Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Zweiunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1896. (1897)
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 37 (sequence 37)
- Language
- German
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- 37 — \ \ Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Eegel bis zur Vollendung des J 6. Lebensjahres. — Tür alle diese Fälle sind dem Vorstande die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Vorstände durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen § 1 j. Die Verteilung der zu Jahresunterstütziingen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise: der alleinstehende .Mann oder die kinderlose "Witwe erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar l1^ Teile, jedes Kind Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Eechte und Ansprüche an den Verein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner rerlustig, Aver aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Kachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13 b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Vereinsvermögen teüt sich in den eisernen Fond, in den Verwendungsanteil des Jahres und in den Reserrefond. —Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den VerWendung anteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die flöhe von 2000 Mark gebracht werden muß. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Vereines ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Barvorrat des Vereinig zur Prüfung vorzulegen sind. ~- Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37, Von fünf zu fünf Jahren findet zu Frankfurt a M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden. -: «jA? :__ «■ iwi *