Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Zweiundfünfzigster und dreiundfünfzigster Rechenschafts-Bericht für die Jahre 1916 und 1917. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 55 (sequence 56)
- Language
- German
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Anhang. Auszug aus den Statuten. (Nack dem Beschlüsse der Generalversammlungen roni 14. Oktober 1899 und 26. Dezember 1904). §§ 1 u. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrerwitwen und -waisen in Deutschland führt den Namen „Achawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweises dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten einen Jahresbeitrag von Mk. 6.—, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie geniessen alle Ehrenrechte der aktiven Mitglieder. Durch Zahlung einer einmaligen Spende von Mk. 150.— kann die lebenslängliche Ehrenmitgliedschaft erworben werden. §§ 4 und 5. Zur Erwerbung der aktiven Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landesgesetzen oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den Vorsitzenden. Dem Aufnahmegesuch ist beizufügen: a. ein von der betr. Staatsbehörde ausgestellter Nachweis über das bestandene Lehrerexamen und über Anstellung; b. die amtlich beglaubigte Angabe über das Alter des Angemeldeten und seiner Kinder; c. ein mit amtlich beglaubigter Unterschrift versehenes ärztliches Gesundheitszeugnis nach vorgelegtem Fragebogen. §§ 7 und 8. Das Einkaufsgeld eines aktiven Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark. Für jedes folgende Jahr sind 12 Mark nachzubezahlen. — Der jährliche Beitrag ist 10 Mark. §§ 9 und 10. -Anspruch auf Jahresunterstützung haben die durch Altersschwäche und Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, solange die Dienstunfähigkeit fortdauert, und zwar von dem Zeitpunkte an, wo das dienstliche Einkommen ganz oder teilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder, erstere, solange sie im Witwenstand verharren, letztere, solange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Kegel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für alle diese Fälle sind dem Vorstande die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Vorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen.