rechenschafts-Bericht · 1902-01-01 · Siebenunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1901. (1902) · p. Seite 44

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Siebenunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1901. (1902)
Date
1902-01-01
Page
Seite 44 (sequence 47)
Language
German
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— 44 - Witwenstcinrt verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für alle diese Fälle sind dem Vorstände die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Vorstände durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresuntei Stützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise: der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar 1 Teile, jedes Kind r4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Rechte und Ansprüche an den Verein v e r 1 i e r t: a) wer trotz zweim a l i g e r Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutsehland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhall) eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein srestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der vorsäumten Jahresbeilräge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Vereins vermögen teilt sich in den eisernen Fon d«, in den V e rw e n d u n gs ant e i 1 des Jahres und in den Reservefonds.— Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendung.^- an teil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 20**0 .Mark gebracht werden muss. § 24. Der Vorstand besteht aus 0 Mitgliedern. Der ständig'? Sitz des Vereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Baarvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögens])ilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.

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