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Rechenschafts-Bericht · 1898-01-01 · Dreiunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1897. (1898) · p. Seite 38

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Dreiunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1897. (1898)
Date
1898-01-01
Page
Seite 38 (sequence 40)
Language
German
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Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Begel bis zur Vollendung des 1 6. Lebensjahres. — Für alle diese Fälle sind dem Vorstande die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefalle sind dem Vorstände durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen § 11. Die Verteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise: der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar 1% Teile, jedes Kind 1/4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Eechte und Ansprüche an den Verein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Kückstande bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet* c) wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt, in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13 b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond, in den Verwendungsanteil des Jahres und in den Reservefond. — Der eiserne Fond, daa Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch"Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Greber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Hohe von 2000 Mark gebracht werden muß. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der standige Sitz des Vereines ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren., welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz , sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet zu Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.

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